Begriffe im Schadensrecht

Haftpflichtschaden

Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Hier kann ein freier Sachverständiger zur Begutachtung des Fahrzeuges vom Anspruchsteller beauftragt werden.

Kaskoschaden
Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). Der Versicherungsnehmer hat die vereinbarte Selbstbeteiligung zu tragen. Hier wird weisungsgemäß durch die Versicherung ein Sachverständiger beauftragt.

Fiktive Abrechnung
Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Bei der fiktiven Abrechnung wird nach herrschender Rechtsprechung ggf. der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag).
Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug instandsetzen oder zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 - und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98).

Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.

Instandsetzungskosten
Die Instandsetzungskosten ist der Betrag, der zur Reparatur der unfallbedingten Beschädigungen notwendig ist.

Totalschaden
Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).
Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz.
Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.
Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.

130 %-Grenze
Die Rechtsprechung hat dem Geschädigten die Möglichkeit eingeräumt, sein Fahrzeug trotz Vorliegen eines Totalschadens instand setzen zu lassen, wenn die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen merkantilen  Wertminderung kleiner als 130 % des Wiederbeschaffungswertes sind. Voraussetzung ist allerdings, dass der Geschädigte sein Fahrzeug fachgerecht und im Wesentlichen nach den gutachterlichen Vorgaben instand setzt. Es ist zwar nicht Bedingung, diese Reparatur in einer Fachwerkstatt durchführen zu lassen,  die Rechtssprechung stellt aber in diesen Fällen sehr strenge Anforderung an die Qualität der Reparatur.
Zu berücksichtigen ist zudem immer, dass der Geschädigte das reparierte Auto auch weiter nutzt (Integritätsinteresse). Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Nutzungsdauer von sechs Monaten grundsätzlich zu beachten, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.

Restwert
Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.
Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.

Mietwagen
Für die Reparaturzeit, bzw. Wiederbeschaffungszeit bei Totalschäden, ist die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges möglich. Fehlende Verkehrs- und/oder Betriebssicherheit, vorliegender Nutzungswille, etc. sind jedoch zu beachten.

Nutzungsausfall
Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle "Sanden, Danne, Küppersbusch" entnommen werden. Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.

Wertminderung (merkantiler Minderwert)
Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass bei einem Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs vermutlich ein geringerer Erlös zu erzielen sein wird als bei Fahrzeugen ohne Vorschäden.
Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.
Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.

Wertverbesserung
Sofern durch die unfallbedingte Reparatur eine Wertsteigerung des Fahrzeuges am Markt erfolgt, zum Beispiel durch vorliegende Altschäden im Schadenbereich, muß der Geschädigte einen entsprechenden Abzug von den Reparaturkosten akzeptieren.

UPE- Aufschläge
Bei UPE- Aufschlägen handelt es sich um Aufschläge für Ersatzteile auf die unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller. Diese Aufschläge sind branchenüblich, beispielweise auf Grund des konkreten Beschaffungsaufwandes oder auf Grund der Lagerhaltung.
Wird das Fahrzeug in Stand gesetzt und eine Reparaturrechung vorgelegt, werden die beinhaltenden UPE- Aufschläge in der Regel ohne Weiteres durch den Haftpflichtversicherer bezahlt.
In vielen Fällen hat der Geschädigte auch bei so genannter fiktiver Abrechnung Anspruch auf Erstattung der UPE- Aufschläge. Ob die UPE- Aufschläge auch in diesen Fällen zu ersetzen sind, hängt maßgeblich von den entsprechenden regionalen Vertragswerkstätten (ob bei konkreter Abrechnung tatsächlich UPE- Aufschläge anfallen würden) sowie von der örtlichen Rechtsprechung ab- Letztere ist jedoch uneinheitlich.

Verbringungskosten
Verbringungskosten fallen an, falls der Kfz- Betrieb im Rahmen der Reparaturdurchführung das Fahrzeug beispielweise in eine Lackiererei oder in einen Karosseriebetrieb verbringt. Derartige Kosten können auch dann geltend gemacht werden, falls Transportaufwendungen innerhalb des Betriebes entstehen.
In vielen Fällen hat der Geschädigte auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Erstattung der Verbringungskosten. Ob die Verbringungskosten auch in diesen Fällen zu erstatten sind, hängt maßgeblich von den entsprechenden regionalen Vertragswerkstätten (ob bei konkreter Abrechnung tatsächlich Verbringungskosten anfallen würden) sowie von der örtlichen Rechtsprechung ab- Letztere ist jedoch uneinheitlich.

Kostenpauschale

Bei einem Unfallschaden entstehen dem Geschädigten in der Regel Aufwendungen (Telefon, Schreibkosten, Porto, usw.), die durch die Kostenpauschale abgegolten werden.
Kostenpauschale ist eine pauschalierte Abfindung für Aufwendungen, bei denen auf den Einzelnachweis der tatsächlich entstandenen Aufwendungen verzichtet wird.
Die Höhe der Kostenpauschale bewegt sich derzeit im Rahmen von 25,00 Euro.
Höhere Kosten sind von der regulierenden Haftpflichtversicherung zwar erstattungsfähig, müssen jedoch im Einzelnen nachgewiesen werden.

An- und Abmeldekosten
Im Totalschadenfall sind die anfallenden Anmelde- und Abmeldekosten für den Fahrzeugwechsel als separate Schadenposition zu betrachten. Entweder werden die konkreten Kosten nachgewiesen oder aber es besteht die Möglichkeit der Geltendmachung einer sogenannten An- und Abmeldepauschale (derzeit bis zu 95,00 €).
Erstattungsfähig sind auch die Kosten bei Inanspruchnahme von externen Dienstleistern, z.B. als Service des Autohauses oder von professionellen Zulassungsdiensten.

Umbaukosten
Bei Vorliegen eines Totalschadens ergibt sich oft die Frage nach dem Umbau von Sondereinbauten. Insbesondere hochwertige Audio- oder Videoeinbauteile, die zur Weiterverwendung geeignet sind, werden im Falle eines Totalschadens von den Kfz-Sachverständigen oft nicht in die Bewertung für Wiederbeschaffung und Reste einbezogen, da viele Fahrzeugbesitzer diese Bauteile in das Folgefahrzeug "mitnehmen" wollen.
Die Umbaukosten gehören zum Gesamtschaden und müssen vom Unfallgegner, bzw. von der eintrittspflichtigen Versicherung, erstattet werden.
Ob diese Forderung konkret nachgewiesen werden muss (Rechnung), oder auf fiktiver Basis geltend gemacht werden kann, ist in der Rechtsprechung uneinheitlich.
 

 
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