Ausfallschaden

Erkrankung von Werkstattmitarbeitern
Wenn aus einer Reparaturdauer von sechs gutachterlich prognostizierten Tagen wegen Feiertagen und zusätzlich einem krankheitsbedingten Ausfall von Mitarbeitern der Werkstatt 15 Tage werden, geht das zulasten des Schädigers. Der Geschädigte muss nicht täglich nach dem Fortgang der Reparatur fragen, um gegebenenfalls beschleunigende Maßnahmen einzuleiten (AG Potsdam, Urteil vom 16.2.2011, Az: 33 C 97/10;)
In die selbe Kerbe schlägt das AG Wesel: Eine Reparaturzeitausweitung wegen Erkrankung eines Werkstattmitarbeiters ist kein Risiko des Geschädigten, sondern eins des Schädigers (Urteil vom 1.3.2011, Az: 4 C 468/10; ) In jenem Fall hatte der Gutachter sieben Tage prognostiziert. Mit der Wartezeit auf das Gutachten und einer eintägigen Überlegungszeit wurden es am Ende 20 Tage.  
 

Wiederbeschaffungsdauer

Schlichte Einwände verkürzen die Frist nicht. Wenn der Sachverständige eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen für das Fahrzeug schätzt, genügt es nicht, dass die Versicherung schlicht einwendet, 12 Tage seien auch genug. Außerdem fängt die Wiederbeschaffungsdauer in dem Fall, dass eine Reparatur ebenso in Betracht kommen könnte wie ein Totalschaden, erst dann an zu laufen, wenn das schriftliche Gutachten dem Geschädigten vorliegt. Der Laie muss das nicht selbst abschätzen können. (AG Köln, Urteil vom 21.2.2008, Az: 269 C 137/08;
 
Ärger programmiert

Abwrackprämie und Wiederbeschaffungsdauer
 

Ganz akut stößt der Markt auf das Problem, dass ein Marktsegment „ausverkauft“ meldet. Gebrauchte Kleinwagen bis zu einem Alter von einem Jahr sind kaum mehr zu finden. Die Abwrackprämie hat insoweit gut gewirkt. Fahrzeuge dieses Alters sind nahezu ausschließlich im Handel zu finden, denn Private verkaufen soeben angeschaffte Autos nicht gleich wieder.  
 
Der Zufluss von Jungwagen auf den Markt bestand bisher vielfach aus Vorführwagen und Ex-Rentals. Aber viele Autovermieter halten die Fahrzeuge nun auch länger. Zwar wären solche Jungwagen im Moment gut zu veräußern. Aber wo bekommt der Vermieter Ersatz her? Da stehen ja jetzt Lieferzeiten an.  
 
Routinemäßige „vierzehn Tage“ sind gefährlich
Fast routinemäßig notieren die Sachverständigen bei Totalschäden prognostizierte Wiederbeschaffungszeiträume von zehn bis vierzehn Tagen. Das passt nun vielfach nicht mehr.  
 
Der Händler sollte in diesen Fällen frühzeitig mit dem Sachverständigen sprechen. Denn wenn erst einmal eine zu kurze Wiederbeschaffungsdauer im Gutachten steht, ist Ärger programmiert.  
 
Die Sachbearbeiter sind bei manchen Versicherungen angewiesen, stur und hartnäckig maximal den gutachterlich prognostizierten Zeitraum zu entschädigen. Das ist so häufig wie falsch. Es kommt immer auf den tatsächlichen Zeitraum an, natürlich nur im Rahmen der Erforderlichkeit. Trödeln geht nicht. Wartezeit auf das Gutachten, eine knappe Überlegungszeit, alles das gehört zum erforderlichen Wiederbeschaffungszeitraum.  
 
Auch die Verzögerung durch die Ablösung der Finanzierung trägt der Versicherer.  
 
Beschaffungsverzögerungen Sache des Versicherers
Die Problematik der leergefegten Märkte geht folglich ebenso zu Lasten des Versicherers. Da gibt es keinen Zweifel. Doch die Diskussion um „laut Gutachten“ lässt sich durch eine marktgerechte Zeitprognose im Gutachten deutlich entschärfen.  
 
Beachten Sie: Wenn ein entsprechendes Fahrzeug gar nicht zu finden ist, kann ein Warnhinweis an den Versicherer nach § 254 Absatz 2 BGB erforderlich sein. Dann sollte zur Vorsicht ein Anwalt eingeschaltet werden.