Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für sein eigenes Fahrzeug vor dem Unfall bei einem seriösen Händler hätte aufwenden müssen. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.
Der Wiederbeschaffungswert ist stets denn Berechnungsgrundlage, wenn der Geschädigte auf Basis eines Totalschadens abrechnet.

Richtlinien laut BVSK zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes

http://www.bvsk-2009.de/fileadmin/download/RL-WBW-2009.pdf
 

Mehrwertsteuer

BGH: Unreparierte Inzahlungnahme und Mehrwertsteuer

Liegt ein Reparaturschaden vor (Reparaturkosten plus Wertminderung kleiner als Wiederbeschaffungswert minus Restwert) und gibt der Geschädigte das Auto unrepariert in Zahlung, gilt nach Ansicht des BGH: Der Geschädigte bekommt die in den kalkulierten Reparaturkosten steckende Mehrwertsteuer vom gegnerischen Haftpflichtversicherer erstattet, wenn er beim Fahrzeugkauf auch tatsächlich Mehrwertsteuer aufwendet (Urteil vom 22.9.2009, Az: VI ZR 312/08;).  
Unser Tipp: Wenn der Geschädigte das Fahrzeug unrepariert in Zahlung gibt, können Sie nur mit der vollen Mehrwertsteuer aus den kalkulierten Reparaturkosten rechnen, wenn der Kunde einen regelbesteuerten Wagen kauft, oder das Auto so hochpreisig ist, dass die Differenzsteuer (geschätzt mit 2,5 bis 3 Prozent vom Kaufpreis) so hoch ist wie die Regelumsatzsteuer aus den Reparaturkosten.  

 

Wiederbeschaffungswert steuerneutral

Ältere Fahrzeuge (ca. über 10 Jahre und mehr) oder niedrige Preisklassen werden von Händlern nicht mehr angeboten wegen der heutigen Rechtslage zur Gewährleistung (mindestens 1 Jahr). Der Geschädigte findet für solche Fahrzeuge keinen Händler und muß auf den Privatmarkt ausweichen. Dort ist die MwSt nie ausgewiesen.
 

Wiederbeschaffungswert differenzbesteuert

Üblicherweise werden über den Fahrzeughandel, dessen Werte Grundlage der Wiederbeschaffungswertermittlung im Totalschadenfall sind, Gebrauchtfahrzeuge als differenzbesteuerte Fahrzeuge gemäß § 25a UStG angeboten. Danach fällt Mehrwertsteuer lediglich an auf die Differenz zwischen dem Händlereinkaufswert und dem Händlerverkaufswert. Die Händlereinkaufwerte der üblichen Gebrauchtwagenermittlungslisten müssen mit den tatsächlichen Geschäftsabläufen im Gebrauchtwagenhandel nicht übereinstimmen (z.B. regionale Besonderheiten).
Da der Sachverständige auf diese konkreten Umstände keinerlei Einfluss hat, dürfte es ihm in aller Regel unmöglich sein, den konkreten Mehrwertsteueranteil im Rahmen der Differenzbesteuerung zu ermitteln. Entscheidend für die Schadenabwicklung ist jedoch in erster Linie die Feststellung, dass es sich bei dem Fahrzeug, für das der Wiederbeschaffungswert ermittelt wurde, typischerweise um ein Fahrzeug handelt, das im Handel unter Berücksichtigung der Differenzbesteuerung angeboten wird. Unter Berücksichtigung der Handelsspannen, die üblicherweise zwischen 5 und 15 % liegen, erscheint ein geschätzter Mehrwertsteueranteil von 2,4 % vom Wiederbeschaffungswert bei derartigen Fahrzeugen vertretbar. 
Bei einem Fahrzeugalter von über 3 bis zu 10 Jahren liegt in der Regel die sogenannte Differenzbesteuerung vor. Da hierbei nur die Gewinnspanne des Händlers mehrwertsteuerpflichtig ist, kann man von einem geschätzten Mwst.-Anteil im Wiederbeschaffungwert von 2-3% ausgehen.

 

Wiederbeschaffungswert regelbesteuert

Lediglich im Bereich von Nutzfahrzeugen und gewerblich genutzten Sonderfahrzeugen (Taxen) kann davon ausgegangen werden, dass diese Fahrzeuge nahezu ausschließlich als regelbesteuerte Fahrzeuge am Markt zu finden sind unabhängig vom Fahrzeugalter. In diesen Fällen kann der Sachverständige den Wiederbeschaffungswert sowohl brutto wie auch netto unter Angabe des Regelsteuersatzes (derzeit 19 %) angeben.
In allen anderen Fahrzeugkategorien muss der Sachverständige sehr genau differenzieren, ob ggf. von Regelbesteuerung ausgegangen werden kann. So werden typischerweise Fahrzeuge des Luxusfahrzeugsegments mit ausweisbarer Mehrwertsteuer gehandelt, da die überwiegende Zahl derartiger Fahrzeuge als Geschäftsfahrzeuge entweder verkauft oder verleast wurden. Diese Tatsache wirkt sich naturgemäß auch auf das Angebot von vergleichbaren gebrauchten Fahrzeugen im Kfz-Handel aus.
Streng zu trennen von der Frage der Regelbesteuerung ist die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten. Werden beispielsweise fünfjährige Fahrzeuge in einem Handwerksbetrieb beschädigt, so besteht kein Zweifel, dass der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist. Je nach Typ des beschädigten Fahrzeuges dürfte es allerdings unmöglich sein, vergleichbare regelbesteuerte Fahrzeuge zu erhalten.
Bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von 3 Jahren geht man davon aus, dass der Wiederbeschaffungswert die volle Mwst. von derzeit 19% enthält (Regelbesteuerung)
 
http://www.unfallzeitung.de/faq/wiederbeschaffungswert