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Neues BGH-Mietwagenurteil bestätigt Schwacke-Liste

 

AG Lüdenscheid: Mietwagenkosten ohne Zulassung als Selbstfahrermietfahrzeug

Das AG Lüdenscheid (AZ. 91 C 34/11) hat am 04.05.2011 ein Anerkenntnisurteil gegen einen Versicherungsnehmer der Alten Leipziger Versicherung erlassen. Die die Reparatur ausführende Werkstatt hatte dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt, das aber nicht als Selbstfahrermietfahrzeug zugelassen war. Die Versicherung zahlte daher nur ungefähr die Hälfte des berechneten Mietzinses. Zum besseren Verständnis habe ich auch die Klageschrift veröffentlicht. Das Anerkenntnis erfolgte nach mündlicher Verhandlung, in der dem Vertreter des VN der Alten Leipziger Versicherung vor Augen geführt wurde, dass die Argumentation nicht haltbar war. Als “Sahnehäubchen” obendrauf gab es auch die Kosten für die Einholung der Deckungszusage.
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OLG KÖLN vom 8.11.2011,
15 U 54/11

Schwacke-Liste als taugliche Schätzungsgrundlage - Keine Pflicht

zur Vorfinanzierung des Schadens - Unfallersatztarifproblematik

1.Die Ermittlung der Mietwagenkosten durch den Richter mithilfe der
Schwacke-Liste ist nach wie vor zulässig. 2.Die Vorlage von Allge-
meingutachten und Screenshots aus dem Internet begründen keine
Zweifel an der Schwacke-Liste. 3.Eine grundsätzliche Verpflichtung
des Geschädigten zur Vorfinanzierung der Behebung seines entstande-
nen Schadens gibt es nicht. 4.Nur wenn der Geschädigte einen erheb-
lich überteuerten Unfallersatztarif geltend macht, muss die Frage,
ob dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif ohne Weiteres zu-
gänglich gewesen wäre, erörtert werden. 5.Der Geschädigte kann al-
lein mit der Begründung der Notwendigkeit einer sofortigen Mietwa-
genanmietung keinen Kostenaufschlag für unfallursächliche Mehrauf-
wendungen geltend machen. 6.Die Unfallersatzfahrzeuge sind in einem
verkehrstauglichen Zustand zu übergeben, was abhängig von der Jah-
reszeit auch die Überlassung von Winterreifen beinhalten kann.
(s.a. Anmerkung von Brabec = Dok.Nr. 96931).

 

BGH verweigert Nutzungsausfall bei Hobbyfahrern

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Beschluss vom 13.12.2011 (Az.: VI ZA 40/11) seine Rechtsprechung in Sachen Nutzungsausfall bestätigt. Im Fall begehrte der Kläger vor dem BGH  Nutzungsausfall für 25 Tage nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein Motorrad beschädigt wurde. Die von einem  Sachverständigen geschätzte Reparaturdauer von maximal fünf Arbeitstagen wurde nach dem Vortrag des Klägers überschritten, weil ein Ersatzteil aus Japan beschafft werden musste und er das Motorrad wegen einer Handverletzung danach nicht benutzen konnte. Zudem führte der Kläger aus, dass er zwar auch über einen Pkw verfüge; es sei aber als im Ruhestand befindlicher Innenarchitekt sein Hobby, mit dem Motorrad zu fahren, um einerseits Vergnügungsfahrten zu machen und um „seine Mobilitätsbedürfnisse zu befriedigen“. Der BGH hat dem Kläger wie die Vorinstanzen nicht Recht gegeben. Ein Nutzungsersatz komme nur für eine erwerbswirtschaftliche Verwendung des Wirtschaftsgutes vergleichbaren vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht. Anders als bei einem für den täglichen Gebrauch benutzbaren Pkw sei die Benutzbarkeit des Motorrades für den Kläger zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil. Dieser stelle jedoch keinen ersatzfähigen materiellen vermögensrechtlichen Wert dar. Der BGH führt wörtlich aus: „Die Wertschätzung des Motorrads stützt der Kläger, der auch über einen Pkw verfügt, außer auf den Gesichtspunkt der Mobilität nämlich vor allem darauf, dass das Motorradfahren sein Hobby sei. Dieser Gesichtspunkt betrifft indes nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich deshalb einer vermögensrechtlichen Bewertung“. Der Fall zeigt, dass die Prüfung der einschlägigen Rechtsprechung in die Hände eines verkehrsrechtlich versierten Anwalts gelegt werden sollte, um aussichtslose und teure Prozesse nach einem Verkehrsunfall zu vermeiden.
 

 

Nutzungsausfallentschädigung auch für Geschäftsfahrzeug

| Der Schädiger schuldet nach Ansicht des AG Viersen auch bei Ausfall eines gewerblich genutzten Fahrzeugs eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung, wenn kein Mietwagen genommen wird. Voraussetzung ist, dass es sich um ein Fahrzeug handelt, das nur mittelbar, und nicht unmittelbar der Gewinnerzielung dient. |
Das Gericht hat der früher verbreiteten These eine Abfuhr erteilt, dass der pauschalierte Nutzungsentschädigungsanspruch nur bei privat genutzten Fahrzeugen in Betracht komme (AG Viersen, Urteil vom 10.1.2012, Az. 32 C 220/11;  Das Unterscheidungskriterium ist ein anderes: Wenn das Fahrzeug unmittelbar „Geld verdient”, etwa wie ein Taxi oder ein Kurierfahrzeug, kann der Schaden beziffert werden. Denn dann kann man ausrechnen, wie viele Einnahmen unter Anrechnung ersparter variabler Ausgaben fehlen. Bei Fahrzeugen, die nur mittelbar dem Broterwerb dienen, wie zum Beispiel Geschäfts- oder Firmenwagen, kann eine solche Berechnung – wie bei privat genutzten Autos auch – nicht angestellt werden. Und deshalb wird mit den Sätzen aus der gängigen Tabelle pauschaliert. So sehen es seit einiger Zeit auch diverse Oberlandesgerichte und andeutungsweise auch der BGH.
 

Nutzungsausfall für Fahrrad

Die NJW (Ausgabe 40/2011, NJW aktuell, S. 10) berichtet von der amtsgerichtlichen Entscheidung des AG Ratzeburg (Urteil vom 30.12.2010, Az. 15 C 313/09), die vom LG Lübeck (Urteil vom 08.07.2011, Az. 1 S 16/11) bestätigt wurde. Der fahrradfahrende Unfallgeschädigte erhielt für 35 Tage Nutzungsausfall in Höhe von 195,90 € (also täglich ca. 5,60 €). Hierzu wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt und der hierbei ermittelte Mietzins um den Gewinn des Vermieters in Höhe von 40 % gekürzt.  Zutreffenderweise hat das Gericht dem Grunde nach einen Anspruch auf Nutzungsausfall anerkannt. Die Rechtsprechung bejaht zwar nur in wenigen Fällen eine Entschädigung in Form des Nutzungsausfalls, wenn eine Sache beschädigt wird. Der BGH (in BGHZ 40, S. 345 ff.) hatte damals festgestellt:

„Die Möglichkeit, jederzeit und sofort einen Kraftwagen, der in der Garage oder vor der Tür des Hauses steht, benutzen zu können, wird heute allgemein als ein wirtschaftlicher Vorteil angesehen, gleichgültig, ob und wie oft man von dem Wagen Gebrauch macht.
Deshalb erleidet der Eigentümer durch den Ausfall seines Wagens wirtschaftlich gesehen einen Schaden bereits in dem Augenblick, indem der Wagen beschädigt wird und infolge dessen eine gewisse Zeit nicht nutzbar ist.“

Die damalige Erwägung des BGH

“Noch stärker als in dem vom erkennenden Senat entschiedenen Seereisefall (Urteil v. 07.05.1956, III ZR 243/54, in NJW 1956, 1234) gilt hier der Satz, dass die Benutzungsmöglichkeit des Wagens angesichts dessen, dass sie in aller Regel nur durch entsprechende Vermögensaufwendungen „erkauft“ werden kann, tatsächlich „kommerzialisiert“ worden ist, so dass eine Beeinträchtigung dieser Benutzungsmöglichkeit auch eine Beeinträchtigung des – mit den gemachten Vermögensaufwendungen erstrebten – vermögenswerten Äquivalentes darstellt.“

kann also auch auf Fahrräder übertragen werden.
Wegen der Ermittlungs des Ausfalls im Einzelfall kann die Entscheidung wegen der Höhe nicht generalisiert werden.
 

AG KIRCHHAIN vom 19.05.2011,
7 C 329/10

Ersatz der Mietwagenkosten auch bei Wechsel von Reparatur auf Er-

satzanschaffung

Entscheidet sich der Geschädigte eines Verkehrsunfalls aufgrund des
Ergebnisses des Sachverständigengutachtens zulässigerweise für die
Reparatur und schwenkt aufgrund des sachverständigen Nachtragsgut-
achtens auf eine Ersatzanschaffung um, steht ihm dennoch ein Ersatz
der Mietwagenkosten für den gesamten Zeitraum zu, wenn die jeweili-
gen Entscheidungen innerhalb der sachverständigenseits angegebenen
Fristen erfolgt sind. (Aus den Gründen: ...Dass der Kläger sich
aufgrund des Nachtragsgutachtens dann für die Anschaffung eines Er-
satzfahrzeuges entschieden hat und nicht für die ursprünglich ge-
plante Reparatur ist ihm ebenfalls nicht negativ anzurechnen. Dass
die Ersatzbeschaffung dann innerhalb der vom Sachverständigen ange-
gebenen Frist erfolgt, führt dazu, dass auch für diesen Zwischen-
zeitraum dem Grunde nach die Mietwagenkosten erstattungsfähig sind.
Im Ergebnis ist daher in der Tat für 26 Tage der erforderliche
Mietkostenaufwand erstattungsfähig...).

 

Keine Nutzungsausfallentschädigung für Hobbymotorrad

Steht dem Geschädigten neben dem unfallbeschädigten Motorrad ein Auto zur regelmäßigen Verfügung, schuldet der Schädiger keine Nutzungsausfallentschädigung (LG Köln, Beschluss vom 1.2.2011, Az: 9 S 378/10).  
Beachten Sie: Das Urteil entspricht der weit überwiegenden Rechtsprechung zu dieser Frage. Der Grund dafür: Nutzungsausfallentschädigung ist keine immaterielle Schadenposition, also kein „Schmerzensgeld für den Verzicht auf die Motorradfreuden“. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 10. Juni 2008 (Az: VI ZR 248/07; darauf abgestellt, ob der Geschädigte das Fahrzeug „wirklich braucht“. Das ist nicht der Fall, wenn er zwischen mehreren Fahrzeugen wählen kann.  

Praxishinweis: Das Urteil ist auf alle Spaßfahrzeuge wie zum Beispiel auf Quads, Motorschlitten und ähnliches übertragbar.  

 

Nutzungsausfall auch für Wartedauer auf Gutachten

http://www.kfz-betrieb.vogel.de/index.cfm?pid=8583&pk=272329&nl=1&cmp=nl-147-1-080710
 

Nutzungsausfall

Offensichtlicher Totalschaden und Wiederbeschaffungszeit
Ist der die schadenrechtlichen Reparaturmöglichkeiten übersteigende Totalschaden auch für den Laien offensichtlich, beginnt die Wiederbeschaffungsdauer ohne Vorlauf am Unfalltag, so das AG Pforzheim. Zwar darf der Geschädigte im Regelfall erst das Gutachten abwarten, um sich ein Bild zu machen. Doch gilt das nicht, wenn eine Reparaturalternative ausscheidet (AG Pforzheim, Urteil vom 22.1.2010, Az: 8 C 131/09;  

Beachten Sie: Im Urteilsfall ging es um einen 19 Jahre alten Golf mit 500.000 km. Im ersten Moment mag man einwenden, dass der Geschädigte erst den Wiederbeschaffungswert kennen muss. Das spräche doch dafür, die Wiederbeschaffungsdauer erst mit Eingang des Gutachtens beginnen zu lassen. Jedoch war die Wiederbeschaffungsdauer mit 12 bis 14 Tagen bemessen. Da ist es ja durchaus möglich, in den ersten Tagen die Offerten vorzusortieren, um sich dann nach Kenntnis der Zahlen zu entscheiden. Die Entscheidung aus Pforzheim ist daher nicht zu beanstanden.  
 
files/shared/to-unfall-hilfe_de_stadt_unfall-nutzungsausf.pdf

 

Mietwagen

BGH-Urteil: Vorbote für Fraunhofer-Entscheidung?
 

Eine interessante Entscheidung des BGH zum Thema „Mietwagen“ nährt die Hoffnung, dass die Argumente gegen den Fraunhofer-Marktpreisspiegel durchschlagkräftig sind. In der Sache hat der BGH zwar nicht entschieden, sondern das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen. Dieser hat der BGH aber mit auf den Weg gegeben, sich mit dem Einwand des Versicherers zu befassen, dass es günstigere Internetpreise gebe. Die Richter haben betont: „Dabei wird allerdings zu beachten sein, dass der von der Anschlussrevision herangezogene Sachvortrag der Beklagten zu konkreten günstigeren Angeboten anderer Autovermieter nach eigenen Angaben auf einer Recherche in einem Internet-Portal beruht. Dabei handelt es sich um einen Sondermarkt, der nicht ohne weiteres mit dem ,allgemeinen´ regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar sein muss.“ (BGH, Urteil vom 2.2.2010, Az: VI ZR 7/09;.  
Beachten Sie: Der Fraunhofer-Markpreisspiegel beruht ebenfalls weitgehend auf Offerten im Internet - und zwar auf solchen von nur sechs Vermietern. Vor diesem Hintergrund scheint uns der Gedankengang des BGH auf die Fraunhofer-Problematik übertragbar.  

 

BGH zur Verwendung der Schwacke-Liste

Mietwagen: LG Aachen, 12. Kammer, verurteilt zur Zahlung auf “Schwacke-Basis”

 

Nutzungsausfall
Überlegungsfrist von fünf Tagen inklusive Wochenende
Ereignet sich der Unfall an einem Montag, kommt am Dienstag der Sachverständige, liegt am Donnerstag das Gutachten vor und gibt der Geschädigte am darauf folgenden Dienstag den Auftrag, hat er nicht gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen. Er darf sich in Ruhe zwischen Reparatur und Ersatzbeschaffung entscheiden.  
Beachten Sie: Die Überlegungsfrist beginnt auch erst mit Vorlage des schriftlichen Gutachtens. Vorabäußerungen des Gutachters sind keine Überlegungsgrundlage. Jeglicher Versuch von Versicherungen, den Ausfallschaden auf „laut Gutachten“ zu begrenzen, ist zum Scheitern verurteilt. (AG Schwelm, Urteil vom14.1.2010, Az: 22 C 4/09)  
Ereignet sich der Unfall an einem Montag, kommt am Dienstag der Sachverständige, liegt am Donnerstag das Gutachten vor und gibt der Geschädigte am darauf folgenden Dienstag den Auftrag, hat er nicht gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen.

 
Mietwagen
Keine Eigenersparnis unter 1.000 km

Ein weiteres Urteil kommt zum Ergebnis, dass bei einer Mietwagennutzung von weniger als 1.000 km beim Nutzer keine schadenrechtlich anrechenbare Ersparnis eigener Kosten entsteht (AG Ludwigshafen, Urteil vom 30.11.2009, Az: 2k C 478/09;).  
 
Nutzungsausfall
12.692 Euro Nutzungsausfall bei 1.500 Euro WBW
Wenn der Geschädigte den Schädiger im Sinne von § 254 Absatz 2 BGB zu Beginn der Regulierung darauf hingewiesen hat, zur Vorfinanzierung des Schadens nicht in der Lage zu sein, muss er diesen Hinweis nicht von Zeit zu Zeit wiederholen. Die Versicherung ist für den Ausfallschaden in vollem Umfang eintrittspflichtig. Ist der Geschädigte wegen der verzögerten Regulierung erst nach 334 Tagen zur Ersatzbeschaffung in der Lage, ist für jeden Ausfalltag Nutzungsausfallentschädigung geschuldet, auch wenn die Summe den Wiederbeschaffungswert (WBW) um ein Vielfaches übersteigt. Im Urteilsfall lag die Nutzungsausfallentschädigung bei 12.692 Euro (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2009, Az: I-1 U 14/09;).  
Beachten Sie: Obwohl es nur um einen WBW von 1.500 Euro ging, konnte der Geschädigte finanziell nicht in Vorleistung treten (siehe dazu Ausgabe 11/2009, Seite 11). So fiel sein Fahrzeug für 334 Tage aus. Das Gericht betont ausdrücklich, dass es keine Obergrenze an Nutzungsausfallentschädigung gibt, die sich wie auch immer am WBW orientiert. Und es führt aus: „Dass letztlich der Nutzungsausfallschaden die zugesprochene Höhe erreicht hat, ist allein von der beklagten Versicherung zu vertreten. Sie hatte es in der Hand, durch eine entsprechende Vorschussleistung den - nach seinen Angaben - finanziell unvermögenden Kläger in die Lage zu versetzen, ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Hierzu hätte ein Betrag von 1.500 Euro genügt.“  

 

BGH: Aufklärungspflicht bei besonderem Tarif für Unfallersatzfahrzeuge

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 25.03.2009 (Az.: XII ZR 117/07) entschieden, dass ein Mietwagenunternehmer einem Unfallgeschädigten gegenüber unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufklärungspflicht zukommt im Hinblick auf Tarife für Unfallersatzfahrzeuge. So muss der Mietwagenunternehmer den Mieter nach dem BGH dann aufklären, wenn er dem Unfallgeschädigten einen besonderen für Unfallersatzfahrzeuge entwickelten Tarif anbietet, der den Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt überschreitet, und sofern insofern die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers den vollen Tarif nicht erstattet. Der BGH bestätigt somit seine bisherige Rechtsprechung (u.a. Urteil vom 28.06.2006, Az.: XII ZR 50/04). Erforderlich, aber auch ausreichend ist es demnach, wenn der Mietwagenunternehmer den Mieter unmissverständlich darauf hinweist, dass die – gegnerische – Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif unter Umständen nicht in vollem Umfang erstattet. Mietern von Unfallersatzfahrzeugen ist bei Schadensregulierungen grundsätzlich zu empfehlen, im Vorfeld einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt zu Rate zu ziehen.

 
http://ra-frese.de/2009/11/03/mietwagen-caro-angebote-mussen-nicht-angenommen-werden/
 
Mietwagen
Wenn aus „fünf Tagen lt. Gutachten“ fünfzehn werden
Die Prognose über die Reparaturdauer im Gutachten ist nicht bindend. Der Geschädigte darf das Gutachten abwarten und dann noch über seine Möglichkeiten nachdenken. Dauert es dann auch in der Werkstatt länger, geht das nicht zulasten des Geschädigten (AG Dortmund, Urteil vom 17.9.2009, Az: 435 C 4897/09;
Beachten Sie: Der Unfall ereignete sich an einem Samstag, am Montag kam der Gutachter, nach Kenntnis der Zahlen gab der Geschädigte am Mittwoch den Reparaturauftrag. So waren schon bei ganz normalem Ablauf der Dinge fünf Tage verbraucht, ehe die vom Gutachter mit fünf bis sechs Tagen prognostizierte Reparaturzeit begann. Darin lag nun zwingend ein Wochenende. Während der Arbeit gab es dann auch noch im Hinblick auf die Lackierung eine Verzögerung von zwei Tagen. Das alles, so das AG Dortmund, geht völlig in Ordnung. Das Urteil zeigt, dass die Angaben im Gutachten den Zeitverbrauch ab Reparaturbeginn meinen. Der Vorlauf ist völlig normal, und im „richtigen Leben“ in der Werkstatt ist es auch nicht sicher, dass immer alle Zahnräder perfekt ineinander greifen. Das gilt insbesondere für die Koordination mit Dritten, im Urteilsfall mit dem Lackierer.  
 

Erstattungsfähigkeit von Nutzungsausfall bei gewerblich genutztem Pkw

Dok.Nr. 84811,   AG BREMEN vom 3.04.2009,  9 C 529/08 
 
1.Bei einem gewerblich genutzten Pkw kann eine Nutzungsausfallentschädigung dann zugesprochen werden, wenn das Fahrzeug nicht unmittelbar zur Gewinnerzielung eingesetzt wird. 2.Eine Haftungsverteilung von 60% zu 40% zu Lasten des Auffahrenden ist dann angemessen, wenn es deshalb zur Kollision kam, weil der Vorausfahrende aufgrund des Fahrverhaltens eines Dritten zu einer Vollbremsung gezwungen war. (Aus den Gründen: ...Der Auffahrunfall wurde vom Beklagten nicht unerheblich mit verursacht. Dieser wechselte von der rechten Spur auf die Verzögerungsspur, ohne Rücksicht auf den dortigen Verkehr hinter ihm zu nehmen. Der Bekl. hat somit gegen § 7 V S.1 StVO verstossen, wonach der Fahrstreifen nur gewechselt werden darf, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Der Unfall wurde jedoch vom Fahrer des Klägerfahrzeugs zu einem leicht überwiegenden Teil verursacht. Ein plötzliches Abbremsen muss ein Kraftfahrer einkalkulieren...).
Fundstelle
NJW-RR,2009 1252

 

Mietwagen: Keine Abstufung der Fahrzeugklasse bei Anmietung

Mietwagen: Kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht bei Schwacke-Tarif
 
http://ra-frese.de/2009/09/14/mietwagen-3-kammer-des-lg-monchengladbach-verurteilt-wurttembergische-zur-zahlung-nach-schwacke/

BGH in Sachen Mietwagen

http://www.unfallzeitung.de/serviceunfall/37-recht/92-bgh-in-sachen-mietwagen.html

http://www.unfallzeitung.de/images/stories/PDF-Datei/mietwagen.pdf

ZDF, Wiso | 08.09.2008
“Nutzungsausfall nach Unfall”

Auch ein kaputtes Motorrad wird entschädigt.
Auto oder Motorrad - beim Anspruch auf Nutzungsausfall gibt es keinen Unterschied, sagt das Oberlandesgericht Düsseldorf(Aktenzeichen:1 U 198/07)

http://wiso.zdf.de/ZDFde/inhalt/31/0,1872,7304063,00.html?dr=1

 Schadensteuerung

Kein Verweis auf Versicherungspreise

Immer häufiger entscheiden die Gerichte: Preise, die der Geschädigte nicht selbst erzielen kann, sondern die auf Hintergrundvereinbarungen von Versicherern und Autovermietern oder Werkstätten beruhen, sind schadenrechtlich ohne Bedeutung. Beim AG Berlin-Mitte heißt es wörtlich: „Die Beklagte ist nicht berechtigt, den Mietpreis auf 75 Euro täglich zu kürzen. Die Mietangebote, die sie selbst vermittelt, beruhen auf Kooperationen mit ihren Vertragspartnern im Rahmen des Schadenmanagements. Es ist gerichtsbekannt, dass derartige Kooperationen aufgrund der Vermittlung einer Vielzahl von Kunden - wie im Wirtschaftsleben immer - zu günstigeren Preisen führen. Diese Preise sind jedoch keine Marktpreise, die der Schadenermittlung zugrunde zu legen sind, sondern Sondertarife für Großkunden, die nicht den Preis abbilden, den ein Geschädigter bei Anmietung auf dem freien Markt zu bezahlen hat. Es liegt auch kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht des Geschädigten aus § 254 BGB vor. (…) Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, die Schadenregulierung aus der Hand zu geben und Vermieter zu wählen, die die Beklagte anbietet. Das Schadenmanagement ist ureigenste Aufgabe des Geschädigten.“ (Urteil vom 31.3.2009, Az: 111 C 3073/08;  
Beachten Sie: So sieht es auch das AG Aachen. Es lehnt strikt jeden Verweis auf Werkstattpreise aus Kooperationsvereinbarungen ab (Urteil vom 6.3.2009, Az: 116 C 340/08;
Immer häufiger entscheiden die Gerichte: Preise, die der Geschädigte nicht selbst erzielen kann, sondern die auf Hintergrundvereinbarungen von Versicherern und Autovermietern oder Werkstätten beruhen, sind schadenrechtlich ohne Bedeutung.

 
Ausfallschaden

Wenn die Ersatzbeschaffung wegen Finanzierung dauert

Ist das beim Unfall total beschädigte Auto finanziert, geht die Zeit, die der Geschädigte für die Ablösung des Fahrzeugs und die Neufinanzierung der Ersatzbeschaffung braucht, zu Lasten des Schädigers. Verlängert sich dadurch die Ausfallzeit maßvoll, hat der Geschädigte auch für diese Zeit Anspruch auf Nutzungsausfallent-schädigung oder Mietwagen (OLG Hamm, Urteil vom 31.10.2008, Az: 9 U 48/04;
 

Vermittlungsangebot des Versicherers für einen kostengünstigeren Mietwagen muss nicht zur Kündigung des bereits angemieteten Fahrzeuges führen

Vermittlungsangebot des Versicherers für einen kostengünstigeren Mietwagen muss nicht zur Kündigung des bereits angemieteten Fahrzeuges führen

BGH, Beschluss vom 13.01.2009, AZ: VI ZR 134/08

Leitsatz / Leitsätze: 

Dieser Beschluss enthält keinen amtlichen Leitsatz. 

Wesentlicher Sachverhalt: 
In dieser Beschlussentscheidung hatte der BGH wegen einer Erledigungsklärung lediglich noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. 

Der BGH nimmt allerdings auch Stellung zu der Frage, ob ein Vermittlungsangebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung, dass sie einen gleichwertigen Mietwagen zu einem geringeren Tagespreis einschließlich Nebenkosten vermitteln kann, den Geschädigten dazu verpflichtet, den bereits von ihm zu einem höheren Tagesmietwagenpreis abgeschlossenen Mietvertrag, nach diesem Grund eines solchen Vermittlungsangebotes zu kündigen und für die restliche Dauer der Reparatur bei einem anderen Anbieter ein Fahrzeug zu einem günstigeren Preis anzumieten. 

Wesentliche Entscheidungsgründe: 
Da der Schadengutachter in diesem Fall die Reparaturzeit mit lediglich fünf Arbeitstagen veranschlagt hatte, durfte der Geschädigte nach dem BGH davon ausgehen, dass er den beschädigten Pkw nach wenigen Tagen zurück erhalten wird und nicht länger auf den Mietwagen angewiesen ist. 

Jedenfalls für einen solchen Fall ist ein Wechsel des Mietfahrzeugs, auch aufgrund eines günstiger vermittelten Angebotes durch die gegnerische Haftpflichtversicherung, dem Geschädigten nicht zumutbar. 

Er muss den Mietvertrag in einem solchen Fall nicht kündigen. Bei dieser Sachlage wäre nach dem BGH der mit einem Wechsel des Mietwagens und des Autovermieters verbundene Aufwand unverhältnismäßig und dem Geschädigten nicht zumutbar.

Die Entscheidung kann beim Bundesgerichtshof unter Verwendung des Aktenzeichens kostenlos heruntergeladen werden 

http://www.bundesgerichtshof.de  

Unfallersatztarif in der täglichen Praxis

Ähnlich wie die diversen Entscheidungen des BGH zum Totalschaden bereitet auch die Rechtsprechung zum sog. “Unfallersatztarif” der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung. Obwohl der BGH eine Art 3-Schritt-Prüfung favorisiert und ziemlich konsequent einhält (1. Stufe: Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs, 2. Stufe: Zugänglichkeit eines anderen Tarifs, 3. Stufe: Überprüfung der Angemessenheit des Tarifs, ggf. richterliche Schätzung gem. § 287 ZPO), scheint die Praxis sich nur mit der 3. Stufe zu beschäftigen. In der hiesigen Gegend wird eine vom OLG Köln entwickelte Vorgehensweise (Urteil vom 02.03.2007, 19 U 181/06) praktiziert:

  1. Schätzgrundlage für Rechtsstreitigkeiten ist der Schwacke-Mietpreisspiegel im jeweiligen Postleitzahlengebiet
  2. Es gilt das Mittel des Normaltarifs, wobei der Grundtarif im PLZ-Gebiet zzgl. der jeweiligen Nebenkosten zu berücksichtigen ist; für den Mietpreisspiegel 2006 das “arithmetische Mittel des Normaltarifs”.
  3. Es sind 1-Tages-, 3-Tages- oder Wochenpauschalen anzuwenden, auch dann, wenn mit dem Geschädigten keine konkrete Vertragsdauer vereinbart ist.
  4. Zur Abgeltung der generell nicht infrage gestellten unfallbedingten Mehrleistungen erfolgt ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20% auf den Grundtarif.
  5. Grundsätzlich sind die Kosten für eine Teil - bzw. Vollkaskoversicherung erstattungsfähig, unabhängig davon, ob für das beschädigte Fahrzeug eine solche Versicherung vorliegt, weil ein schutzwürdiges Interesse der Geschädigten besteht, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeug - das in der Regel hochwertiger ist - nicht selbst aufkommen zu müssen.
  6. Das gilt auch dann, wenn diese Kosten beim Vermieter bereits in die Pauschalenmietsätze eingerechnet, aber nicht gesondert aufgeführt sind.
  7. Zusätzlich sind die Nebenkosten gemäß Schwacke - Automietpreisspiegel grundsätzlich erstattungsfähig, soweit diese Zusatzleistungen vertraglich vereinbart und erbracht sind.

Soweit ersichtlich, haben sich folgende hiesigen Gerichte dieser Rechtsprechung angeschlossen und erwarten in der Regel auch keinen Vortrag zur Erforderlichkeit oder fehlenden Zugänglichkeit zu einem Normal-Tarif, das heißt es kann direkt auf der Grundlage der Schwacke-Liste mit einem Aufschlag beziffert geklagt werden:

  • Amtsgericht Aachen (Urteile vom 14.6.2007 (15 C 192/07);  17.7.2007 (85 C 175/07);23.8.2007 (80 C 213/07); 3.9.2007 (10 C 186/07); 21.9.2007 (10 C 349/07); 5.10.2007 (11 C 309/07); 19.10.2007 (14 C 138/07); 11.01.2008 (84 C 321/07))
  • Amtsgericht Eschweiler, Urteil vom 26.7.2007 (24 C 136/07); 22.11.2007 (22 C 73/07); 23.11.2007 (24 C 290/07)
  • Amtsgericht Jülich, Urteil vom 3.9.2007 (4 C 118/07)
  • Amtsgericht Düren, Urteil vom 24.9.2007 (41 C 301/07)
  • Amtsgericht Geilenkirchen, Urteil vom 07.11.2007, Az. 2 C 248/07 und 2 C 391/07, Urteil vom 20.03.2008, Az. 2 C 391/07
  • Amtsgericht Erkelenz, Urteil vom 21.12.2007, Az. 14 C 543/07

 
OLG Düsseldorf: Nutzungsausfall für 334 Tage
 
Nutzungsausfall
Erst Gutachten abgewartet, dann Ersatzteile bestellt
Wenn die Werkstatt erst nach Eingang des fertigen Gutachtens die Ersatzteile bestellt, geht das in Ordnung. Wenn sich dadurch die Reparaturdauer maßvoll verlängert, geht das zu Lasten der Versicherung. (AG Neuss, Urteil vom 18.2.2009, Az: 77 C 5135/08,

Nutzungsausfall/Mietwagen

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemißt sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle "Sanden, Dannen, Küppersbusch" entnommen werden.
 
Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, hat Anspruch auf Inanspruchnahme eines Mietwagens, sofern das verunfallte Fahrzeug nicht mehr fahrfähig, oder nach den Vorschriften der STVO nicht mehr zulässig ist.

Reparaturschaden

Bei einem reparablen Schaden besteht der Anspruch auf einen Mietwagen oder Nutzungsaufallentschädigung für den Zeitraum, in dem das unfallbeschädigte Fahrzeug repariert wird. Voraussetzung hierfür ist eine zügige Veranlassung und Durchführung der Reparaturmaßnahmen. Der Zeitraum von der Erstellung des Schadengutachtens bis zum Reparaturbeginn ist darin eingeschlossen.
 
Nutzungsausfallentschädigung auch für Auto eines Vereins
Auch für einen Rettungswagen, der einem Verein gehört (im Urteilsfall: dem Roten Kreuz), schuldet der Schädiger bei unfallbedingtem Ausfall des Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung für die erforderliche Dauer der Reparatur. Das OLG Naumburg hat den Tagessatz auf 300 Euro geschätzt (Urteil vom 26.2.2009, Az: 1 U 76/08; Abruf-Nr. 091672).  
 
http://ra-frese.de/2008/08/18/nutzungsausfall-bei-gewerblich-genutzten-pkw/
 

Totalschaden

Im Falle eines Totalschadens hat der Geschädigte Anspruch auf Inanspruchnahme eines Mietwagens oder Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum der zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges notwendig ist. In der Regel beträgt dieser Zeitraum 14 Kalendertage ab dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, daß es sich um einen Totalschaden handelt. Bei Sonderfahrzeugen, deren Beschaffung sich schwierig gestaltet, ist der Zeitraum entsprechend zu verlängern. Nach neuer Rechtsprechung, wird vom Geschädigten erwartet, daß er sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht um ein Fahrzeug zum "Normaltarif" bemüht, da dieser Tarif deutlich günstiger ist, als der "Unfallersatztarif". Zu beachten ist auch die Rechtsprechung bei geringfügiger Nutzung des Mietwagens. Sollte die zurückgelegte Wegstrecke pro Tag weniger als 20 Km betragen, wird vom Geschädigten erwartet, daß er aus Gründen der Schadenminderungspflicht die zurückgelegten Strecken z.B. mit einem Taxi erledigt. Weiterhin ist zu beachten, daß dem Geschädigten bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Eigenersparnis angerechnet werden kann. Diese bewegt sich im Rahmen von 3%-15% der Mietwagenkosten, die sich der Geschädigte fpr eingesparten Verschleiß des eigenen Fahrzeuges anrechnen lassen muß. Für den Fall, daß der Geschädigte für den Zeitraum der Reparatur kein Fahrzeug benötigt, gibt es die Möglichkeit der Auszahlung von Nutzungsausfall.
 

Erst Gutachten abwarten, dann überlegen

Der Geschädigte darf bei einem Unfall mit nennenswertem Fahrzeugschaden zunächst den Eingang des Gutachtens abwarten und dann noch etwa drei Tage überlegen, ob er zur Reparatur oder zur Ersatzbeschaffung greift. Auch für diese Zeit darf er Nutzungsausfallentschädigung bzw. die Mietwagenkosten beanspruchen (LG Stuttgart, Urteil vom 25.7.2008, Az: 26 O 168/08;
Beachten Sie: Diese Zeiträume sind nicht in der gutachterlich prognostizierten Wiederbeschaffungs- oder Reparaturdauer enthalten. Damit befindet sich das LG auf dem Boden einheitlicher Rechtsprechung. Und das ist auch selbstverständlich. Denn der durchschnittliche Autofahrer ist vielleicht ein oder zwei Mal im Leben in Unfallereignisse verwickelt, in denen er sich entscheiden muss.  

BGH-Urteil zur Einholung von Vergleichsangeboten bei Mietwagen

 

Mietwagen

Wer trägt die Mehrkosten für Winterreifen
In der bevorstehenden Wintersaison wird sich wieder die Frage nach den Mehrkosten für Winterreifen bei Mietwagen stellen. Versicherungen sagen, Winterreifen seien „Pflicht“ und dürften von daher keinen Aufpreis kosten. Obwohl einzelne Gerichte dem gefolgt sind, ist das falsch. Schadenrechtlich kommt es nur darauf an, wie Vermieter Winterreifen üblicherweise außerhalb des Unfallersatzgeschäfts preislich behandeln.  
Weil sich die Pflicht aus der Straßenverkehrsordnung darauf beschränkt, bei konkret winterlichen Straßenverhältnissen eine geeignete Bereifung zu haben, gibt es ganzjährig ein breites Angebot an Mietwagen auf Sommerreifen. Jedenfalls die letzten beiden Winter haben bestätigt, dass Winterreifen witterungsbedingt nur an wenigen Tagen gebraucht wurden. Eine ganze Flotte oder auch nur einen Teil davon umzurüsten, bringt einen erheblichen logistischen Aufwand mit sich. Die Kosten beschränken sich daher nicht nur auf die Anschaffung der Radsätze.  
Es gilt daher: Legt der Mieter bei der Anmietung wert auf Winterreifen, ist das ein Sonderwunsch. Die durchschnittlichen Aufpreisbeträge können dem Schwacke-Mietpreisspiegel entnommen werden. Beträge von 10 Euro täglich sind durchaus gebräuchlich.  

  • Hat der Geschädigte keine Winterreifen auf seinem Fahrzeug, hat er die Mehrkosten selbst zu tragen.
  • Hat er jedoch sein eigenes Fahrzeug mit Winterreifen ausgerüstet, hat er auch Anspruch auf Winterreifen am Mietwagen. Und wenn diese auch im „Normalgeschäft“ gesondert berechnet werden, ist der Mehrbetrag eine vom Versicherer zu tragende Schadenposition (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 10.9.2008, Az: 8 S 6093/08.

 

Mietwagen

Keine Eigenersparnis unter 1.000 km Mietwagennutzung
Mit dem LG Gera hat sich ein weiteres Gericht der Linie angeschlossen, dass bei einer Fahrstrecke von weniger als 1.000 km keine messbare Eigenersparnis am Fahrzeug des Geschädigten eintritt. Auch bei klassengleicher Anmietung darf daher kein Abschlag von den Mietwagenkosten wegen ersparter Eigenkosten gemacht werden (Urteil vom 30.4.2008, Az: 1 S 339/07);
 

Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagendauer

Die zeitliche Komponente des Nutzungsausfalls
Die Zeit, für die Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden kann, richtet sich grundsätzlich nach der Dauer der notwendigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung. Dabei ist aber die Zeit für die Erstellung eines Schadengutachtens sowie eine angemessene Überlegungsfrist für die Entscheidung, ob die Reparatur oder die Ersatzbeschaffung gewählt wird, mit einzurechnen. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 4.11.2005, Az: I – 1 U 93/03):  
Dieses Thema ist in der Düsseldorfer Entscheidung kaum mehr als eine Randnotiz. Dennoch ist es wichtig. Niemand kann vom Geschädigten verlangen, dass er sich stets und vorsorglich darüber Gedanken macht, ob er im Fall eines Unfalls – je nach Intensität des Schadens – reparieren oder lieber zu einem gebrauchten oder neuen Ersatzfahrzeug greifen würde. Ist die Situation dann da, stehen für ihn „plötzlich und unerwartet“ Entscheidungen an, die verschiedene Aspekte haben. Einerseits sind da die schadenersatzrechtlichen Möglichkeiten zu beurteilen, und die hängen von den Zahlen im Gutachten ab. Wirtschaftlicher Totalschaden Schaden unterhalb oder oberhalb des Wiederbeschaffungswertes Liegt er eventuell im 130-Prozent-Rahmen Und dann: Kann eine für vielleicht in einem Jahr ohnehin geplante Neuanschaffung vorgezogen werden Spielt die Bank da mit Fragen über Fragen. Es ist selbstverständlich, dass der Geschädigte erst das Gutachten abwarten darf und dann auch noch Zeit bekommt, zu überlegen, was er nun tut.  

Beachten Sie: Bei eindeutigen Totalschäden oder bei Bagatellen allerdings stellen sich manche dieser Fragen nicht. Dann reduzieren sich die Pufferzeiten gegen Null. Das OLG Düsseldorf steht mit dieser Rechtsprechung nicht alleine da. Das AG Gießen (zfs 1995, 93 und das LG Wiesbaden (zfs 1995, 205) haben früher schon genauso entschieden. Alle diese Urteile sind auch auf die Mietwagennutzungsdauer zu übertragen.  

Nutzungsausfall/Mietwagen

Wenn aus sechs Tagen achtzehn werden

Wenn aus gutachterlich prognostizierten sechs Tagen Reparatur ein Ausfallzeitraum von achtzehn Tagen wird, ist das nicht unbedingt ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht (OLG München, Urteil vom 25.7.2008, Az: 10 U 2539/08;
Der Unfall hatte sich an einem Freitag ereignet, der Sachverständige hat das Fahrzeug am Dienstag besichtigt. Donnerstags lag das Gutachten vor. Damit waren bereits sieben Tage legitim verstrichen, bevor der Geschädigte den Reparaturauftrag erteilte. Einschließlich zweier Wochenenden bei einer Reparaturdauer von sechs Tagen waren dann weitere zehn Tage zu verbuchen. Die Reparaturdauer selbst ist auch stets nur eine Prognose.  
Beachten Sie: Das Urteil darf Sie nicht dazu verleiten, „auf Zeit zu spielen“. Es zeigt aber deutlich, dass die Versuche von Versicherern, Ausfallzeiten nicht an der Realität, sondern am Gutachten festzumachen, zum Scheitern verurteilt sind. Selbst eine Überlegungszeit nach Erhalt des Gutachtens (Reparieren oder Ersatz beschaffen ) ist schadenrechtlich geschützt.  
Das Urteil hat noch eine weitere Komponente: Die Höhe der Reparaturkosten im Gutachten ist auch nur eine Prognose. Wenn aus geschätzten 3.615 Euro tatsächliche Kosten in Höhe von 3.958 Euro werden, geht das in Ordnung; es sei denn, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass darin schadenfremde Arbeiten versteckt sind. Nach der gesetzgeberischen Wertung besteht ja auch bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag ein Spielraum von 10 bis 15 Prozent. Aber auch das darf Sie nicht zum „Ausreizen“ verführen.  

Wenn aus gutachterlich prognostizierten sechs Tagen Reparatur ein Ausfallzeitraum von achtzehn Tagen wird, ist das nicht unbedingt ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht entschied das OLG München.
Mietwagen

Mietwagen nach Unfall ohne Ersatzbeschaffung
Der Geschädigte erlitt unverschuldet einen Totalschaden an seinem Fahrzeug. Er nahm für einige Tage einen Mietwagen. Nach Rückgabe kaufte er aber kein anderes Auto. Deshalb vertrat die Versicherung die Auffassung, es fehle am Nutzungswillen und verweigerte die Erstattung. Das LG Karlsruhe war da ganz anderer Meinung: Der Geschädigte hatte vor dem Unfall ein Auto in Gebrauch. Das spricht für den Nutzungswillen. Er nutzte dann den Mietwagen. Das ist in die Tat umgesetzter Nutzungswille. Dass er danach kein anderes Fahrzeug anschaffte, spricht nicht gegen den Nutzungswillen. Das kann nämlich viele Gründe haben: Er will noch etwas sparen und dann „was Besseres“ erwerben. Oder seine finanzielle Situation droht sich zu verschlechtern, was ihn zum Abwarten veranlasst. Die Möglichkeiten sind vielfältig. Das Gericht hat die Versicherung zur Zahlung verurteilt (Urteil vom 9.5.2005, Az: 5 S 161/04;).  

Beachten Sie: Bei der Mietwagennutzung beweist ja schon die Nutzung den Nutzungswillen. Nimmt jemand aber keinen Mietwagen, sondern erstrebt Nutzungsausfallentschädigung, dann sehen manche Gerichte die Frage kritischer. Einige stellen sich auf den Standpunkt, die Nichtanschaffung von Ersatz spreche gegen den Nutzungswillen, die meisten jedoch erkennen, dass der Mensch manchmal einen Willen hat, den er aus äußeren Gründen nicht alsbald in die Tat umsetzen kann. Wichtig ist dann, dass der Geschädigte erklärt, warum er trotz generellen Nutzungswillens nicht sogleich ein anderes Fahrzeug anschafft.  

Keine Nutzungsausfallentschädigung für Wohnmobil - BGH vom 10.06.2008 - Az. VI ZR 248/07

14. November 2008

Ein unfallgeschädigter Autofahrer erhält während der Zeit, in der ihm sein Wagen unfallbedingt nicht zur Verfügung steht, eine Nutzungsausfallentschädigung, soweit er keinen Mietwagen in Anspruch nimmt.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs begründet der unfallbedingte zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung.
Urteil des BGH vom 10.06.2008
Aktenzeichen: VI ZR 248/07
NZV 2008, 453

Nutzungsausfall für Motorrad trotz Vorhandenseins eines Pkws - OLG Düsseldorf vom 10.03.2008 - Az. I-1 U 198/07

27. Oktober 2008

Wer durch einen unverschuldeten Unfall für die Zeit der Reparatur auf seinen Wagen verzichten muss und keinen Mietwagen in Anspruch nimmt, hat gegen den Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung Anspruch auf Zahlung von Nutzungsausfall. Auch der unfallbedingte Ausfall eines Motorrads begründet einen ersatzfähigen Vermögensschaden. Ein zusätzlicher Pkw im Besitz des Geschädigten ist jedenfalls dann keine gleichwertige Alternative, wenn es sich - wie hier - um eine Harley-Davidson Electra Glide, ein besonders hochwertiges Motorrad handelt. Dies wurde von den offenbar motorradbegeisterten Richtern des Oberlandesgerichts Düsseldorf wie folgt begründet:
Der hier zu beurteilende Gebrauchsvorteil der Harley Davidson des Unfallgeschädigten wird durch die Nutzung eines Pkws nicht ersetzt. Die jeweiligen Nutzungswerte entsprechen sich nicht. Die beschädigte Harley Davidson Electra Glide ist ein Motorrad der Luxusklasse. Die Benutzung dieses besonderen Fahrzeugs befriedigt einerseits das Interesse des Geschädigten an Mobilität, bietet aber andererseits durch das im Vergleich zu einem Pkw völlig anders geartete Fahrgefühl und die besondere Weise der Fortbewegung auch den spezifischen Gebrauchsvorteil, ein besonders hochwertiges, luxuriöses Motorrad zu fahren.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.03.2008
Aktenzeichen: I-1 U 198/07
NJW Heft 23/2008, VIII

Nutzungsausfall nach Unfall

Auch ein kaputtes Motorrad wird entschädigt

http://wiso.zdf.de/ZDFde/inhalt/31/0,1872,7304063,00.html?dr=1
 

Nutzungsausfallentschädigung auch für Auto eines Vereins

Auch für einen Rettungswagen, der einem Verein gehört (im Urteilsfall: dem Roten Kreuz), schuldet der Schädiger bei unfallbedingtem Ausfall des Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung für die erforderliche Dauer der Reparatur. Das OLG Naumburg hat den Tagessatz auf 300 Euro geschätzt (Urteil vom 26.2.2009, Az: 1 U 76/08; Abruf-Nr. 091672).  
Beachten Sie: Dass Nutzungsausfallentschädigung auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge geschuldet wird, ist längst geklärt (siehe auch Urteil des OLG München unten). Soweit ersichtlich, befasst sich nun erstmals ein Obergericht mit der Frage der entsprechenden Entschädigung bei einem Auto eines Vereins. Das Urteil lässt sich auf andere Fahrzeuge von Vereinen (zum Beispiel Essen auf Rädern, Altenpflege) übertragen. Wenn jedoch ein Vereinsauto nur punktuell eingesetzt wird (zum Beispiel: der Kleinbus des Fußballvereins für Fahrten zu den Spielen am Wochenende), kann die Entschädigung allerdings wohl nicht für die in der Woche liegenden Tage beansprucht werden.  
 
Andere diverse Urteile hier:
http://www.captain-huk.de/Kategorie/mietwagenkosten/
http://www.finanztip.de/cgi-bin/rp/search.pl?q=Mietwagen&stpos=0&s=R&verk=1&t=1
 

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