Urteilslisten fiktive Abrechnung
Fiktive Abrechnung

Verbringungskosten 
 

Fiktive Abrechnung und deren Möglichkeiten

 
http://www.captain-huk.de/urteile/der-bgh-entscheidet-zu-den-lohnnebenkosten-bei-der-fiktiven-abrechnung-vi-zr-6912-vom-19-02-2013/
 
http://www.unfallzeitung.de/zeitung/die-fiktivabrechnung-chancen-fuer-geschaedigte
 

AG Berlin-Mitte verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 28.8.2012 – 111 C 3172/10 – den Schädiger und dessen Versicherer zur Zahlung weiteren Schadensersatzes bei fiktiver Schadensabrechnung, wobei sich der erkennende Richter auch noch mit der Rechtsprechung des BGH auseinandersetzt.

 

AG Krefeld verurteilt HUK Coburg zur Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt sowie zur Erstattung der Ersatzteilpreisaufschläge und der Verbringungskosten (5 C 237/12 vom 15.11.2012)

 

AG Saarlouis verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlichen Schadensersatzes, den seine Versicherung aufgrund eines DEKRA-Gegengutachtens gekürzt hatte mit Urteil vom 21.12.2011 – 26 C 2093/10 (11) -.

 

AG München spricht mit Urteil vom 24.2.2011 -343 C 23050/10- die Lackangleichungskosten auch bei fiktiver Schadensabrechnung zu.

 

AG Wuppertal verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlichen Schadensersatzes und sieht Dekra-Prüfbericht als nicht maßgeblich an (Urteil vom 13.10.2011 – 37 C 118/11 -).

 

AG LANGENFELD vom 17.02.2010,
25 C 88/09

Kein Abschlag für Farbmuster und erhöhte Stundenverrechnungssätze

bei fiktiver Abrechnung

Der Geschädigte ist berechtigt, den vollen Schadenersatz laut Gut-
achten abzurechnen, auch wenn Kosten für Farbmusterbleche und eine
Mischanlage kalkuliert wurden. Abzüge bei den Stundenverrechnungs-
sätzen sind nicht zulässig, wenn keine ohne weiteres zugängliche
Werkstatt benannt ist. (Aus den Gründen: ...Die Abzüge für die
Farbmusterbleche/Mischanlage sind nicht gerechtfertigt, da nach der
ständigen Rechtsprechung des BGH der Geschädigte den ihm entstande-
nen Schaden grundsätzlich fiktiv abrechnen darf. Soweit daneben
noch Abzüge wegen der erhöhten Stundenverrechnungssätze einer mar-
kengebundenen Fachwerkstatt vorgenommen worden sind, ist dies eben-
falls unerheblich. Der Geschädigte muss sich nur dann auf eine
gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer anderen Werkstatt ver-
weisen lassen, wenn diese für ihn ohne weiteres zugänglich ist. In
dem Gutachten sind drei Werkstätten benannt, die sich nicht am
Wohnort befinden...).
 

 

OLG DRESDEN vom 20.08.2010,
7 U 682/10
Anspruch auf Ersatz der im Rahmen der Ersatzbeschaffung angefallenen
Umsatzsteuer bei fiktiver Abrechnung auf Reparaturkostenbasis

Wählt der Geschädigte im Wege der Naturalrestitution der wirt-
schaftlich gebotenen Fahrzeugreparatur die Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes durch Anschaffung eines (höherwertigen)
Ersatzfahrzeuges, so kann er bei (fiktiver) Schadensabrechnung auf
Reparaturkostenbasis die im Rahmen der Ersatzbeschaffung angefalle-
nen Umsatzsteuer, begrenzt auf den durch die wirtschaftlich gebote-
ne Fahrzeugreparatur anfallenden Umsatzsteueranteil verlangen. (Aus
den Gründen: ...Aufgrund des Wirtschaftlichkeitspostulates kann der
Kläger zwar vorliegend nur die Kosten für die Reparatur, nicht da-
gegen die Kosten für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges verlan-
gen. Nachdem er in dieser Situation das Fahrzeug nicht reparieren
lassen wollte, ist er jedoch berechtigt, auf fiktiver Reparaturkos-
tenbasis abzurechnen. Zudem ist ihm die im Rahmen der Ersatzbe-
schaffung anfallende Umsatzsteuer zu ersetzen...).

 

AG Wuppertal verurteilt eintrittspflichtige Versicherung zur Erstattung der Lohnkosten der markengebundenen Fachwerkstatt und zur merkantilen Wertminderung (Az.: 37 C 387/10 vom 30.12.2010)

 

Fiktive Schadensabrechnung von Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt – Bilanz der Rechtsprechung des BGH in der Praxis

Das im Anschluss an die sogenannte Porscheentscheidung ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09 zu der Frage, ob der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Erstattung des Stundenverrechnungssatzes einer fabrikatsgebundenen Fachwerkstatt hat, bestätigte die Rechtsprechung aus dem Jahr 2003 und wurde insgesamt als Stärkung der Rechte des Geschädigten im Haftungsfall gesehen.
Danach darf der Geschädigte im Rahmen einer fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens grundsätzlich auf die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt abstellen; bei Abrechnung auf Gutachtenbasis muss er sich aufgrund seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 II BGB jedoch gegebenenfalls auf eine ohne weiteres und mühelos zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, vgl. hier BGH, NJW 2003, 2086 ff..
Die Zumutbarkeit für den Geschädigten, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, setzt jedoch eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur voraus. Zwar muss der Schädiger an dieser Stelle darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Trotz der an dieser Stelle vorgesehenen Beweislastumkehr werden jedoch an den Nachweis der Gleichwertigkeit insbesondere von der erstinstanzlichen Rechtsprechung keine besonderen Anforderungen gestellt.
Vermag der Geschädigte anschließend nicht vorzutragen, dass es sich bei dem Unfallfahrzeug um ein neuwertiges Fahrzeug handelt (bis drei Jahre) bzw. kann eine ununterbrochene Wartung und Reparatur im Fachbetrieb („scheckheftgepflegt“) nicht nachgewiesen werden, wird man sich auf die von der Versicherung angebotene freie Werkstatt verweisen lassen müssen.
Im häufigen Fall eines leichten Auffahrunfalls werden die betroffenen freien Werkstätten lediglich danach befragt, ob Sie Originalersatzteile verwenden, entsprechende Baupläne und Skizzen für das Fahrzeug vorhalten können und eine vergleichbare Garantie auf die Werkstattleistung gewähren. Dies führt jedoch dazu, dass Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt im Haftpflichtschadenfall regelmäßig nicht durchgesetzt werden können bzw. zumindest sachverständigen Rat erforderlich machen.
Dabei kann eine grundsätzliche Gleichwertigkeit der Reparaturausführung durch nicht markengebundene Werkstätten überdies bezweifelt werden, nachdem im heutigen Karosseriebau herstellerspezifische Fertigungsverfahren zum Einsatz kommen. So werden heutzutage in einer einzigen Karosserie annähernd zwölf verschiedene Stahlfestigkeiten verbaut, die teilweise lasergeschweißt oder mit Hilfe spezieller Alu-Fügeverfahren zusammengesetzt werden. Diese Fügeverfahren können jedoch nur industriell ausgeführt werden und sind daher in einer freien Werkstatt technisch nicht reproduzierbar. Dementsprechend muss selbst bei einer technisch korrekten Reparaturausführung durch den freien Betrieb eine Gleichwertigkeit abgelehnt werden, da händlerspezifische Vorgaben etwa zur Bruchfestigkeit nicht eingehalten wurden und dies im Einzelfall auch zu Auswirkungen auf andere Bereiche des Fahrzeugs, etwa das Auslösen des Airbags und die Funktion der Gurtstraffer haben kann (Quelle: Stellungnahme des Sachverständigen Dipl. Ing. Frank Osterle).
Weitergehend kann bereits aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht angenommen werden, dass die als gleichwertig benannten Werkstätten einen wiederum händlerspezifischen Gerätepark vorhalten können, der für die Durchführung der Arbeiten notwendig wäre. Dies hat jedoch zur Folge, dass trotz der Garantieübernahme des freien Betriebs eine Garantie oder Kulanz des eigenen Autohauses wegen der nicht autorisierten Reparaturdurchführung abgelehnt wird, so dass man anschließend durch das Unfallereignis vom Vertragshändler „weggesteuert“ wird.
Ob der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung eine derartige Rechtsprechungspraxis im Sinn hatte, mag vor diesem Hintergrund bezweifelt werden.
 
 
AG Braunschweig spricht gegen HUK-Coburg mit Urteil vom 25.6.2010 – 119 C 1319/10 – restliche Sachverständigenkosten, die Kosten der Stellungnahme, die Verbringungskosten und die UPE-Zuschläge zu.   
 

Neues BGH-Urteil zur fiktiven Abrechnung bei Veräußerung des Fahrzeugs innerhalb der 6-Monats-Haltefrist (VI ZR 35/10 vom 23.11.2010)

 

AG Berlin-Mitte sieht in DEKRA-Gutachten keine ausreichende Grundlage, den Geschädigten auf Stundensätze der markenungebundenen Alternativwerkstatt zu verweisen (Urt. v. 18.1.2011 -3 C 3354/10-).

 

AG Koblenz: Die bloße Angabe, es handele sich um einen ISO-zertifizierten Betrieb reicht alleine für eine Darlegung der Gleichwertigkeit nicht aus (Urt. v. 4.11.2010 – 131 C 3135/09 -).

            
 

Keine fiktive Abrechnung der Stundenverrechnungssätze einer marken-

gebundenen Fachwerkstatt bei älteren Fahrzeugen

Ist ein Fahrzeug älter als drei Jahre, ist es einem Geschädigten
zumutbar sein Fahrzeug in einer fachlich gleichwertigen und günsti-
geren, nicht markengebundenen Fachwerkstatt in Stand setzen zu las-
sen. Aus diesem Grund kann er auch bei fiktiver Abrechnung nicht auf
die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt
zurückgreifen. (Aus den Gründen: ...Im vorliegenden Fall ist das
geschädigte Fahrzeug älter als drei Jahre. Der Kläger hätte daher
nach der neuesten Rspr. des BGH darlegen und beweisen müssen, dass
er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerk-
statt hat warten und reparieren lassen. Ein Vortrag hierzu fehlt
seitens der Klagepartei gänzlich, so dass eine Unzumutbarkeit nicht
in Betracht kommt. Ein Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten in
einer markengebundenen Fachwerkstätte besteht daher nicht. Auf die
Berufung der Beklagten war das amstgerichtliche Urteil deshalb auf-
zuheben und die Klage abzuweisen...).
Fundstellen

 

Keine Verpflichtung des Geschädigten zur Inanspruchnahme einer we-

gen Einschränkungen nicht gleichwertigen Werkstatt

Bestehen bei der Reparatur Einschränkungen wie das Nichtvorhanden-
sein einer Richtbank, ist die Werkstatt nicht gleichwertig, so dass
sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht
nicht auf diese Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss. (Aus den
Gründen: ...Entscheidende Einschränkungen für die Gleichwertigkeit
ergeben sich aus folgenden Umständen. Es werde eher selten im Compu-
ter nachgeschaut, ob es Richtlinien der Hersteller für die Reparatu-
ren gebe. Hier verlasse er sich auf seine Fachkenntnisse. Des Weite-
ren war die Firma der Klägerin ausdrücklich als Fachbetrieb für Ka-
rosserie- und Lackierarbeiten vorgestellt worden. Sämtliche Lackier-
arbeiten müssen vergeben werden. Die geweckte Erwartung beim Geschä-
digten, die Reparaturarbeiten würden in einer Hand durchgeführt,
werden enttäuscht. Gerade bei Unfallschäden wird es nicht selten
vorkommen, dass Unfallautos auf der Richtbank überprüft werden müs-
sen. Auch dies müsste in einer anderen Werkstatt gemacht werden...).
Fundstellen

Aktuelles BGH-Urteil stärkt Position der ZKF-Betriebe

http://www.autohaus.de/aktuelles-bgh-urteil-staerkt-position-der-zkf-betriebe-948433.html
 
Verweis auf günstigere Reparatur in freier Werkstatt bei Gleichwertigkeit der Reparatur im Rahmen der fiktiven Abrechnung möglich (BGH, Urteil vom 22.02.2010, AZ: VI ZR 91/09)

Leitsatz:
Der Schädiger darf den Geschädigten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere und vom Qualitätsstandard gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Bestätigung des Senatsurteils vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 – zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

Erläuterungen:
Mit Urteil vom 23.02.2010 entschied der Bundesgerichtshof erneut über die umstrittene Frage, ob der Geschädigte im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf oder ob er sich vom Schädiger auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verweisen lassen muss.

Bereits im so genannten Porscheurteil (Urteil vom 29.04.2003, AZ: VI ZR 398/02) sowie im so genannten VW-Urteil (Urteil vom 20.10.2009, AZ: VI ZR 53/09) stellte der Bundesgerichtshof fest, dass grundsätzlich der Verweis auf eine günstigere Reparatur in einer für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Werkstatt durch den Schädiger zulässig ist. Es muss jedoch die Gleichwertigkeit des Qualitätsstandards der Reparatur in der freien Werkstatt mit demjenigen in der Markenwerkstatt gegeben sein, was vom Schädiger zu beweisen ist. Wann eine solche Gleichwertigkeit vorliegt, ließ der Bundesgerichtshof bislang offen. Nunmehr bejahte der Bundesgerichtshof im konkreten Fall die Gleichwertigkeit bei Vorliegen folgender Kriterien:

Die vom regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherer aufgeführten Verweiswerkstätten waren Mitglied des Zentralverbandes Karosserie und Fahrzeugtechnik und zertifizierte Meisterbetriebe für Karosseriebau und Lackierarbeiten, deren Qualitätsstandard regelmäßig vom TÜV oder von der DEKRA kontrolliert wurden. Die Werkstätten verwendeten ausschließlich Originalersatzteile und gewährten den Kunden mindestens drei Jahre Garantie. Soweit bejahte der Bundesgerichtshof die Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit vom Qualitätsstandard her mit der Reparatur in einer Markenwerkstatt.

Gleichzeitig ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes jedoch auch, dass der Verweis auf eine günstigere Reparaturwerkstatt für den Geschädigten durchaus auch unzumutbar sein kann. Insbesondere wenn das Fahrzeug regelmäßig in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert wurde, also „scheckheftgepflegt“ ist.

Der Bundesgerichtshof betonte weiterhin, dass ein Verweis auf eine freie Werkstatt nur dann in Betracht kommen kann, wenn es sich bei den günstigeren Preisen auch um die marktüblichen Preise der Reparaturwerkstatt handelt, die für jeden Kunden frei zugänglich sind, was im konkreten Fall jedoch zu bejahen war.

Im Ergebnis kann der Geschädigte also unter Umständen auf die Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verwiesen werden, jedoch muss zunächst vom Schädiger dargelegt und bewiesen werden, dass die Reparatur vom Qualitätsstandard her gleichwertig mit der Reparatur in der Markenwerkstatt ist. Darüber hinaus führen auch die Tatsachen, dass das Fahrzeug scheckheftgepflegt ist oder nicht älter als drei Jahre ist, von vornherein zur Unzumutbarkeit der Verweisung auf eine Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt, ohne dass es auf die Gleichwertigkeit der Reparatur ankommt.

Aus den Gründen:
… b) Will der Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherer des Schädigers den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei der von der Beklagten aufgezeigten Reparaturmöglichkeit bei der Firma J. um eine im Vergleich zu einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit. Die Unfallschäden am Fahrzeug des Klägers würden unter Verwendung von Originalersatzteilen in einem zertifizierten Meisterbetrieb für Lackier- und Karosseriearbeiten, der Mitglied des Zentralverbandes Karosserie- und Fahrzeugtechnik ist, instand gesetzt, dessen Qualitätsstandard regelmäßig von unabhängigen Prüforganisationen kontrolliert wird. Den Kunden dieser Fachbetriebe werden drei Jahre Garantie gewährt.

3. Die Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, die es dem Kläger unzumutbar machen könnten, die ihm von der Beklagten aufgezeigte günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit wahrzunehmen.

a) Soweit die Revision wegen der Entfernung der Firma J. vom Wohnort des Klägers (21 km) Zweifel daran äußert, dass diese Fachwerkstatt dem Kläger ohne weiteres zugänglich sei, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger in den Instanzen nicht aufgezeigt hat, dass sich eine markengebundene Fachwerkstatt in einer deutlich geringeren Entfernung zu seinem Wohnort befindet.

Weiterhin zeigt die Revision keine konkreten Anhaltspunkte dafür auf, dass es sich bei den Preisen der Firma J. nicht um deren (markt-)übliche Preise (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 – aaO), sondern um Sonderkonditionen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der Beklagten handeln könnte. Die Revisionserwiderung weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Juli 2008 klargestellt habe, dass die Preise von einem unabhängigen Prüfinstitut ermittelt würden und daher auch jedem anderen frei zugänglich seien. Da sich die (markt-) üblichen Preise eines Fachbetriebes im Allgemeinen ohne weiteres in Erfahrung bringen lassen und der Kläger in diesem Zusammenhang nichts Abweichendes mehr vorgetragen hat, war das Berufungsgericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO aus Rechtsgründen nicht mehr gehalten, diesen Gesichtspunkt weiter aufzuklären.

c) Soweit die Revision schließlich meint, die Gleichwertigkeit der von der Beklagten aufgezeigten Reparaturmöglichkeit fehle schon deshalb, weil dem Kläger nur von seiner Markenwerkstatt drei Jahre Garantie gewährt würden, auf die er einen Käufer hätte verweisen können, wird übersehen, dass nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts dem Kläger auch bei einer Reparatur durch die Firma J. auf deren Arbeiten eine Garantie von drei Jahren gewährt würde.

d) Weitere Umstände, die es dem Kläger gleichwohl unzumutbar machen könnten, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 – aaO), zeigt die Revision nicht auf. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls bereits mehr als 8 ½ Jahre alt und hatte eine Laufleistung von 139.442 km. Bei dieser Sachlage spielen Gesichtspunkte wie die Erschwernis einer Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen regelmäßig keine Rolle mehr. Zwar kann auch bei älteren Fahrzeugen die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, "scheckheftgepflegt" oder gegebenenfalls nach einem Unfall repariert worden ist. In diesem Zusammenhang kann es dem Kläger unzumutbar sein, sich auf eine günstigere gleichwertige und ohne weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn er konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder – im Fall der konkreten Schadensberechnung – sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 – aaO). Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht vor. Soweit die Revision nunmehr die Gleichwertigkeit der Reparatur bei der Firma J. mit der Begründung in Abrede stellen will, dass es sich nicht um die markengebundene Vertragswerkstatt handele, bei der der Kläger sein Auto gekauft habe und auch habe warten und bei erforderlichen Reparaturen instand setzen lassen, zeigt sie nicht auf, wo der Kläger in den Instanzen entsprechenden – vom Berufungsgericht übergangenen – konkreten Sachvortrag gehalten hat. In der Revisionsinstanz ist neuer Sachvortrag grundsätzlich rechtlich unbeachtlich (vgl. § 559 ZPO).  
 
Nachkarten zur Gleichwertigkeit genügt nicht
Wenn die Versicherung erst im Laufe des Rechtsstreits zur Gleichwertigkeit der von ihr benannten Verweiswerkstatt vorträgt, ist das zu spät. Grund: Dann hat der Geschädigte längst disponiert. Das hat das LG Krefeld entschieden (Urteil vom 18.3.2010, Az: 3 S 30/09)
 
Zur Gleichwertigkeit muss der Versicherer mindestens vortragen und dann gegebenenfalls beweisen, dass die von ihm benannte Werkstatt nach den Herstellerrichtlinien arbeitet und Originalteile verwendet (AG Essen-Steele, Urteil vom 15.3.2010, Az: 8 C 84/10)
 
Problematik beim unreparierten Verkauf
Wenn der Geschädigte unrepariert an Sie verkauft, stellt sich bei den derzeitigen Aktivitäten einiger Versicherer folgendes Problem: Der gegnerische Haftpflichtversicherer rechnet die im Gutachten auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze Ihres Hauses bezifferten Reparaturkosten auf die Sätze einer von ihm genannten Werkstatt herunter. Motto: Es wurde ja nicht bei Ihnen repariert. Dann geht Ihre Gesamtkalkulation beim Ankauf nicht mehr auf.  
 
Versicherer muss von Anfang an vollständig informieren
Hat der Versicherer nur die Stundensätze benannt, ohne substantiiert zur Gleichwertigkeit vorzutragen, genügt er den Anforderungen des BGH nicht. Das AG Essen-Steele konkretisiert diese Anforderungen im oben genannten Urteil.  
 
Klagt der Geschädigte den Differenzbetrag ein und lädt der Versicherer im Prozess nach, indem er vorträgt, warum die Reparatur in der von ihm genannten Werkstatt gleichwertig sein soll, spielt das keine Rolle mehr. Das LG Krefeld sagt: Grundlage der Disposition des Geschädigten ist der Kenntnisstand zum Entscheidungszeitpunkt. Seine darauf gestützte Disposition wird geschützt. Diese Auffassung haben wir bereits in Ausgabe 12/2009 auf Seite 10 vertreten.  
 
Das muss auch so sein. Denn der Geschädigte bliebe sonst über den gesamten Prozessverlauf, eventuell über mehrere Instanzen, im Unklaren über seinen Schadenersatz. Es ist zu vermuten, dass auch der BGH so entscheiden wird, wenn er einen solchen Fall vorgelegt bekommt. Denn auch bei anderen Themen, insbesondere beim Restwert, sieht er das so: Alles was nach der Disposition des Geschädigten kommt, kommt zu spät.  

Kein Verweis auf günstigere Werkstatt bei fiktiver Abrechnung

http://www.kfz-betrieb.vogel.de/recht/articles/264123/?nl=1&cmp=nl-147-1-140510
 

Porsche Urteil II BGH
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2009&Sort=3&nr=49599&pos=0&anz=216
Kürzung der Reparaturkosten fiktiv bei gleicher Werkstattbenennung

 

UPE-Aufschläge müssen bei Abrechnung auf Gutachtenbasis gezahlt werden

LG Coburg, Aktenzeichen: 33 S 14/09 – Urteil vom 31.07.2009

Wird ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug nicht auf Kosten des Unfallverursachers repariert, sondern der erforderliche Betrag laut eines Gutachtens verlangt (sog. fiktive Abrechnung), zählen zu diesen ersatzfähigen fiktiven Kosten auch die "UPE-Aufschläge", wenn und soweit sie regional üblich sind. Dies hat das Landgericht (LG) Coburg entschieden, wie die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) veröffentlichten. Die Eigentümerin eines beschädigten Kfz hatte mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auf Gutachtensbasis abgerechnet. In dem Gutachten waren knapp 700 Euro an UPE-Aufschlägen enthalten, die die Versicherung nicht bezahlen wollte. Von den Reparaturwerkstätten werden auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers Zuschläge erhoben, um die Kosten der Lagerhaltung auszugleichen. Der Aufschlag kann durchaus 20 % betragen.Die Versicherung vertrat die Meinung, diese Beträge seien nur bei tatsächlichem Anfall - also nach durchgeführter Reparatur - zu erstatten. Amts (AG)- und Landgericht (LG) Coburg gaben aber dem Unfallgeschädigten Recht. Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation. Der Geschädigte kann dabei frei entscheiden, wie er den Schadensersatzbetrag verwendet. Jedenfalls, wenn zur Schadensbehebung in der Region des Geschädigten die Aufwendung von UPE-Aufschläge erforderlich ist, hat der Schadensverursacher diese Beträge auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten. Nachdem sich die Üblichkeit der Aufschläge aus dem von der Klägerin vorgerichtlich eingeholten Gutachten eines Kfz-Sachverständigen ergab, musste die beklagte Versicherung bezahlen.

Quelle: verkehrsanwaelte.de
 

Unschuldig in einen Unfall verwickelt

Was die gegnerische Versicherung zahlen muss

http://vollekanne.zdf.de/ZDFde/inhalt/23/0,1872,2261751,00.html?dr=1

http://mittagsmagazin.zdf.de/ZDFde/inhalt/1/0,1872,7253473,00.html
 
Abrechnung auf Gutachtenbasis im Haftpflichtfall

Fiktive Abrechnung - Abrechnung nach Gutachten

Sofern der Geschädigte sein Fahrzeug bei einem Kfz-Haftpflichtschaden nicht, oder im Moment nicht reparieren (lassen) möchte, kann er sich den Schaden von der eintrittspflichtigen Versicherung "auszahlen" lassen. Diesen Vorgang bezeichnet man als fiktive Abrechnung oder Abrechnung nach Gutachten, da zur genauen Schadenskalkulation ein Gutachten erfoderlich ist und nach diesem dann abgerechnet wird.
Die Grenzen für die Berechnungsverfahren hat der BGH mit seinem Urteil VI ZR 192/05 wie folgt festgelegt:
Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten (Netto), wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungfswert nicht übersteigen. Zum 01.08.2002 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, nach der bei der fiktiven Abrechnung nur noch der Nettoschaden ohne gesetzliche Mehrwertsteuer erstattet wird.
Tatsächliche Instandsetzung und fiktive Abrechnung
UPE-Aufschläge und Verbringungskosten
UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind bei tatsächlicher Instandsetzung selten problematisch. Bei fiktiver Abrechnung gibt es dagegen häufig Streit mit den Versicherungen.  
 
Tatsächliche Instandsetzung
Bei tatsächlicher Instandsetzung behaupten manche Versicherungen, UPE-Aufschläge bzw. Verbringungskosten dürften nicht berechnet werden. Das ist jedoch die falsche Fragestellung. Einzig richtig wäre zu prüfen, ob der Geschädigte eine Werkstatt beauftragen darf, die UPE-Aufschläge/Verbringungskosten berechnet. Antwort: Ja! Vom Autofahrer kann man kein Problembewusstsein für das Thema erwarten.  
 

Fiktive Abrechnung

UPE-Aufschläge und Verbringungskosten führen jedoch bei fiktiver Abrechnung zum Streit.

Einerseits ist es dem Kfz-Gewerbe sympathisch, wenn die ungeliebte Fiktivabrechnung nicht um diese Positionen attraktiver gemacht wird. Andererseits ist die Werkstatt selbst betroffen, wenn sie das beschädigte Fahrzeug unrepariert ankauft und der erwartete Schadenersatz Teil der Gesamtkalkulation ist.  
 

Oft wird nicht beachtet, dass es sich nicht um eine Rechts-, sondern um eine Tatsachenfrage handelt. Der Grundsatz: Wer fiktiv abrechnet, kann – mit Ausnahme der gesondert geregelten Mehrwertsteuer – alles beanspruchen, was ihn eine tatsächliche Reparatur kosten würde. Wären also bei einer Instandsetzung UPE-Aufschläge bzw. Verbringungskosten angefallen Maßstab sind die Fabrikats-Werkstätten im Wirtschaftsraum des Geschädigten. Würden alle diese Betriebe UPE-Aufschläge berechnen (oft ist es ja nur noch eine Autohauskette), müsste der Geschädigte sie bei einer Reparatur zahlen. Dann kann er sie auch fiktiv beanspruchen. Das Gleiche gilt für die Verbringungskosten: Lassen die entsprechenden Betriebe außer Haus lackieren, fallen bei einer Reparatur Verbringungskosten an, die fiktiv beansprucht werden können (AG Saarbrücken, Urteil vom 23.2.2005, Az: 3 C 291/04; AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 9.6.2005, Az: 648 C 88/05; AG Hamm, Urteil vom 28.8.2005, Az: 16 C 139/05, AG Lemgo, Urteil vom 12.5.2005, Az: 16 C 437/02).  
 
Urteil des OLG Hamm zur fiktiven Abrechnung - markengebundene Fachwerkstatt, Nutzungsausfall und Schmerzensgeld.
 
Haftpflicht
Kosten der Beilackierung auch ohne Lackierung
Sieht das Schadengutachten die Notwendigkeit einer Beilackierung vor, muss der Versicherer diese Kosten auch dann bezahlen, wenn mangels durchgeführter Reparatur gar nicht lackiert wurde (AG Oberhausen, Urteil vom 12.11.2008, Az: 31 C 1537/08). 

Beachten Sie: In Fällen der unreparierten Inzahlungnahme eines Fahrzeugs versuchen Versicherungen regelmäßig, den geltend gemachten Reparaturkostenbetrag zu verringern. Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge, Verbringungs- und Entsorgungskosten sind die Klassiker. Im vorliegenden Urteil ging es neben den Stundenverrechnungssätzen um die gekürzten Kosten der Beilackierung. Der Versicherer hatte behauptet, es sei ja nicht sicher, dass die Beilackierung notwendig ist, denn es werde ja gar nicht lackiert. Das Argument ist genau so unsinnig, wie das berühmte „Nicht angefallen“-Argument bei den UPE-Aufschlägen und den Verbringungskosten: Bei einer konsequent fiktiven Abrechnung ganz ohne Reparatur fällt bekanntlich gar nichts an. Wäre das ein Maßstab, müsste die Versicherung nichts bezahlen. Die Messlatte ist die Frage, was bei einer durchgeführten Reparatur anfallen würde. Und insoweit genügt die Prognose des Sachverständigen.  
 
LG Aachen
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalles grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei.
Bei der Berechnung der Schadenshöhe ist der Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung zu der Frage der Höhe von Stundenverrechnungssätzen von folgendem ausgegangen:
Unter dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte zwar grundsätzlich gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei genügt es aber im allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Das Grundanliegen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll, darf bei der Bewertung nicht aus den Augen verloren werden. Der Geschädigte muss sich danach nur dann auf eine günstigere - und gleichwertige - Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, wenn ihm diese mühelos ohne weiteres zugänglich ist. Ist dies jedoch nicht der Fall - etwa weil die vom Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze in den regionalen Fachwerkstätten tatsächlich anfallen - muss er sich auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht verweisen lassen. Grundlage bei fiktiver Abrechnung der erforderlichen Reparaturkosten ist daher nicht der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region. Bei Zugrundelegung eines solchen abstrakten Mittelwertes würde nämlich außer Betracht bleiben, dass der Schädiger zur vollständigen Behebung des Schadens unabhängig von den wirtschaftlichen Dispositionen des Geschädigten verpflichtet ist, zudem würde die dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie unzulässigerweise eingeschränkt werden. Schließlich würde die Realisierung einer Reparatur zu den von dem Schädiger vorgetragenen (günstigeren) Preisen die Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch den Geschädigten erfordern, wozu dieser jedoch nicht verpflichtet ist.
Diese vom Bundesgerichtshof für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Stundenverrechnungssätzen einer Fachwerkstatt entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen für die Frage der Erstattungsfähigkeit von sog. UPE-Aufschlägen, wenn diese - wie hier - in den örtlichen Fachwerkstätten anfallen. Denn auch in diesem Fall würde bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten die Dispositionsfreiheit des Geschädigten eingeschränkt und ihm auferlegt, einen aufwendigen Preisvergleich der einzelnen Werkstätten zu erstellen, um eine Reparatur im Rahmen der seitens des Schädigers zuerkannten Preise zu erhalten.

LG Aachen
Aktenzeichen:
6 S 200/04

 

Abrechnung auf Gutachtenbasis
Versicherung muss auch Entsorgungskosten erstatten

Enthält das Schadengutachten auch eine Position „Entsorgungskosten“, muss die Versicherung diese auch bei einer fiktiven Abrechnung erstatten (AG Wesel, Urteil vom 13.9.2007, Az: 5 C 254/07). Die Versicherung hatte das so falsche wie abgegriffene Argument benutzt: Weil fiktiv abgerechnet wurde, sei nichts entsorgt worden. Also seien die Entsorgungskosten auch nicht angefallen.  
Beachten Sie: Es kann nicht oft genug wiederholt werden: Bei einer konsequent fiktiven Abrechnung („Beule bleibt, wie sie ist …“) fällt überhaupt nichts an. Damit ist zweifelsfrei belegt, dass es auf das „Anfallen“gar nicht ankommen kann.Die richtige Fragestellung lautet: Wenn repariert worden wäre, wären dann Entsorgungskosten zu bezahlen gewesen Wenn ja, gibt es die auch fiktiv. Denn fiktiv bekommt der Geschädigte alles das, was eine durchgeführte Reparatur gekostet hätte. Die einzige Ausnahme ist die Mehrwertsteuer, denn das ist in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB gesondert geregelt.  
 
Versicherungen müssen Autoreparaturen voll zahlen
 
ZDF, Mittagsmagazin vom 04.07.2008: “Abzocke durch Versicherungen” von Peter Döbel

Auch “fiktive” Kosten müssen in voller Höhe erstattet werden

http://mittagsmagazin.zdf.de/ZDFde/inhalt/1/0,1872,7253473,00.html
 
Andere diverse Urteile und Infos hier:
http://www.captain-huk.de/Kategorie/fiktive-abrechnung/
http://www.verkehrslexikon.de/Module/FiktiveAbrechnung.htm
http://www.info-center-online.com/autounfall/fiktiv_reparatur.htm
 
 
http://www.finanztip.de/cgi-bin/rp/search.pl?q=Fiktive+Abrechnung&stpos=0&s=R&verk=1&t=1
 
http://www.finanztip.de/cgi-bin/rp/search.pl?q=Abrechnung+nach+Gutachten&stpos=0&s=R&verk=1&t=1