OLG DRESDEN vom 20.08.2010,
7 U 682/10

Anspruch auf Ersatz der im Rahmen der Ersatzbeschaffung angefallenen

Umsatzsteuer bei fiktiver Abrechnung auf Reparaturkostenbasis

Wählt der Geschädigte im Wege der Naturalrestitution der wirt-
schaftlich gebotenen Fahrzeugreparatur die Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes durch Anschaffung eines (höherwertigen)
Ersatzfahrzeuges, so kann er bei (fiktiver) Schadensabrechnung auf
Reparaturkostenbasis die im Rahmen der Ersatzbeschaffung angefalle-
nen Umsatzsteuer, begrenzt auf den durch die wirtschaftlich gebote-
ne Fahrzeugreparatur anfallenden Umsatzsteueranteil verlangen. (Aus
den Gründen: ...Aufgrund des Wirtschaftlichkeitspostulates kann der
Kläger zwar vorliegend nur die Kosten für die Reparatur, nicht da-
gegen die Kosten für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges verlan-
gen. Nachdem er in dieser Situation das Fahrzeug nicht reparieren
lassen wollte, ist er jedoch berechtigt, auf fiktiver Reparaturkos-
tenbasis abzurechnen. Zudem ist ihm die im Rahmen der Ersatzbe-
schaffung anfallende Umsatzsteuer zu ersetzen...).
 

Erstattungen von Mehrwertsteuer

files/shared/w_auto-unfall-hilfe_de_stadt_unfall-mehrwert.pdf
files/shared/Ersatzbeschaffung_durch_Leasing.pdf
files/shared/Mehrwertsteuererstattungen.pdf
 

 
LG ASCHAFFENBURG vom 24.02.2011,
23 S 129/10

Begrenzung der Mehrwertsteuer bei Kauf eines Ersatzfahrzeuges ohne

wirtschaftlichen Totalschaden auf Höhe bei fiktiver Reparatur

Entscheidet sich der Geschädigte eines Verkehrsunfalls für die An-
schaffung eines Ersatzfahrzeuges von einem Unternehmer, wobei sein
beschädigtes Kfz keinen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat,
so kann er einen Mehrwertsteuerersatz bis zu der Höhe, die im Falle
einer Reparatur angefallen wäre, geltend machen. (Aus den Gründen:
...Eine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Scha-
densberechnung liege nicht vor, da der Geschädigte für die Ersatz-
beschaffung tatsächlich Mehrwertsteuer zu entrichten habe und inso-
weit nicht ungerechtfertigt bereichert sei. Der Anspruch setze nur
voraus, dass der Geschädigte eine Sache erwerbe, die mit der be-
schädigten Sache wenigstens funktional vergleichbar sei. Wird eine
gleichwertige Sache als Ersatz angeschafft und fällt dafür Umsatz-
steuer an, so ist die Umsatzsteuer im angefallenen Umfang zu erset-
zen...).

 

Mehrwertsteuer

„Kaufmehrwertsteuer“ und unreparierte Inzahlungnahme

Liegt rechnerisch ein Reparaturschaden vor (Reparaturkosten plus Wertminderung kleiner als WBW minus Restwert) und gibt der Geschädigte das Auto unrepariert in Zahlung, muss die Versicherung die in den kalkulierten Reparaturkosten enthaltene Mehrwertsteuer erstatten, wenn der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug mit ausgewiesener Umsatzsteuer kauft. Das hat jetzt das AG Bielefeld rechtskräftig entschieden (Urteil vom 12.1.2011, Az: 4 C 316/10; ). Das Gericht vertritt damit die selbe Auffassung wie das AG Arnsberg (Urteil vom 30.3.2010, Az: 5 S 114/09;).  

Praxishinweis: Versicherer behaupten regelmäßig, die nicht durchgeführte Reparatur einerseits und der Kauf eines Fahrzeugs mit Mehrwertsteuerausweis andererseits führe zu einer unzulässigen Kombination von fiktiven mit konkreten Elementen. Das ist falsch.

 
Auch im Bielefelder Fall hätte der Versicherer in die Berufung gehen können. Er hat aber kurz nach Zustellung des Urteils den Klagebetrag gezahlt und dem Kläger mitgeteilt, dass kein Rechtsmittel eingelegt wird. Das deutet sehr darauf hin, dass er die Erfolgsaussichten ähnlich niedrig eingeschätzt hat, wie der Versicherer aus der Arnsberger Entscheidung. Denn der hat die Steilvorlage der Zulassung zur Revision nach unserem Kenntnisstand auch nicht genutzt. Das ist schade, denn dann hätte es zu gegebener Zeit Rechtsklarheit gegeben, aber eben mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem dem Versicherer unerwünschten Sinne. Denn die Arnsberger und Bielefelder Auslegung entspricht dem Gesetzestext.  
 

Schadenabrechnung fiktiv oder konkret?

„Kaufmehrwertsteuer“ und unreparierte Inzahlungnahme

Gibt der Geschädigte einen unreparierten Wagen in Zahlung, bei dem ein Reparaturschaden entstanden ist (Reparaturkosten plus Minderwert kleiner als Wiederbeschaffungswert minus Restwert) und kauft er einen regelbesteuerten Ersatzwagen, muss der Versicherer die Mehrwertsteuer auf die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten erstatten. Das hat das LG Arnsberg entschieden (Urteil vom 30.3.2010, Az: 5 S 114/09; ).  
 
„Mischen impossible?“
Die Versicherer argumentieren, in der beschriebenen Konstellation würden fiktive und konkrete Elemente unzulässigerweise mit einander gemischt („Mischen impossible“). Denn die Reparatur bliebe ja fiktiv, die Ersatzbeschaffung sei konkret. Das ist schon im Ansatz falsch.  
 
Die gleichwertigen Alternativen der Wiederherstellung
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind die Wiederbeschaffung einerseits und die Instandsetzung andererseits gleichwertige Alternativen der Wiederherstellung (zuletzt BGH, Urteil vom 20.4.2004, Az: VI ZR 109/03; ).  
 
Fiktive Reparatur führt nicht zwingend zu fiktiver Abrechnung
Das heißt: Dass die Reparatur „fiktiv“ bleibt, tut nichts zur Sache. Denn es geht nicht um die Reparatur oder um die Wiederherstellung des Fahrzeugs, sondern um die Wiederherstellung des Zustands. Ganz konkret hat der Geschädigte den Schaden durch eine der Reparatur gleichwertige Ersatzbeschaffung beseitigt.  
 
Folglich handelt es sich nicht um eine fiktive Schadenabrechnung, sondern um eine konkrete auf der Grundlage des Fahrzeugkaufs, beschränkt auf die Höhe des Bruttoreparaturschadens. Und deshalb wird auch nichts gemischt.  
 

Mehrwertsteuer

BGH: Unreparierte Inzahlungnahme und Mehrwertsteuer

Liegt ein Reparaturschaden vor (Reparaturkosten plus Wertminderung kleiner als Wiederbeschaffungswert minus Restwert) und gibt der Geschädigte das Auto unrepariert in Zahlung, gilt nach Ansicht des BGH: Der Geschädigte bekommt die in den kalkulierten Reparaturkosten steckende Mehrwertsteuer vom gegnerischen Haftpflichtversicherer erstattet, wenn er beim Fahrzeugkauf auch tatsächlich Mehrwertsteuer aufwendet (Urteil vom 22.9.2009, Az: VI ZR 312/08;).  
Unser Tipp: Wenn der Geschädigte das Fahrzeug unrepariert in Zahlung gibt, können Sie nur mit der vollen Mehrwertsteuer aus den kalkulierten Reparaturkosten rechnen, wenn der Kunde einen regelbesteuerten Wagen kauft, oder das Auto so hochpreisig ist, dass die Differenzsteuer (geschätzt mit 2,5 bis 3 Prozent vom Kaufpreis) so hoch ist wie die Regelumsatzsteuer aus den Reparaturkosten.  

 

Mehrwertsteuer auch bei fiktiver Abrechnung

Nicht selten verkaufen Unfallgeschädigte ihr Kraftfahrzeug nach einem Verkehrsunfall, weil sie meinen, dass sich eine Reparatur nicht mehr lohnt oder aber sich in einem unfallgeschädigten und reparierten Fahrzeug nicht mehr sicher fühlen.
Das Landgericht Arnsberg hat bereits im März 2010 (5 S 114/09) entschieden, dass in dem Fall, in dem kein Totalschaden vorliegt und der Geschädigte sich ein Ersatzfahrzeug anschafft, dessen Kaufpreis Mehrwertsteuer enthält, dann diese Mehrwertsteuer von der gegnerischen Haftpflicht-Versicherung bis zur Höhe der Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten an den Geschädigten gezahlt werden muss.
Die gegnerische Haftpflicht-Versicherung hatte die Zahlung der Mehrwertsteuer abgelehnt mit der Begründung, mangels Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens bestünde für den Geschädigten hinsichtlich der Schadensabrechnung kein Wahlrecht. Fiktive Abrechnung und konkrete Abrechnung hinsichtlich der Mehrwertsteuer könnten nicht kombiniert werden.
Das Landgericht Arnsberg hat jedoch ausdrücklich entschieden, dass die Kombination von fiktiver Abrechnung hinsichtlich der Reparaturkosten und konkreter Abrechnung
hinsichtlich der Mehrwertsteuer bei Ersatzbeschaffung sehr wohl zulässig ist und der Haftpflicht-Versicherer hierdurch nicht benachteiligt wird.
 

Neue BGH-Entscheidung zur Umsatzsteuer bei der fiktiven Abrechnung

 

Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer besteht nur, wenn diese tatsächlich angefallen ist (BGH, Urteil vom 22.09.2009, AZ: VI ZR 312/08)

Leitsatz:
Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, steht ihm jedenfalls dann kein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer angefallen ist.

Erläuterungen:
Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 22. September 2009 darüber, ob ein Geschädigter, der bei Vorliegen eines Reparaturfalls fiktiv abrechnet und eine Ersatzbeschaffung vornimmt, die auf die Reparaturkosten entfallende Umsatzsteuer gemäß Gutachten erstattet verlangen kann, obwohl bei der Ersatzbeschaffung von Privat diese nicht angefallen ist.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes verneinte diese Frage im konkreten Fall. Nach § 249 Abs. 2 BGB schließe der zur Widerherstellung erforderliche Betrag die Mehrwertsteuer nur ein, wenn diese tatsächlich angefallen ist, dies allerdings unabhängig davon, welchen Weg der Restitution der Geschädigte wählt.

Bleibt die Umsatzsteuer jedoch nur fiktiv, d.h. wird eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht ausgeführt, ist die Umsatzsteuer nicht zu ersetzen. So auch in diesem Fall, da die Ersatzbeschaffung von Privat ohne Umsatzsteuer erfolgte.

Weitere Informationen aus den Gründen:
… 1. Nach der Rechtsprechung des Senats stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte jedoch grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht "verdienen" (vgl. Senat BGHZ 154, 395, 397 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184; 171, 287 Rn. 6; jeweils m.w.N.).

Hier hätte sich der Kläger nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis entscheiden müssen, insoweit liegt der Fall anders als bei der Entscheidung des erkennenden Senats vom 1. März 2005 (VI ZR 91/04, BGHZ 162, 270), bei der die Ersatzbeschaffung vom Wirtschaftlichkeitsgebot gedeckt war. Es blieb für den Kläger zwar die Möglichkeit bestehen, dem Wirtschaftlichkeitspostulat nicht zu folgen, sondern statt einer wirtschaftlich gebotenen Reparatur – wie geschehen – eine höherwertige Ersatzsache zu erwerben. Auch in diesem Fall kann er nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot aber nur auf Reparaturkostenbasis abrechnen, weil eine Reparatur den geringsten Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderte. Rechnet er insoweit auf der Basis eines vorgerichtlich eingeholten Gutachtens ab, handelt es sich um eine fiktive Schadensabrechnung, weil eine Reparatur nicht tatsächlich durchgeführt worden ist.

2. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass dem Kläger der geltend gemachte Umsatzsteuerbetrag für eine Reparatur nicht zusteht.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Mit dieser durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674) eingeführten gesetzlichen Regelung wollte der Gesetzgeber nichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern, den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustands tatsächlich angefallen ist. In diesen Fällen kommt es für den Ersatz der Umsatzsteuer nur darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angefallen ist, nicht aber welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat. Bei der fiktiven Schadensabrechnung nach einer Beschädigung von Sachen soll sich nach der Absicht des Gesetzgebers allerdings deren Umfang mindern, indem die fiktive Umsatzsteuer als zu ersetzender Schadensposten entfällt. Umsatzsteuer soll nur noch ersetzt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich anfällt, d.h. wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat. Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt werden können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung bei einem Fachbetrieb oder einem anderen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer im Sinne des § 2 UStG nicht kommt. Wird eine gleichwertige Sache als Ersatz beschafft und fällt dafür Umsatzsteuer an, so ist die Umsatzsteuer im angefallenen Umfang zu ersetzen. Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache – etwa beim Kauf von Privat – keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/7752 S. 13 f., 23 f.; Senat BGHZ 158, 388, 389; 162, 270, 272 f.; 164, 397, 399 f.; vom 18. Mai 2004 – VI ZR 267/03 – VersR 2004, 927, 928; vom 9. Mai 2006 – VI ZR 225/05 – VersR 2006, 987, 988; vom 3. März 2009 – VI ZR 100/08 – VersR 2009, 654 Rn. 12). In diesem Fall ist sie auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nicht ersatzfähig, weil § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB insoweit die Dispositionsfreiheit begrenzt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 – VI ZR 225/05 – aaO). …  
 
 
files/shared/ertsteuer_Reparaturschaden_Ersatzbeschaffung_0.pdf
 
files/shared/Mehrwertsteuer_Ersatzbeschaffung.pdf
 

Neupreisentschädigung

BGH begrenzt Schadensersatz bei Unfall

 

Mehrwertsteuer bei Ersatzbeschaffung statt Reparatur

 

Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer besteht nur, wenn diese tatsächlich angefallen ist (BGH, Urteil vom 22.09.2009, AZ: VI ZR 312/08)

Leitsatz:
Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, steht ihm jedenfalls dann kein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer angefallen ist.

Erläuterungen:
Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 22. September 2009 darüber, ob ein Geschädigter, der bei Vorliegen eines Reparaturfalls fiktiv abrechnet und eine Ersatzbeschaffung vornimmt, die auf die Reparaturkosten entfallende Umsatzsteuer gemäß Gutachten erstattet verlangen kann, obwohl bei der Ersatzbeschaffung von Privat diese nicht angefallen ist.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes verneinte diese Frage im konkreten Fall. Nach § 249 Abs. 2 BGB schließe der zur Widerherstellung erforderliche Betrag die Mehrwertsteuer nur ein, wenn diese tatsächlich angefallen ist, dies allerdings unabhängig davon, welchen Weg der Restitution der Geschädigte wählt.

Bleibt die Umsatzsteuer jedoch nur fiktiv, d.h. wird eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht ausgeführt, ist die Umsatzsteuer nicht zu ersetzen. So auch in diesem Fall, da die Ersatzbeschaffung von Privat ohne Umsatzsteuer erfolgte.

Weitere Informationen aus den Gründen:
… 1. Nach der Rechtsprechung des Senats stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte jedoch grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht "verdienen" (vgl. Senat BGHZ 154, 395, 397 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184; 171, 287 Rn. 6; jeweils m.w.N.).

Hier hätte sich der Kläger nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis entscheiden müssen, insoweit liegt der Fall anders als bei der Entscheidung des erkennenden Senats vom 1. März 2005 (VI ZR 91/04, BGHZ 162, 270), bei der die Ersatzbeschaffung vom Wirtschaftlichkeitsgebot gedeckt war. Es blieb für den Kläger zwar die Möglichkeit bestehen, dem Wirtschaftlichkeitspostulat nicht zu folgen, sondern statt einer wirtschaftlich gebotenen Reparatur – wie geschehen – eine höherwertige Ersatzsache zu erwerben. Auch in diesem Fall kann er nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot aber nur auf Reparaturkostenbasis abrechnen, weil eine Reparatur den geringsten Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderte. Rechnet er insoweit auf der Basis eines vorgerichtlich eingeholten Gutachtens ab, handelt es sich um eine fiktive Schadensabrechnung, weil eine Reparatur nicht tatsächlich durchgeführt worden ist.

2. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass dem Kläger der geltend gemachte Umsatzsteuerbetrag für eine Reparatur nicht zusteht.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Mit dieser durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674) eingeführten gesetzlichen Regelung wollte der Gesetzgeber nichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern, den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustands tatsächlich angefallen ist. In diesen Fällen kommt es für den Ersatz der Umsatzsteuer nur darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angefallen ist, nicht aber welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat. Bei der fiktiven Schadensabrechnung nach einer Beschädigung von Sachen soll sich nach der Absicht des Gesetzgebers allerdings deren Umfang mindern, indem die fiktive Umsatzsteuer als zu ersetzender Schadensposten entfällt. Umsatzsteuer soll nur noch ersetzt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich anfällt, d.h. wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat. Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt werden können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung bei einem Fachbetrieb oder einem anderen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer im Sinne des § 2 UStG nicht kommt. Wird eine gleichwertige Sache als Ersatz beschafft und fällt dafür Umsatzsteuer an, so ist die Umsatzsteuer im angefallenen Umfang zu ersetzen. Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache – etwa beim Kauf von Privat – keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/7752 S. 13 f., 23 f.; Senat BGHZ 158, 388, 389; 162, 270, 272 f.; 164, 397, 399 f.; vom 18. Mai 2004 – VI ZR 267/03 – VersR 2004, 927, 928; vom 9. Mai 2006 – VI ZR 225/05 – VersR 2006, 987, 988; vom 3. März 2009 – VI ZR 100/08 – VersR 2009, 654 Rn. 12). In diesem Fall ist sie auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nicht ersatzfähig, weil § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB insoweit die Dispositionsfreiheit begrenzt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 – VI ZR 225/05 – aaO). …

 

 

Mehrwert-/Differenzsteuer

Ab 01.08.2008 gilt die Neuregelung des Schadensersatzrechtes. Dabei wird bei einer fiktiven Abrechnung nach Gutachten nur noch der Nettoschaden ohne gesetzliche Mehrwertsteuer erstattet.  Hierzu ist folgendes anzumerken.
Sollte das Fahrzeug nach Erstattung der Nettoreparaturkosten doch noch vollständig oder teilweise repariert werden, so ist die Mehrwertsteuer fällig, sofern ein entsprechender Nachweis erbracht wird. Ein geeigneter Nachweis kann eine Rechnung über die Instandsetzung des Gesamtschadens sein oder Materialrechnungen, sofern eine Eigenreparatur vorgenommen wurde. Bei Teilerechnungen wird natürlich nur die Mehrwertsteuer aus der Teilerechnung erstattet.
Bei einem vorliegenden Totalschaden ist zu beachten, ob der Fahrzeugwert "volle" Mehrwertsteuer enthällt, einen Mehrwertsteueranteil (Differenzsteuer) oder keine Mehrwertsteuer (steuerneutral). Neuere Gebrauchtfahrzeuge werden oft mit ausgewiesener Mehrwertsteuer verkauft. Dies betrifft meist Fahrzeuge der Altersgruppe bis 3 oder 4 Jahre. Bei diesen Fahrzeugen ist in dem Kaufpreis die volle Mehrwertsteuer enthalten, da Fahrzeuge dieser Altersgruppe oft vom Gewerbetreibenden an den Autohandel zurückgegeben werden (z.B. Leasingfahrzeuge, Firmenfahrzeuge etc.). Doch auch hier muß jeder Fahrzeugtyp für sich betrachtet werden. Fahrzeuge die älter sind, enthalten meist Differenzsteuer, oder keine Mehrwertsteuer (steuerneutral). Fahrzeuge mit einem Alter von 3 und mehr Jahren kommen meist aus Privatbesitz in den Gebrauchtwagenhandel. Der Autohändler kauft das Fahrzeug also dann ohne Mehrwertsteuer an. Bei der Veräußerung dieses Fahrzeuges muß er dann nicht die volle Mehrwertsteuer aus dem Kaufpreis an die Finanzbehörde abführen, sondern nur die Mehrwertsteuer aus der erzielten Gewinnspanne (Differenzbesteuerung). Die Rechtsprechung hat hier zur Vereinfachung einen durchnittlichen Satz für diese Differnezsteuer von 2% festgelegt.
Infolge des neuen Gewährleistungsrechtes muß ein gewerblicher Anbieter auch auf den Verkauf gebrauchter Produkte ein Gewährleistung von 1 Jahr einräumen. Folge davon ist, daß seriöse Gebrauchtwagenhandel nicht mehr bereit sind, ältere Fahrzeuge im unteren Preisniveau anzubieten, da das Gewährleistungsrisiko in keinem Verhältnis zur Handelsspanne steht. Somit werden ältere Fahrzeuge über 8 Jahre oft nur noch auf dem Privatmarkt zu finden sein. Aus diesem Grund werden solche Fahrzeuge bei der Bewertung ohne Mehrwertsteuer ausgewiesen (steuerneutral). Die Feststellung, ob beim Wert eines Fahrzeuges volle Mehrwertsteuer, Differenzsteuer oder keine Mehrwertsteuer enthalten ist, trifft der zuständige Kfz-Sachverständige in seinem Gutachten.

Mehrwertsteuer

Unreparierte Inzahlungnahme und Ersatzkauf

Der Geschädigte rechnet einen Reparaturschaden fiktiv ab, weil er nicht reparieren lässt. Stattdessen kauft er ein anderes Fahrzeug, dessen Kaufpreis höher ist, als die kalkulierten Bruttoreparaturkosten. In diesem Fall steht ihm Bruttoreparaturbetrag aus dem Gutachten zu. Es kommt nicht darauf an, ob im Kaufpreis für das Fahrzeug Umsatzsteuer ausgewiesen ist (AG Montabaur, Urteil vom 8.11.2007, Az: 10 C 334/07;
Der BGH hatte entschieden: Wenn der Geschädigte nach einem Totalschaden ein anderes Fahrzeug zu einem Preis erwirbt, der den Bruttowiederbeschaffungswert übersteigt, darf aus dem Wiederbeschaffungswert keine Mehrwertsteuer herausgekürzt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob für den Ersatzkauf ausgewiesene Mehrwertsteuer aufgewendet wurde.
Weil Ersatzbeschaffung und Instandsetzung schadenrechtlich gleichwertig sind, war für den, der es sehen wollte, die im Urteil des AG Montabaur entschiedene Frage also seitdem klar zu beantworten.

Mehrwertsteuerklausel

Problemstellung:
Nahezu alle Versicherer haben zwischenzeitlich eine so genannte Mehrwertsteuerklausel aufgenommen, die besagt, dass Mehrwertsteuer nur erstattet wird, soweit die Mehrwertsteuer durch Rechnung nachgewiesen wird. Nach herrschender Rechtsprechung sind derartige Mehrwertsteuerklauseln zulässig.
Während im Reparaturschaden der Sachverhalt unproblematisch ist, da die Reparaturkosten durch Reparaturrechnung nachgewiesen werden können, treten im Totalschadenfall erhebliche Probleme auf.
Beispiel: Bei einem 5 Jahre alten Fahrzeug tritt Totalschaden ein. Der Sachverständige ermittelt einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von € 11.600,00. In der Regel wird der von der Versicherung beauftragte Sachverständige oder der hauseigene Versicherungssachverständige diese Summe wie folgt aufteilen: Wiederbeschaffungswert netto € 10.000,00, 16 % MwSt, Wiederbeschaffungswert brutto € 11.600,00. Rechnet der Versicherungsnehmer den Schaden nun fiktiv ab, erhält er unter Bezugnahme auf das Gutachten € 10.000,00. Kauft er nun einen Neuwagen für € 10.000,00 netto, erhält er ohne weiteres € 1.600,00 Mehrwertsteuer. Erwirbt er allerdings ein Gebrauchtfahrzeug, das regelmäßig differenzbesteuert angeboten wird, zu einem Kaufpreis von € 11.600,00 brutto, weigert sich der Versicherer regelmäßig, zu den bereits gezahlten € 10.000,00 noch einen Mehrwertsteueranteil zu zahlen. Äußerstenfalls ist der Versicherer bereit, einen geschätzten Mehrwertsteueranteil aus dem differenzbesteuert erworbenen Fahrzeug nachzuzahlen (ca. 2 %) [vgl. insoweit auch Haftpflichtschadenabrechnung nach Schadenersatzrechtsänderungsgesetz].
Lösung: Rechtsprechung zu derartigen Fallkonstellationen gibt es bislang nicht. Nichtsdestotrotz wird hier die Auffassung vertreten, dass derartige Fälle nicht anders zu behandeln sind wie vergleichbare Fälle im Haftpflichtschadenbereich. Der Versicherungsnehmer hat gemäß AKB Anspruch im Totalschadenfall auf den Netto-Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Da in der Regel gebrauchte Fahrzeuge nur als differenzbesteuerte Fahrzeuge im Handel erhältlich sind, muss auch im Kaskoschaden der Brutto-Wiederbeschaffungswert lediglich um den Mehrwertsteueranteil aus der Differenzbesteuerung gekürzt werden. Insoweit ist bereits das Gutachten, das im Auftrag der Versicherung angefertigt wurde, angreifbar und dem Versicherungsnehmer ist in diesen Fällen zu raten, das Gutachten bezüglich der Mehrwertsteueraussage anzugreifen.
Grundsätzlich ist gemäß § 14 AKB bei Streit über die Höhe der Entschädigungsleistung das Sachverständigenverfahren durchzuführen. Vorliegend besteht Streit über die Höhe des Netto-Wiederbeschaffungswertes, somit über die Höhe der Entschädigungsleistung, so dass der Versicherungsnehmer unter Bezugnahme auf eine Aussage eines von ihm benannten Sachverständigen vom Brutto-Wiederbeschaffungswert abzüglich geschätzter 2 % Mehrwertsteuer ausgehen sollte. Im Sachverständigenverfahren sollte der Sachverständige erstens darlegen, dass es sich bei diesem Fahrzeugtyp regelmäßig um ein im Handel nur als differenzbesteuert zu erwerbendes Fahrzeug handelt und im Anschluss muss der Sachverständige zur konkreten Höhe des Mehrwertsteueranteils (Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG) Stellung nehmen.

Mehrwertsteuer

Die bisherige Praxis der Abrechnung gemäß dem Sachverständigengutachten wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften geändert. § 249 BGB wurde um eine Vorschrift erweitert. Ab dem 1. August 2002 ist die Umsatzsteuer, die nicht tatsächlich angefallen ist, von der Erstattungsfähigkeit ausgenommen. Der gegnerische Versicherer zahlt mithin bei einer fiktiven Abrechnung nur noch den Nettobetrag der Reparaturkosten.

Will der Geschädigte dennoch Ersatz der von ihm gezahlten Mehrwertsteuer, muß er dem Ersatzpflichtigen eine Reparaturkostenrechnung vorlegen. Wenn diese niedriger ausgefallen ist als das Gutachten, kann der Ersatzpflichtige u.U. einwenden, dass die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten überhöht waren. Es ist dann Sache des Geschädigten darzulegen, aus welchem Grunde die tatsächlichen Reparaturkosten niedriger ausgefallen sind. Gründe können z.B. sein: Es wurden nicht alle Unfallschäden repariert oder ein Teil der Reparatur wurde durch Bekannte oder in Eigenleistung erbracht.

Läßt der Geschädigte das Fahrzeug nicht reparieren, sondern beschafft sich ein anderes Fahrzeug, so kann er die hierfür gezahlte Mehrwertsteuer vom Ersatzpflichtigen erstattet verlangen, wenn es sich um ein gleichwertiges Fahrzeug handelt. Die Rechtsprechung behandelt solche Fälle praktisch wie die Durchführung einer Reparatur.

Falls das Ersatzfahrzeug nicht gleichwertig ist (Beispiel: Unfallwagen war gebraucht, Ersatzfahrzeug ist neu) liegt ein sogenannter Restitutionsverzicht vor. Das bedeutet, der Geschädigte verzichtet auf die Wiederherstellung seines beschädigten Fahrzeuges. In diesem Fall kann er lediglich den Ersatz seiner durch den Schaden eingetretenen Vermögensminderung verlangen. Das heißt: Er kann vom Ersatzpflichtigen nur den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes seines beschädigten Kfz verlangen. Die für das neue Kfz gezahlte Mehrwertsteuer ist in diesem Fall nicht erstattungsfähig.
 
Diverse Infos hier:
http://www.info-center-online.com/autounfall/mwst.htm
http://www.finanztip.de/cgi-bin/rp/search.pl?q=Mehrwertsteuer&stpos=0&s=R&verk=1&t=1