Kostenvoranschlag ist zu vergüten!

Das AG Stuttgart hat mit dem untenstehenden Urteil (vom 10.06.2011, Az. 18 C 1575/11) zu Recht entschieden, dass ein Geschädigter Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Kostenvoranschlags hat. Gegen die Geltendmachung wird häufig eingewandt, dass eine spätere Verrechnung mit den Reparaturkosten stattfinden würde. Da der Kostenvoranschlag allerdings eine kostenpflichtige Zusatzleistung ist, ist diese neben den Reparaturkosten zu vergüten.

 
 

Voller Ersatz der Gutachterkosten bei Teilschuld

Das AG Siegburg hat einem Unfallgeschädigten mit Urteil vom 31.03.2010, Az. 111 C 10/10, VRR 2010, 307,  trotz einer Mitverantwortlichkeit von 50 % die Gutachterkosten in voller Höhe zugesprochen. Das Gericht setzt sich überzeugend damit auseinander, ob die Gutachterkosten nur entsprechend der Haftungsquote berechnet werden können oder in voller Höhe erstattungsfähig sind. Da der Sachverständige bestätigt hatte, dass die Kosten der Schadensermittlung bei vorhandener Teilschuld nicht anders ausgefallen wären, hat sich das Gericht für die volle Kostentragung der Gegenseite entschieden. Hiervon wird man nur dann eine Ausnahme machen können, wenn beispielsweise ein Heck- und Frontschaden in Frage steht wie zB bei den typischen Sandwich-Auffahrunfällen.
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“Die Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB und die Beweislast”
Die Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten i.S. des § 249 BGB und die Beweislastverteilung - DS 2011, 149
 

AG Obernburg: Geschädigter darf nach Eigenreparatur – trotz Internetrestwerthöchstgebot der Kfz-Haftpflichtversicherung – auch bei wirtschaftlichem Totalschaden auf der Basis des Gutachtens abrechnen, auch wenn er das reparierte Fahrzeug nicht 6 Monate hält (Urt. v. 7.4.2011 – 1 C 317/10 -).

 
Die Berücksichtigung der Verrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten bei der Kfz-Schadensermittlung.
Die Berücksichtigung der Verrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten bei der Kfz-Schadensermittlung – DS 2011, 62
 

Der I. Zivilsenat des BGH und das Urheberrecht (Urteil vom 12.5.2010 – I ZR 209/07 -).

 
Das AG Stuttgart hat mit dem untenstehenden Urteil (vom 10.06.2011, Az. 18 C 1575/11) zu Recht entschieden, dass ein Geschädigter Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Kostenvoranschlags hat. Gegen die Geltendmachung wird häufig eingewandt, dass eine spätere Verrechnung mit den Reparaturkosten stattfinden würde. Da der Kostenvoranschlag allerdings eine kostenpflichtige Zusatzleistung ist, ist diese neben den Reparaturkosten zu vergüten.