Nachbesichtigungen

Kosten der Reparaturbestätigung
 
 

Wenn der Geschädigte bei der Geltendmachung der Nutzungsausfallentschädigung bei Abrechnung seines Unfallschadens seinen Schadensgutachter beauftragt, um eine Reparaturbescheinigung über das ausreparierte Fahrzeug zu erstellen, so sind auch diese Kosten der Nachbesichtigung durch den Schadensgutachter von dem Schädiger oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung als unmittelbare Folge des Unfallgeschehens zu erstatten (AG Essen Urt. v. 5.7.1994 – 12 C 317/94 -; AG Bochum Urt. v. 23.10.1996 – 66 C 363/96 -; LG Essen Urt. v. 27.5.2005 – 13 S 115/05 – BeckRS 2006, 06681).

Es steht im Belieben eines jeden Kfz-Eigentümers sein beschädigtes Fahrzeug in einer Markenfachwerkstatt oder privat reparieren zu lassen. Diese Befugnis des Geschädigten resultiert aus der ihm zustehenden Dispositionfreiheit. Wer selber repariert, darf den üblichen Fachwerkstattpreis fordern. Dieser Rechtsstandpunkt ist seit dem sog. Karosseriebaumeister-Urteil des BGH (BGHZ 154, 395 = NJW 2003, 2085 = VersR 2002, 918 = NZV 2003, 371) ständige Rechtsprechung. Eine Einschränkung ergab sich in der Rechtsprechung dann durch das VW-Urteil des BGH. Im Rahmen der Schadensgeringhaltungspflicht kann der Geschädigte auf preisgünstigere freie Werkstätten verwiesen, wenn dies dem Geschädigten nicht unzumutbar ist ( vgl. VW-Urteil des BGH DS 2010, 28 m. Anm. Wortmann).

Zur Schadensberechnung gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers genügt im allgemeinen die Vorlage des Schadensgutachtens mit den vom Gutachter kalkulierten Reparaturkosten. Zum Nachweis der Reparatur genügt die Vorlage von Lichtbildern, die das ausreparierte Fahrzeug zeigen. Dabei ist es zweckmäßig, den Zustand des ausreparierten Fahrzeuges durch den Sachverständigen dokumentieren zu lassen, der auch das Fahrzeug im verunfallten Zustand begutachtet hat.

Zum Umfang des Schadensersatzes gehört das, was ein Geschädigter zur Wiederherstellung aufwendet, solange diese Aufwendungen aus seiner subjektiven Sicht im vorhinein verständlicherweise veranlasst wurden. Hierbei gehören unstreitig die Kosten der Besichtigung und Begutachtung durch den vom Geschädigten beauftragten Kfz-Sachverständigen zum entsprechenden Herstellungsaufwand (BGH NJW 19974, 34 = VersR 1974, 90; BGH NJW 1985, 1845L = VersR 1985, 441, 442; BGH DS 2005, 108 = NJW 2005, 356; Wortmann VersR 1998, 1204, 1210f.). Aber auch die Reparaturbescheinigung des Sachverständigen zum Nachweis der ordnungsgemäßen Reparatur zwecks Belegs des Nutzungsausfalles fällt in den Umfang dessen, was ein verständiger Geschädigter aufwenden darf. Die zum Schadensersatz verpflichtete Kfz-Haftpflichtversicherung bestreitet nämlich häufig, dass ordnungsgemäß repariert worden sei und verlangt die Vorlage der Reparaturkostenrechnung. Der Einwand der Kfz-Haftpflichtversicherung, nur bei Vorlage der Reparaturkostenrechnung zur Zahlung verpflichtet zu sein, geht fehl, da es zur Schadensabrechnung einer Reparaturrechnung nicht bedarf. Dem Geschädigten ist es freigestellt, wann, wo, wie und ob er repariert. Den Schaden hat der Geschädigte bereits durch den Unfall erlitten und nicht erst durch das Ausgleichen der Reparaturkostenrechnung. Es ist spezieller Ausfluss der dem Geschädigten zustehenden Dispositionsfreiheit, dass das Entscheidungsrecht, wie, wann, wo und ob repariert wird dem Geschädigten zusteht.

Wird das verunfallte Fahrzeug in einer Werkstatt mit einem Kostenaufwand repariert, der unter dem vom Gutachter zugrunde gelegten Aufwand in einer Markenwerkstatt liegt, oder repariert der Geschädigte selbst, kommt der ersparte Aufwand allein dem Geschädigten zugute ( LG Berlin ZfS 1996, 254). Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer kann nicht die Vorlage der Reparaturrechnung verlangen (LG Potsdam ZfS 1996, 415). Wenn aber die Vorlage der Reparaturrechnung nicht verlangt werden kann, muss dem Geschädigten das Recht eingeräumt werden, das von ihm reparierte Fahrzeug durch den Schadensgutachter erneut begutachten zu lassen, damit die im Schadensgutachten festgestellte Ausfallzeit nachgewiesen werden kann (vgl. Wortmann DS 2009, 300, 304)

 

AG Erkelenz: Kosten der Reparaturbestätigung sind zu erstatten!

 
http://www.mitfugundrecht.de/2012/07/%E2%80%9Erecht%E2%80%9C-auf-nachbesichtigung/
 

Kein Nachbesichtigungsrecht des Versicherers! LG Lübeck Beschluss vom 19. April 2013 – 16 O 19/12

 

Nachbesichtigungsrecht

LG KLEVE
29.12.1998
AZ: 3 O 317/98
 
Der Schädiger kann von dem Geschädigten keine Nachbesichtigung des beschädigten Kfz
verlangen.
Verlangt die Haftpflichtversicherung eine Nachbesichtigung des Kfz, obwohl dieses bereits
auf Veranlassung des Geschädigten begutachtet wurde, können dessen falsche oder
irreführende Auskünfte kein Anzeichen für eine Täuschung über den Schaden sein.
Aus den Gründen: (...Die Beklagten können die Regulierung des Fahrzeugschadens auch
nicht deshalb ablehnen, weil die Klägerin ihnen zu Unrecht eine Nachbesichtigung des
Fahrzeuges verweigert hat.
Der Geschädigte bei einem Kraftfahrzeugunfall darf sich grundsätzlich auf ein von ihm
eingeholtes Sachverständigengutachten zur Schadensermittlung verlassen und darf seinen
Schaden allein auf der Grundlage eines derartigen Gutachtens abrechnen, das auch als
Basis für die Schätzung des Reparaturschadens durch ein Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO
in der Regel ausreicht...).
 
Privatgutachten des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen ist grundsätzlich ein ausreichender Beweis für die Unfallbedingtheit der eingetretenen Schäden sowie deren Höhe.
Regelmäßig wird von den Versicherern der Schädiger außergerichtlich oder vor Gericht pauschal bestritten, dass die geltend gemachten Schäden beim Unfall eingetreten seien, obwohl ein vorgerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten zur Schadensermittlung die eingetretenen Schäden dokumentiert.
Mit einem Hinweisbeschluss vom 30.6.2009 trat das OLG München (AZ.: 10 U 3380/09) dieser Vorgehensweise der Versicherer und deren Prozessbevollmächtigten entgegen. Das OLG München führt wie folgt aus:
„….Ein privat erholtes Schätzgutachten ist, „solange nicht Anhaltspunkte für gravierende Mängel bestehen, ungeachtet des Bestreitens des Beklagten für den Tatrichter eine ausreichende Grundlage, den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen“ (BGH VersR 1989, 1056 [1057 unter 2 a.E.]; Senat, Beschl. v. 25.11.2005 – 10 U 2378/05)……“
Das bedeutet, dass das Gericht, falls von Schädigerseite nicht konkrete Mängel des Sachverständigengutachtens vorgetragen werden, allein auf Basis des vom Geschädigten vorgelegten Sachverständigengutachtens entschieden werden kann. Es reicht also nicht aus, dass von Schädigerseite pauschal die Unfallbedingtheit der geltend gemachten Schäden bestritten wird. Hierbei handelt es sich um ein unwirksames Bestreiten.
Insbesondere die Instanzgerichte verkennen dies leider sehr häufig. Das kann dazu führen, dass von Seiten des Gerichts ein weiteres Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Unfallbedingtheit der eingetretenen Schäden dem Grunde oder der Höhe nach in Auftrag gegeben wird und dem Geschädigten als Kläger aufgegeben wird, einen Vorschuss für die Erstellung des Sachverständigengutachtens bei Gericht einzubezahlen.
Angesichts der in diesen Fällen eingeforderten Vorschüsse, die sich nicht selten bei einer Höhe von circa 1500 € bewegen, kann dies zu erheblichen Schwierigkeiten für den Geschädigten führen, wenn er nicht rechtsschutzversichert ist. Es kann folglich die Situation entstehen, dass der Geschädigte, wenn er nicht rechtsschutzversichert ist und auch finanziell nicht in der Lage ist, den Prozesskostenvorschuss zu leisten, den Prozess nicht weiterführen kann oder ihn verliert, weil er beweisbelastet ist und den Beweis mangels Einzahlung der Kosten nicht führen kann.
Dies zeigt eindringlich, wie wichtig es ist, zum einen verkehrsrechtsschutzversichert zu sein und zum anderen einen im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen.
Der Rechtsanwalt ist in dieser Situation gehalten, dem Gericht klarzumachen, dass das pauschale Bestreiten Beklagten, dass die Schäden nicht beim Unfall eingetreten sind, unwirksam ist und das von Beklagtenseite konkret vorzutragen ist, in welchen Punkten das vorgerichtlich erstellte Sachverständigengutachten mangelhaft sein soll.
 

Nachbesichtungsrecht

files/shared/uto-unfall-hilfe_de_stadt_unfall-nachbesicht.pdf
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AG München verneint mit Urteil vom 26.11.2010 -345 C 13793/10- die Pflicht zur Nachbesichtigung und verurteilt die HUK-Coburg a.G. zur Zahlung des vollständigen Schadensersatzes.

 

AG Essen verurteilt Patria Versicherungs AG Essen zur Zahlung der Kosten der Nachbesichtigung durch den Schadensgutachter (12 C 317/94)