Presse – TV

 
„Schematisierte und automatisierte“ Prüfberichte durch Control€xpert 
Die Abwicklung eines Unfallschadens ist regelmäßig mit erheblichem Ärger verbunden. 
Ohne Hinzuziehung eines Kfz-Sachverständigen und ohne Einschaltung eines Verkehrsrechtsanwaltes besteht kaum eine Chance, selbst bei scheinbar einfach gelagerten Fällen, zu 100 % Schadenersatz zu erhalten. 
In den letzten Jahren hat sich überdies immer mehr durchgesetzt, dass Gutachten oder auch Reparaturrechnungen durch sogenannte Prüfinstitute im Auftrag des regulierungspflichtigen Versicherers überprüft und regelmäßig gekürzt werden. Die beteiligten Versicherer sprechen vielfach von Sachverständigenüberprüfungen, obschon es sich bei den Unternehmen, die derartige Prüfungen durchführen, regelmäßig in erster Linie um EDV-Unternehmen handelt. 
Die teilweise willkürlich anmutende Kürzungspraxis – insbesondere in Verbindung mit dem Marktführer Control€xpert – wurde in einem sehr informativen Beitrag in der Sendung „auto mobil“ des Senders VOX TV dargestellt. 
Die Redaktion eröffnete auch dem Geschäftsführer der Firma Control€xpert, Gerhard Witte, die Möglichkeit, sich zu den Kürzungsberichten zu äußern. 
Wir haben die Stellungnahme nachfolgend im Wortlaut im Wesentlichen wiedergegeben, da sich hieraus in seltener Klarheit ergibt, dass es sich bei dem Unternehmen gerade nicht um eine sachverständige Dienstleistung handelt, sondern vielmehr um eine automatisierte und schematisierte EDV-Überprüfung. 
Es ist zu empfehlen, diese Aussage des Control€xpert-Geschäftsführers bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auch in entsprechende Verfahren und gegebenenfalls auch in Gerichtsverfahren einzubringen. 
Im Einzelnen äußerte sich der Control€xpert-Geschäftsführer wie folgt: 
„Wir prüfen Gutachten, Kostenvoranschläge…“
„Wir sind keine Sachverständigenorganisation, sondern wir prüfen schematisiert, automatisiert Vorgänge und wenn wir auf Diskrepanzen stoßen zwischen den hier eingehenden Belegen und anerkannten Regeln der Technik und Herstellervorgaben, dann erscheint das bei uns auf einem Prüfbericht und was letztendlich der Versicherer mit diesem Prüfbericht macht, ist Sache des Versicherers oder der Flotten- und Leasinggesellschaft und nicht unsere Baustelle und auch nicht von uns zu verantworten.“
(Gerhard Witte Control€xpert, VOX TV 15.04.2012 auto mobil) 
Dies bedeutet auch, dass eine sachverständige Überprüfung – bspw. unter Berücksichtigung des konkret erforderlichen Reparaturaufwandes durch den Versicherer nicht erfolgt. Die Kürzungen werden ausschließlich begründet mit den Feststellungen der nur schematisiert prüfenden Firma Control€xpert, obschon auch dem regulierungspflichtigen Versicherer und im Übrigen auch der Firma Control€xpert bekannt ist, dass Herstellervorgaben keinesfalls verbindlich sind und entscheidend immer der tatsächlich erforderliche Reparaturaufwand ist. 
Alleine mit der Vorlage eines Prüfberichtes – bspw. der Firma Control€xpert – bleibt der Versicherer demnach beweispflichtig. Die von ihm vorgenommene Kürzung ist sachlich nicht begründet, solange er die Kürzung ausschließlich auf den EDV-Prüfbericht, der automatisiert und schematisiert erstellt wird, stützt. 

 
Verkehrsministerium plant Fahrzeughistorie

Mehr Sicherheit beim Gebrauchtwagenkauf will das Bundesverkehrsministerium mit der Einführung einer öffentlich zugänglichen "Fahrzeughistorie" schaffen. Sie soll künftig von Händlern und Kunden beim Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) in Flensburg abgerufen werden können. Mit Daten zu Baujahr, An- oder Umbauten und Halteranzahl lassen sich unerlaubte Veränderungen, verdeckte Unfallschäden oder Tachomanipulationen feststellen. Zuvor müssten jedoch noch wichtige Fragen, insbesondere zum Datenschutz, geklärt werden, heißt es aus dem Ministerium. Gespräche mit den betroffenen Ressorts würden geführt.

 

Stundensatz zur Haushaltsführung

http://ra-frese.de/2010/04/15/lg-aachen-zum-haushaltsfuhrungsschaden-stundensatz-1000-e/
 
Kaskoverträge mit Werkstattbindung
– Achtung –
Chancen und Risiken müssen gut bedacht werden

Derzeit bieten verschiedene Versicherer Versicherungsverträge an, die im Unfallschaden vorsehen, dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug in einer von der Versicherung vorgegebenen Werkstatt reparieren lassen muss. Derartige Versicherungsverträge (z.B. Kasko Select) werden um ca. 15 % günstiger angeboten als Kaskoverträge, wo der Kunde selbst entscheidet, ob und wo das Fahrzeug repariert wird.

Nachfolgend werden die Vor- und Nachteile dieser Versicherungsverträge dargestellt.

Um auf typische Kundenfragen angemessen reagieren zu können, erfolgt die Darstellung nachfolgend in Fragen und Antworten:

1.     Gibt es tatsächlich einen 15 %igen Preisvorteil?

Antwort:
Der Preisvorteil bezieht sich immer auf den Vergleich zu einem Versicherungsvertrag der anbietenden Versicherung ohne Werkstattbindung. Dies bedeutet, dass es sehr wohl auch Kaskoversicherungen geben kann, die keine Werkstattbindung vorsehen und die nicht oder nur unwesentlich teurer sind als das Angebot des Versicherers mit Werkstattbindung.
Darüber hinaus sollte man nicht vergessen, dass der Preisvorteil häufig nicht mehr als 5,00 € im Monat ausmacht und erhebliche Nachteile in Kauf genommen werden müssen.

2.     Für wen lohnt sich ein Versicherungsvertrag mit Werkstattbindung?

Antwort:
Ein Versicherungsvertrag mit Werkstattbindung kann sich überhaupt nur dann lohnen, wenn eine engere Werkstattbindung nicht besteht, das Fahrzeug nicht finanziert oder geleast ist und es sich um ein älteres Fahrzeug handelt, bei dem Wertverlust im Fall der Reparatur in einer vom Versicherer empfohlenen Werkstatt nicht ohne weiteres eintreten wird.

3.     Was ist bei Leasingfahrzeugen oder finanzierten Fahrzeugen zu beachten?

Antwort:
In der Regel sieht ein Leasing- oder auch ein Finanzierungsvertrag vor, dass Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten ausschließlich in einer vom Hersteller autorisierten Werkstatt erfolgen dürfen. Würde man sich über den Versicherungsvertrag verpflichten, im Unfallschaden für die Reparatur eine nicht vom Hersteller autorisierte Werkstatt des Versicherers zu nutzen, könnte Anlage 1
dies gegen den Leasing- oder Finanzierungsvertrag verstoßen mit der Folge, dass der Leasinggeber oder die finanzierende Stelle berechtigt sind, den entsprechenden Vertrag fristlos zu kündigen. Die finanziellen Nachteile für den Autofahrer liegen dann auf der Hand.

4.     Kann es Probleme mit Garantie oder Kulanz geben?

Antwort:
Viele Hersteller gewähren heute neben der gesetzlichen Sachmängelhaftung in erheblichem Umfange Garantieleistungen, angefangen von der Fahrzeuggarantie über die Mobilitätsgarantie bis hin zur Durchrostungsgarantie. Auch die Garantiebedingungen sehen regelmäßig vor, dass Arbeiten in autorisierten Fachwerkstätten durchgeführt werden. Zumindest besteht eine nicht unerhebliche Gefahr, dass Garantieleistungen nicht mehr zugesprochen werden, falls im Unfallschaden das Fahrzeug auf Weisung des Versicherers in einer nicht autorisierten Werkstatt repariert wurde.
Ähnliches gilt auch für die so genannte Kulanz. Häufig gewährt der Hersteller trotz Ablauf der Garantiezeit kulanterweise noch Ersatz, wenn ein Mangel auftritt. Die Kulanz ist jedoch eine freiwillige Leistung des Herstellers, die in der Regel an die Bedingung geknüpft wird, dass alle Arbeiten – einschließlich der Unfallschadenbeseitigung – in einem autorisierten Fachbetrieb durchgeführt werden.

5.     Ist der Versicherer nicht verpflichtet, den Versicherungsnehmer über die Risiken aufzuklären?

Antwort:
Grundsätzlich sollte bei Abschluss des Versicherungsvertrages eine umfassende Aufklärung des Versicherungsnehmers erfolgen. Gerade im Zusammenhang mit finanzierten Fahrzeugen, Leasingfahrzeugen oder auch neuwertigen Fahrzeugen sollte der Hinweis erfolgen, dass ein Versicherungsvertrag mit Werkstattbindung problematisch ist. Erfolgt ein derartiger Hinweis nicht, können gegebenenfalls Schadenersatzansprüche gegen den Versicherer bestehen.

6.     Ist die Qualität der Reparatur in einer nicht autorisierten Fachwerkstatt mit der Reparatur in einer Werkstatt des Herstellers vergleichbar?

Antwort:
Diese Frage kann nicht einfach mit Ja oder Nein beantwortet werden. Entscheidend ist die fachliche Qualifikation der Mitarbeiter, genauso wie die Ausstattung der Werkstatt mit entsprechendem Spezialwerkzeug. Bei den immer komplexer werdenden Fahrzeugen mit einem hohen Anteil an Elektronikanteilen ist es jedoch wichtig, dass die Werkstatt über alle aktuellen Entwicklungen umfassend informiert ist. Der Zugang zu technischen Daten ist zwar prinzipiell allen Werkstätten möglich, doch achtet der Hersteller sehr genau darauf, dass die Reparaturbetriebe, die seinem Netz angehören, passende Schulungen nachweisen. Eine vergleichbare Verpflichtung gibt es bei den nicht autorisierten Betrieben nicht.

7.     Wirkt sich dies möglicherweise auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges oder den Restwert im Leasingvertrag aus?

Antwort:
Ein scheckheftgepflegtes Fahrzeug hat üblicherweise einen höheren Wiederverkaufswert als ein Fahrzeug, das zwar in einer Fachwerkstatt gewartet wird, aber eben nicht scheckheftgepflegt ist. In gleicher Weise gilt dies auch für den Nachweis einer Unfallschadenreparatur in einem markengebundenen Reparaturbetrieb oder in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt. Im Zweifel dürfte der Restwert des Fahrzeuges bei einer Leasingrücknahme bei Reparaturen in einem nicht autorisierten Betrieb deutlich unter dem Restwert liegen, der bei Reparatur in einem markengebundenen Betrieb erzielt wird.

8.     Warum bieten einige Versicherer Policen mit Werkstattbindung an?

Antwort:
Die Versicherer stehen untereinander in einem massiven Wettbewerbsverhältnis. Über so genannte Partnerwerkstätten sollen Reparaturkosten reduziert werden, was durchaus zu Einschränkungen der Reparaturqualität führen. Insbesondere bei fiktiver Abrechnung erhält der Geschädigte oder der Versicherungsnehmer oft viel zu wenig Geld, was dann beispielsweise bei einer Ersatzbeschaffung fehlen kann.

9.     Welche Versicherung sollte denn abgeschlossen werden?

Antwort:
In jedem Fall sollte eine Versicherung ohne Werkstattbindung gewählt werden. Ihr Auto gehört in die Werkstatt Ihres Vertrauens! Qualität zahlt sich aus bei der Reparatur und bei der Versicherung!

10. Welche Rechte hat man überhaupt nach einem selbst verschuldeten Verkehrsunfall?

Antwort:
Rechte und Pflichten sind im Kaskovertrag geregelt. Der Schaden muss immer unverzüglich dem Versicherer gemeldet werden. Dort wird die Eintrittspflicht geprüft, Obliegenheitsverletzungen und andere Dinge. Die Reparatur sollte der Versicherungsnehmer selbst beauftragen – in seiner Werkstatt des Vertrauens – der richtige Versicherungsvertrag macht es möglich.

 

 

Kürzung der Reparaturkosten durch einen sogenannten „Prüfbericht“

 Das Interesse der Versicherungswirtschaft geht im Wesentlichen dahin, im Schadensfall möglichst wenig Geld auszukehren. Die Versicherungsunternehmen sind dabei – nicht zuletzt auch wegen des Wettbewerbs auf dem Versicherungsmarkt und dem damit zusammenhängenden Druck, immer günstigere Tarife anzubieten – dazu übergegangen, zu Lasten des Geschädigten systematisch berechtigte Ansprüche zu kürzen.
Hierzu bedient sich die Versicherungswirtschaft Prüfunternehmen, welche für wenig Geld eine vollautomatische Kürzung von Gutachten oder Kostenvoranschlägen, welche der Geschädigte vorlegt, durchführt.
Beim Geschädigten wird der Eindruck vermittelt, die Kürzung sei rechtmäßig. Untermauert wird dieser Eindruck noch durch den Hinweis, der Geschädigte hätte in seiner unmittelbaren Nähe eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit.
Dabei verschweigen diese Schreiben jedoch stets, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und auch einer Vielzahl von Urteilen anderer Gerichte, der Geschädigte auch dann, wenn er auf Grundlage eines Kostenvoranschlages oder eines Gutachtens abrechnet, die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwertstatt seiner Region zugrunde legen kann. Dabei muss der Geschädigte sich auch nicht etwa auf besonders günstige Verrechnungssätze verweisen lassen, welche eine freie Werkstatt oder eine markengebundene Werkstatt, welche mit einer Versicherung in Kooperation steht. Da die Kürzungsberichte regelmäßig Stundenverrechnungssätze zugrunde legen, welche entweder eine freie Werkstatt in der Region verlangt, oder aber eine markengebundene Werkstatt mit Versicherungsbindung, sind derartige Kürzungen der Versicherung nach unserer Meinung unberechtigt.
Die Versicherer kürzen aber nicht nur die Stundenverrechnungssätze, sondern auch die Verbringungskosten (das ist der Betrag, den die Werkstatt in Rechnung stellt, wenn sie das fertig reparierte Fahrzeug in die Lackiererei bringt) und die UPE-Aufschläge (das sind die Aufschläge, die jeder Händler auf die unverbindlichen Preisempfehlungen der Ersatzteile vornimmt). Auch hier besteht eine klare Rechtsprechung, dass diese zu übernehmen sind. Zudem versucht die Versicherung oft, auch den vom Sachverständigen vorgegebenen Reparaturweg in Frage zu stellen (Dozer, Beilackierung etc.)
Der Geschädigte sollte sich hiergegen wehren.
 

Kürzung oder Streichung der Wertminderung

 Immer wieder kürzen Versicherungen die Wertminderung oder streichen sie gleich ganz mit dem Hinweis, eine interne Prüfung hätte ergeben, dass in Anbetracht von Fahrzeugalter und Laufleistung eine Wertminderung nicht mehr gerechtfertigt sei, oder dass in Anbetracht des Reparaturweges sich eine Wertminderung nicht ergebe.
Diese Argumentationen sind in der Regel nicht haltbar.
Hintergrund ist, dass die Rechtsprechung auch bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung eine Wertminderung zuerkennt. Auch der Reparaturweg spielt letztendlich für die Frage, ob überhaupt eine Wertminderung zu erstatten ist, keine Rolle.
Denn es kommt alleine darauf an, ob das reparierte Fahrzeug bei einer Veräußerung am Markt aufgrund des Unfallschadens einen geringeren Wert erzielt, als ein gleiches Fahrzeuges ohne Unfallschaden. Dabei können nur solche Schäden außer Acht bleiben, welche bei einer Weiterveräußerung nicht offenbarungspflichtig wären. Dies sind nur geringfügigste Bagatellschäden.
Auch ein 10 Jahre altes Fahrzeug mit höherer Laufleistung, welches einen erheblichen Unfallschaden erlitten hat, ist auf dem Markt schlechter verkäuflich und erzielt daher einen geringeren Kaufpreis, als ein 10 Jahre alter, gleichgearteter Wagen ohne einen reparierten Unfallschaden.
Vor dem Hintergrund dieser Tatsache rechtfertigt sich daher auch bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung im Einzelfall eine Wertminderung.
Von daher sollen auch in diesen Fällen die Kürzungen der Versicherungen nicht hingenommen werden; im Gegenteil lohnt sich auch hier das weitere Vorgehen.


 
Unabhängige Schadenfeststellung statt elektronische Prüfberichte

 
 

Derzeit gibt es Tendenzen in der Schadenabwicklung, sowohl bei Haftpflicht- wie auch bei Kaskoschäden verstärkt auf so genannte elektronische Prüfberichte, wie Sie beispielsweise die Firma ControlExpert anbietet, zu setzen. Häufig werden die Prüfberichte eingesetzt, um Kostenvoranschläge, Gutachten oder Rechnungen der Kfz-Betriebe nach den Vorgaben der regulierungspflichtigen Versicherer willkürlich zu kürzen. Betroffen sind insbesondere Stundenverrechnungssätze, Ersatzteilpreisaufschläge, Verbringungskosten, Richtwinkelsatz-kosten, Wiederbeschaffungswert und Restwert.

Selbst Automobilhersteller oder Verbände tragen sich derzeit mit dem Gedanken, bei der Schadenabwicklung verstärkt Kostenvoranschläge anzubieten bei klarer Umgehung des Rechts des Geschädigten, bei einem unverschuldeten Unfall einen Sachverständigen seines Vertrauens einzuschalten.

Wie man derzeit in der Fachpresse verfolgen kann, wird bei Fällen, die durch die elektronischen Prüfberichte nicht sofort erfasst werden, in erster Linie eine Überprüfung durch Sachverständige der Versicherungswirtschaft oder durch Sachverständige von Organisationen, die eng mit der Versicherungswirtschaft zusammenarbeiten, geplant.

Leidtragende in einem derartigen System sind zweifelsfrei die Kfz-Reparaturbetriebe selbst und die geschädigten Autofahrer.

Es liegt in der Hand eines unabhängigen und qualifizierten Kfz-Reparaturbetriebes, alles daran zu setzen, dass der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall seine Rechte wahrnehmen kann, damit tatsächlich 100 % Schadenersatz geleistet wird.

Es besteht nicht die geringste Veranlassung, in einem Haftpflichtschadenfall dem Wunsch des regulierungspflichtigen Versicherers Folge zu leisten und eigene Kostenvoranschläge zu erstellen, die weder den Schaden vollständig wiedergeben können, noch durch den regulierungspflichtigen Versicherer erstattet werden. Diese Aussage gilt umso mehr, als der Kfz-Betrieb sich weit aus besser profilieren kann, wenn er dafür Sorge trägt, dass sein Kunde in der Lage ist, alle ihm zustehenden Rechte wahrzunehmen. Es ist schon erstaunlich, dass als einzige Gegenleistung des Versicherers für den Verzicht auf ein Sachverständigengutachten oder für den Verzicht auf einen Anwalt eine schnelle Zahlung angeboten wird. Zur Zahlung sämtlicher unfallbedingter Kosten ist der Schädiger, d. h. der regulierungspflichtige Versicherer ohnehin Kraft Gesetzes verpflichtet. Offenbar will man den Aufwand der Schadenfeststellung nun auch im Haftpflichtschadenfall auf die Werkstatt verlagern, verbunden mit dem Generalangriff auf Nebenkosten sowie auf merkantile Wertminderung, Wiederbeschaffungswert, Restwert und unabhängige Kfz-Sachverständige.

Die Zeche zahlt aber auch der Kunde des Autohauses, der oft nicht den Schadenersatz erhält, der ihm zusteht und der im Zweifel sein Autohaus für die schlechte Beratung verantwortlich machen wird.

Der bessere und letztlich auch erfolgreichere Weg ist die umfassende Beratung des Kunden, die nach dem Wegfall des Rechtsberatungsgesetzes voraussichtlich Anfang 2008 noch wesentlich leichter möglich sein wird, als wie dies heute der Fall ist. Effizient ist die frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwaltes und vor allen Dingen die Schadenfeststellung durch einen unabhängigen Sachverständigen.

Kommt es dann im Anschluss zu Kürzungen durch diverse Prüfberichte, reicht in der Regel ein Schreiben des Sachverständigen und des Anwaltes aus, um vollständige Zahlung zu erreichen.

 
 

2007-04-19
 

 

 

 

Rückschau: Versicherungen
Viele zahlen nicht, verspätet oder wie sie wollen
Sendeanstalt und Sendedatum: SWR, Dienstag, 8. Dezember 2009

http://www.daserste.de/plusminus/beitrag_dyn~uid,rfz5tddtrzcn8rle~cm.asp

 

Dauerthema in der Reparaturwerkstatt

Keine Offenlegung von Fremdrechnungen
Immer wieder verlangen Versicherungen vom Reparaturbetrieb, dass er Fremdrechnungen offenlegt. Das betrifft vor allem die Lackierrechnung, aber auch die Rechnung für die Richtwinkelsätze.  
Zu dieser Problematik kennen wir kein einziges Urteil. Das spricht sehr dafür, dass Versicherungen wissen, dass sie keinen Anspruch auf diese Fremdrechnungen haben. Sie probieren es halt mal. Mangels stützender Rechtsprechung muss man sich dem Thema mit generellen Erwägungen nähern:  
Wer rechnet was ab?
Sie müssen sich zunächst klarmachen: Auch wenn Sie die Rechnung direkt an die Versicherung schicken, rechnen Sie nie Ihren Werklohn mit der Versicherung ab. Sie rechnen stets den schadenrechtlichen (Haftpflicht) oder versicherungsvertraglichen (Kasko)Anspruch Ihres Kunden mit der Versicherung ab.  
Wenn wir diese Frage mit Werkstätten diskutieren (meist bei Schulungsveranstaltungen), fällt uns immer wieder auf, dass diese Erkenntnis im Alltag wieder und wieder abgeschliffen wird. Weil Sie mit der Versicherung korrespondieren, haben Sie den Eindruck, es ginge um Ihre Rechnung. Und Ihr Gesprächspartner auf der anderen Seite tut so, als wäre er ihr Auftraggeber und könne daher Offenlegung der Fremdrechnung verlangen.  
Der theoretische Idealfall sieht aber so aus: Sie schicken die Rechnung an den Geschädigten oder den Versicherungsnehmer. Der zahlt und holt sich das von ihm ausgegebene Geld bei der Versicherung zurück.  
In der Praxis wird das Dreieck verkürzt: Ihr Kunde tritt seinen Schadenersatzanspruch an Sie ab. Gleichzeitig erklärt er mit der Reparaturkostenübernahmeerklärung (RKÜ), dass das ursprünglich ihm zustehende Geld direkt an Sie bezahlt werden soll.  
Weder durch die Abtretung noch durch die RKÜ ändert sich die rechtliche Natur des Anspruchs. Inhaltlich bleibt sein ihm zustehender Anspruch unverändert, nur der Zahlungsempfänger ändert sich.  
Beispiele
Das kann man sich an folgenden Beispielen leicht klarmachen:  
1. Beispiel

Der Kunde ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sie rechnen in der an ihn adressierten Rechnung 10.000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer ab, also insgesamt 11.900 Euro.  
Würde er nun an Sie zahlen, würden 11.900 Euro an Sie fließen. 10.000 Euro davon bekäme er von der Versicherung, 1.900 Euro vom Fiskus zurück. Obwohl Sie nun die volle Rechnung an die Versicherung schicken, zahlt diese nur 10.000 Euro. Denn mehr müsste sie an den Kunden auch nicht zahlen. Sie leitet eben nur dessen Anspruch an Sie um.  

2. Beispiel

Sie berechnen dem Kunden 10.000 Euro brutto. Im zugrunde liegenden Haftpflichtschaden wendet die Versicherung 50 Prozent Mitverschulden ein. An den Kunden müsste sie nur 5.000 Euro zahlen, also zahlt sie an Sie auch nur diesen Betrag.  

3. Beispiel

In einem Kaskofall hat der Kunde mit seiner Versicherung eine Selbstbeteiligung von 650 Euro vereinbart. Sie rechnen 10.000 Euro ab. Der Kunde bekäme davon nur 9.350 Euro erstattet. Und mehr bekommen Sie von der Versicherung deshalb auch nicht.  

An den Beispielen wird deutlich: Würde die Versicherung Ihre Rechnung begleichen, müssten Sie jeweils den vollen Betrag bekommen. Dass Sie nur die jeweils reduzierten Beträge erhalten, belegt, dass lediglich der Anspruch des Kunden an Sie umgeleitet wird.  
Werkvertragliche Argumente fehl am Platz
Wenn die Versicherung nur die Ersatzleistung des Kunden an Sie umleitet, ist das ein Schadenersatz- oder Kaskoversicherungsverhältnis „um die Ecke“. Also kann die Versicherung auch nur schaden- oder versicherungsrechtliche Einwände entgegenhalten, nicht aber werkvertragliche Einwände.  
Bei allen Einwänden muss also aus dem Blickwinkel des Kunden gedacht werden.  
Kunde hat Reparaturauftrag erteilt
Der Kunde hat Ihnen einen Reparaturauftrag erteilt. Wenn es nicht ausdrücklich vereinbart ist, schulden Sie keine höchstpersönliche Leistung. Sie dürfen Zulieferer und Subunternehmer einsetzen. Das ist in weiten Bereichen, insbesondere hinsichtlich der Lackierung, durchaus auch üblich. Allerdings tragen Sie im Verhältnis zum Kunden die Verantwortung. Sie dürfen auch auf die Leistungen Ihrer Zuarbeiter einen Aufschlag berechnen. Immerhin tragen Sie ja das Gewährleistungsrisiko, immerhin führen Sie Regie. Das hat seinen Preis.  
Kein Anspruch des Kunden auf Offenlegung der Fremdrechnung
Jedenfalls solange Sie mit Ihrer Gesamtrechnung den vereinbarten Preis nicht überschreiten, hat der Kunde keinen Anspruch auf Offenlegung der Fremdrechnungen. Das ist allein Ihre Sache. Sie müssen noch nicht einmal ausweisen, dass Fremdleistungen in Anspruch genommen werden.  
Der Kunde hat bei Ihnen „Reparatur inklusive Lackierung“ beauftragt. Er bekommt von Ihnen die Reparatur inklusive Lackierung, und die berechnen Sie ihm auch.  
Was der Kunde von Ihnen nicht verlangen kann, kann die Versicherung auch nicht beanspruchen. Denn, siehe oben, die rechtlichen Linien verändern nicht ihren Charakter, nur weil direkt abgerechnet wird.  
Hält sich Ihre Rechnung im Rahmen des Gutachtens oder ausnahmsweise des akzeptierten Kostenvoranschlags, ist aus Sicht des Kunden alles in Ordnung. Und so muss die Versicherung das dann auch sehen.  
Risiken und Nebenwirkungen
Manchmal erscheint es als der Weg des geringsten Widerstands, die Fremdrechnungen doch offenzulegen. Hinsichtlich der Richtwinkelsätze ist das risikolos, wenn die Rechnung „eins zu eins“ in Ihre Rechnung übernommen wurde. Wenn Sie jedoch einen Aufschlag gemacht haben, ist das die Steilvorlage zur Kürzung.   
Bei der Lackierrechnung argumentiert die Versicherung regelmäßig damit, sie diene als Nachweis für die berechnete Verbringung. Das allerdings ist nicht zwingend. Halten Sie Ihren Lackierer an, Ihnen einen Lieferschein auszustellen. Damit lässt sich die Außer-Haus-Leistung ebenfalls belegen, jedoch ohne das Risiko, dass der Versicherer Daten über interne Lackierkosten sammelt, um Grundlagen für seine Verhandlungen mit den entsprechenden Betrieben zu sammeln. Allenfalls mit geschwärzten Zahlen können Sie die Rechnung herausgeben, wenn Sie keinen Lieferschein haben.  
Ausnahmen
Alles das gilt für Fremdleistungen, die in Ihrer Leistung aufgehen, also Teil Ihrer Verpflichtung dem Kunden gegenüber sind. Für eine Abschlepprechnung gilt das in der Regel nicht. Wenn Sie die Abschlepprechnung verauslagen, weil der Abschlepper den Wagen sonst nicht herausgibt, wird der Abschleppvorgang nicht zum Teil Ihrer Verpflichtung. Diese Rechnung müssen Sie als durchlaufenden Posten offenlegen. Das gleiche gilt für eine verauslagte Mietwagenrechnung.