Fiktive Abrechnung

Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instand setzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung).
Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 - und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98).

 

Fiktive Abrechnung
Abrechnung nach Gutachten

Sofern der Geschädigte sein Fahrzeug bei einem Kfz-
Moment nicht reparieren (lassen) möchte, kann er sich den Schaden von der
eintrittspflichtigen Versicherung "auszahlen" lassen.
Diesen Vorgang bezeichnet man als fiktive Abrechnung oder Abrechnung nach Gutachten,
da zur genauen Schadenskalkulation ein Gutachten erforderlich ist und nach diesem dann
abgerechnet wird.
Die Grenzen für die Berechnungsverfahren hat der BGH mit seinem Urteil
folgt festgelegt:
1.) Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten (Netto), wenn die
Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen und er das Fahrzeug
innerhalb der folgenden 6 Monate nach dem Schadensereignis weiter nutzt bzw. das
Fahrzeug innerhalb dieser 6-Monatsfrist nicht veräußert.
2.) Wird das verunfallte Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten veräußert, so hat der
Geschädigte nur Anspruch auf Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwandes
(=Wiederbeschaffungswert - Restwert).
Bei der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten zu 1.) gibt es jedoch eine weitere
Einschränkung mit erheblichem finanziellen Nachteil.
Bei einem Schadenseintritt bis zum 31.07.2002 erfolgte die Auszahlung des Schadens
einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Der Schaden wurde also "Brutto" ausbezahlt.
Zum 01.08.2002 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, nach der bei der fiktiven Abrechnung
nur noch der Nettoschaden ohne gesetzliche Mehrwertsteuer (z. Zt. 19%) erstattet wird.
Hierzu ist folgendes anzumerken.
Sollte das Fahrzeug nach Erstattung der Nettoreparaturkosten doch noch vollständig oder
teilweise repariert werden, so ist die Mehrwerststeuer fällig, sofern ein entsprechender
Nachweis erbracht wird.
Ein geeigneter Nachweis kann eine Rechnung über die Instandsetzung des
Gesamtschadens sein oder Materialrechnungen, sofern eine Eigenreparatur vorgenommen
wurde.
Bei Teilerechnungen wird natürlich nur die Mehrwertsteuer aus der Teilerechnung erstattet.
Dies gilt auch für Rechnungen zu Lohnkosten oder Rechnungen für Reparaturanteile wie
z.B. die Kosten für die Lackierung.

Die Einsparung aufgrund der Gesetzesänderung in Höhe der Mehrwertsteuer war den
Versicherern offensichtlich nicht weitreichend genug, wie die momentane Praxis der
Schadensabwicklung zeigt.
Bei der fiktiven Abrechnung werden die Positionen
Ersatzteilzuschläge und
Verbringungskosten
dass diese Kosten nur erstattet werden, wenn der entsprechende Nachweis erbracht wird.
Zu der Position Ersatzteilzuschläge gibt es eindeutige
Ersatzteilzuschläge bei der fiktiven Abrechnung zu erstatten sind, sofern die örtlichen
Vertragshändler diese Zuschläge berechnen.
Auch zur Position Verbringungskosten gibt es reichlich
Verbringungskosten als Teil des Gesamtschadens fiktiv erstattet werden müssen.
Des weiteren werden dann noch die Stundenverrechnungssätze der jeweiligen
markengebundenen Vertragswerkstatt auf willkürliche "ortsübliche"
Stundenverrechnungssätze gekürzt.
Zum Teil mit dem Hinweis, dass diese Sätze durch renomierte Unternehmen ermittelt
worden seien.
Dieser Praxis hat der BGH bereits am 29.04.2003 mit dem legendären Porsche-Urteil
VI ZR 398/02)
Nachdem die Kürzerei aufgrund es "Porsche-Urteils" mittelweile nicht mehr zum Erfolg
führt, versucht man nunmehr die Stundensätze der markengebundenen
Vertragswerkstätten zu kürzen auf Stundenverrechnungssätze "freier Werkstätten" bzw. auf
das Lohnnieveau von Partnerwerkstätten = Vertragswerkstätten der Versicherer.
Auch dies widerspricht dem o.a. BGH-Urteil, wie man der weiteren BGH Rechtsprechung
entnehmen kann (
Durch das Schadensmanagement, zu dem u.a. die o.a. Kürzungen gehören, "spart" die
Versicherungswirtschaft pro Jahr 3-stellige Millionenbeträge.
Einige Schätzungen gehen von mehr als 1 Milliarde Euro / Jahr aus.
Diese "Einsparungen" gehen zu Lasten des Geschädigten, der mit dem Verzicht auf
Schadenspositionen, die ihm rechtlich zustehen, letztendlich die Zusatzgewinne der
Versicherer subventioniert.
Die o.a. Kürzungen werden seitens der meisten Versicherer wider besseres Wissen und
vorsätzlich gegen geltendes Recht vorgenommen.
Die Positionen sind in der Regel nur mit Hilfe eines versierten Rechtsanwaltes realisierbar.