Urteilslisten Stundenverrechnungssätze und Preisaufschläge

Ersatzteilzuschläge 

Stundenverrechnungssätze

Verbringungskosten

 
 

 
 
Fiktive Reparaturkosten und Stundenverrechnungssätze (BGH, Urteil vom 22.06.2010, VI ZR 302/08)

Leitsatz:
a) Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
b) Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würde.

Erläuterungen:
Gegenstand der Entscheidung des BGH war ein Kfz-Haftpflichtschaden vom 03.07.2007. Ein mehr als zehn Jahre alter Audi Quattro mit einer Laufleistung von über 190.000 Kilometer verunfallte.

Der Kläger forderte von der Beklagten, Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, restlichen Fahrzeugschaden. Er verlangte fiktive Reparaturkosten. Die beklagte Versicherung verwies auf angeblich niedrigere Stundenverrechnungssätze bei nicht markengebundenen Werkstätten der Region. Die Vorinstanzen sprachen dem Kläger die höheren Stundenverrechnungssätze nicht zu (AG Schwetzingen, LG Mannheim).

Vor diesem Hintergrund ging der Kläger in Revision.

Der BGH hob das Urteil des LG Mannheim auf und verwies an das Berufungsgericht zurück. Erneut betont der BGH, gemäß seiner ständigen Rechtssprechung, dass der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge tun und sich in dem für die Schadensbehebung nach § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen bewege, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde lege, welcher ein vom ihm eingeschalteter Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (so auch BGH-Entscheidung vom 22.10.2009, VI ZR 53/09).

Nur ausnahmsweise kann der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf günstigere Reparaturmöglichkeiten in einer ihm mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verwiesen werden, wenn der Schädiger darlegt und auch beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Darüber hinaus habe der Schädiger Vortrag des Geschädigten zu widerlegen, dass ihm trotz Gleichwertigkeit des Reparaturweges, eine Reparatur in einer günstigeren freien Werkstatt unzumutbar sei, weil sein Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist, oder weil er bisher sein auch älteres Fahrzeug regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.

Im konkreten Fall hat das Berufungsgericht diese Grundsätze des Bundesgerichtshofes nicht ausreichend berücksichtigt. Zwar stand in der Vorinstanz fest, dass die Reparatur in der freien Werkstatt einer Reparatur in einer markengebunden Fachwerkstatt gleichwertig war, es hätten allerdings noch weitere Feststellungen dazu getroffen werden müssen, dass eine Reparatur in der freien Markenwerkstatt dem Kläger dennoch unzumutbar gewesen wäre. Hierzu führt der BGH aus:

"Nach den bisherigen Feststellungen erscheint es aber nicht ausgeschlossen, dass es dem Kläger gleichwohl unzumutbar war, sein Fahrzeug bei der Firma M. reparieren zu lassen. Denn nach der Behauptung des Klägers, die mangels tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichtes revisionsrechtlich zugrunde zu legen war, hatte der Kläger sein Fahrzeug bei der markengebundenen Fachwerkstatt V. gekauft, es dort warten und alle erforderlichen Reparaturen durchführen lassen.

In der Praxis behaupten die eintrittspflichtigen Versicherer regelmäßig, es gäbe günstigere Reparaturmöglichkeit in freien Werkstätten. Meist handelt es sich bei diesen Werkstätten um sog. Partnerbetriebe der Versicherung. Die Versicherer nutzen also ihr über die Jahre hinweg aufgebautes Partnernetzwerk um auch bei fiktiver Schadensabrechnung behaupten zu können, durch den Sachverständigen ermittelte Reparaturkosten seien überhöht.

Diesem Vorgehen der Versicherer tritt der BGH immer mehr entgegen. Selbst wenn die Gleichwertigkeit der Reparatur bei einer freien Werkstatt durch den Schädiger dargelegt und bewiesen wurde, muss dennoch der Frage nachgegangen werden, ob eine solche Reparatur dem Geschädigten auch zumutbar ist. Dies allerdings nur dann, wenn der Kläger, bzw. dessen Rechtsanwalt, entsprechende Unzumutbarkeitskriterien vorträgt.

Zwei Fallgruppen sind von entscheidender Bedeutung: Ist das verunfallte Fahrzeug des Geschädigten nicht älter als drei Jahre, so kann dieser auch unabhängig von der Gleichwertigkeit des Reparaturweges die Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten verlangen.

Ist das Fahrzeug zwar älter als drei Jahre, wurde aber nachweislich stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert, so gilt dies ebenfalls.

 

Fiktive Abrechnung

Zwei neue Urteile des BGH zu den Stundenverrechnungssätzen
Erneut hat der BGH zu den Stundenverrechnungssätzen bei fiktiver Abrechnung Stellung genommen:  
 
Werkstatttreue bei über zehn Jahre altem Auto
Auch bei einem mehr als zehn Jahre alten Auto mit über 180.000 km Laufleistung gilt: War der Geschädigte bisher stets in der Markenwerkstatt, kann der gegnerische Haftpflichtversicherer ihn nicht auf eine markenfremde oder -freie günstigere Werkstatt verweisen (Urteil vom 22.6.2010, Az: VI ZR 302/08; . Die Vorinstanz hatte den Vortrag des Geschädigten zur Werkstatttreue übergangen, weil es den bei einem alten Auto offenbar nicht mehr für relevant hielt. Der BGH zieht seine Linie aber konsequent durch und hat den Vorgang an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung unter Beachtung der BGH-Auffassung zurückverwiesen.  
 
Verweis auf Preisvereinbarungen des Versicherers unzulässig
Beruht der Preisvorteil der Werkstatt, auf die die Versicherung verweist, auf vertraglichen Preisvereinbarungen zwischen der Werkstatt und der Versicherung, ist der Verweis unzulässig. Es zählen nur marktübliche Preise (Urteil vom 22.6.2010, Az: VI ZR 337/09; .  
 
Eckpfeiler sind gesetzt
Sicherlich werden weitere BGH-Entscheidungen zu diesem Fragenkreis kommen, doch sind die Eckpfeiler bereits gesetzt:  
 

  • Der Geschädigte darf grundsätzlich auch fiktiv die Stundenverrechnungssätze seiner Marke an seinem Ort abrechnen. So muss der Gutachter auch kalkulieren. Denkbare Ausnahmen, die der Versicherer erst einwenden muss, braucht er nicht zu beachten.

 

  • Der Versicherer kann den Geschädigten auf eine andere, auch markenfreie Werkstatt verweisen, wenn sie beweist, dass die Reparatur dort technisch gleichwertig ist. Der Vortrag zu den EUROGARANT-Kriterien hat dem BGH dafür revisionsrechtlich genügt.

 

  • Trotz technischer Gleichwertigkeit ist der Verweis unzumutbar, solange eine Herstellergarantie relevant ist oder wenn der Geschädigte mit dem Auto bisher stets in der Markenwerkstatt war. Das gilt auch für alte Autos.

 

  • Auf Versicherungssonderpreise kann nicht verwiesen werden.

 
Offen bleibt die Frage, ob das alles auch für eine durchgeführte Reparatur gilt, wenn der Versicherer zwischen Unfall und Auftrag eingreift.  
Erneut hat der BGH zu den Stundenverrechnungssätzen bei fiktiver Abrechnung Stellung genommen:
 

Neues BGH-Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung – Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt (VI ZR 337/09 vom 22. 06.2010)  Mercedes-Urteil

 

Der VI. Zivilsenat des BGH hat erneutes Stundenverrechnungsurteil am 22.6.2010 – VI ZR 302/08 – gefällt. 

 

Auf Werkstatttreue des aktuellen Eigentümers kommt es an

Wie schon das AG Bonn (Ausgabe 4/2010, Seite 3) hat auch das AG Trier entschieden: Für die Werkstatttreue, die als Schutz gegen einen Verweis auf eine andere Werkstatt bei Autos jenseits des Garantieschutzes ist, kommt es nur auf das Verhalten des aktuellen Eigentümers an. Hat er das Fahrzeug gebraucht gekauft, spielt es keine Rolle, wo der Vorbesitzer es hat warten und reparieren lassen. (Urteil vom 29.12.2009, Az: 8 C 217/09)  

 

LG KREFELD vom 18.03.2010,
 

Voraussetzungen für die Verweisung des Geschädigten auf die Stunden-

sätze einer freien Fachwerkstatt bei der fiktiven Schadensabrechnung

1.Der Geschädigte darf im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Un-
fallschadens die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt
nur dann nicht geltend machen, wenn der Schädiger ihm eine billige-
re gleichwertige freie Fachwerkstatt nennt, die für den Geschädig-
ten ohne Probleme erreichbar ist. Eine Verweisung ist nur dann mög-
lich, wenn die Werkstatt ohne Verhandlungen aufgrund der vom Schä-
diger mitgeteilten Geschäftsbedingungen die Reparatur durchführen
würde und der Geschädigte problemlos und v.a. ohne eigene Erkundi-
gungen einholen zu müssen, von einer gleichwertigen Reparatur aus-
gehen kann. 2.Der Schädiger muss dem Geschädigten Informationen
über die Werkstatt zukommen lassen, so beispielsweise, ob diese ein
Meisterbetrieb ist, über Zertifikate verfügt, nur originale Ersatz-
teile einbaut oder auch wie oft sie schon verunfallte Kfz repariert
hat. Andernfalls kann der Geschädigte eine Gleichwertigkeit nicht
erkennen.

 
http://www.unfallzeitung.de/zeitung/das-vw-urteil-des-bgh-und-seine-folgen-der-versuch-einer-analyse

Sonderkonditionen nicht länger Vergleichsmaßstab! – Eine Anmerkung zum VW-Urteil.

Porsche Urteil II BGH
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2009&Sort=3&nr=49599&pos=0&anz=216

 
HUK-Coburg interessiert BGH-Urteil nicht. – Neuer Textbaustein der HUK-Coburg?
 
 Aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Höhe des Stundenverrechnungssatzes
15. Dezember 2009
Der Bundesgerichtshof hat die Rechte des Geschädigten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall bei fiktiver und konkreter Abrechnung nochmals gestärkt. Die Entscheidung, die sich mit der Frage des Stundenverrechnungssatzes befasst, stärkt auch die Position des qualifizierten Kfz-Reparaturbetriebes.
In der Entscheidung vom 20.10.2009, AZ: VI ZR 53/09 macht der Bundesgerichtshof deutlich, dass der Geschädigte grundsätzlich Anspruch hat auf den üblichen Stundenverrechnungssatz einer fabrikatsgebundenen Werkstatt, völlig unabhängig davon, ob er fiktiv oder konkret abrechnet.
Der Bundesgerichtshof lässt lediglich eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu:
In Fällen, in denen der Versicherer nachweist, dass es eine andere, gleichwertig qualifiziert Reparaturmöglichkeit gibt, muss sich der Geschädigte prinzipiell auf diese günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen.
An die Gleichwertigkeit der Reparatur sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen und im Übrigen ist der Versicherer für diese Gleichwertigkeit beweispflichtig.
Handelt es sich jedoch um ein neues bzw. neuwertiges Fahrzeug – insbesondere um Fahrzeuge, die nicht älter als 3 Jahre sind – reicht es nicht aus, dass der Versicherer die Gleichwertigkeit nachweist. In diesen Fällen hat der Geschädigte vielmehr immer Anspruch auf den üblichen Stundenverrechnungssatz der fabrikatsgebundenen Werkstatt. Als Gründe führt der Bundesgerichtshof bspw. Schwierigkeiten bei Gewährleistungsfragen, Garantiethemen und Kulanz an.
Bei älteren Fahrzeugen reicht es ebenfalls nicht immer aus, dass der Versicherer nachweist, dass es sich um eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit handelt. Bei derartigen Fahrzeugen kann der Geschädigte darauf verweisen, dass der Stundenverrechnungssatz, den der Versicherer vorgibt, nicht maßgebend ist, weil er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Werkstatt hat warten lassen.
Ausdrücklich sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auch bei älteren Fahrzeugen die Beweispflicht für die Gleichwertigkeit der Reparatur zuerst einmal bei Versicherer liegt und nicht etwa dadurch aufgehoben ist, dass der Versicherer vorträgt, es würde sich vorliegend ja um ein älteres Fahrzeug handeln.
 

Rechnungskürzungen häufen sich im Glasgeschäft

http://www.autohaus.de/rechnungskuerzungen-haeufen-sich-im-glasgeschaeft-897780.html

http://www.auto-motor-und-sport.de/news/kfz-versicherung-versicherer-kuerzen-immer-haeufiger-schadenshoehen-1380789.html

Das LG Aachen zu den Stundenverrechnungssätzen der markengebundenen Fachwerkstatt

AG Aachen spricht auch bei fiktiver Schadensabrechnung Stundenverrechnungssätze der Fachwerkstatt zu.
Stundenverrechnungssätze und falsches Gutachten

LG Dortmund bestätigt Urteil des AG Hamm und spricht bei fiktiver Abrechnung Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten zu.
 
UPE-Aufschläge und Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung
http://www.kfz-betrieb.vogel.de/service/recht/articles/242164/

Das LG Koblenz bejaht Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt sowie Verbringungskosten

 
UNBERECHTIGTE KÜRZUNG / STREICHUNG BEIM SCHADENERSATZ
 
http://ra-frese.de/2009/03/05/huk-und-dekra-kuerzen/

Stundensätze der Fachwerkstatt auch bei minderwertiger Reparatur

Das Landgericht Aachen hat durch Urteil vom 10.10.2008 - Aktenzeichen: 6 S 69/08 - entschieden, dass auch dann, wenn der Geschädigte eine “Billigreparatur” durchführt, er auf Basis eines Sachverständigengutachtens im Wege der fiktiven Abrechnung die höheren Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt ersetzt bekommt. Auch eine Nutzungsausfallentschädigung muss dem Geschädigten, auch wenn er das Fahrzeug nur minderwertig reparieren lässt, für den Zeitraum des Ausfalls des Fahrzeuges erstattet werden.

Leitfaden Verkehrszivilrecht, welche Stundenverrechnungsssätze?

Die Redaktion ist auf den vom Vorsitzenden Richter des 14. Zivilsenats des Hanseatischen OLG verfassten Leitfaden Verkehrszivilrecht hingewiesen worden.

Dort heißt es unter der Rubrik “Der Fahrzeugschaden”:

Neuerdings scheint wieder streitig geworden zu sein, welche Stundenverrechnungssätze angesetzt werden dürfen. Es bleibt dabei: Grundsätzlich die einer Markenwerkstatt, und zwar auch dann, wenn nur fiktiv abgerechnet wird (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2003, VI ZR 398/02, NJW 2003 2086 ff). Stehen mehrere Werkstätten zur Verfügung, sollte man dem Geschädigten das Recht zubilligen, die Werkstatt zu beauftragen, bei der er ohnehin Kunde ist, solange der Preisunterschied nicht wesentlich ist. Das Recht des Geschädigten, den Schaden in Eigenregie auf Kosten des Schädigers beheben zu lassen, würde ausgehöhlt, wenn er jeder kleinen Differenz nachjagen und bei der Regulierung befürchten müsste, in langwierige Diskussionen über die Höhe des Ersatzes verwickelt zu werden.
Der Endpunkt einer solchen Entwicklung wäre, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer dem Geschädigten eine Fachwerkstatt zuweisen kann, die besonders günstig ist oder dies sein kann, weil sie mit der Versicherung entsprechende vertragliche Vereinbarungen hat (Referenzwerkstatt). Einen solchen Fall hatte wohl das AG Nürtingen NJW 2007, 1143 zu entscheiden. Darauf muss ein Geschädigter sich nicht einlassen. Er muss sich nicht auf eine Werkstatt verweisen lassen, die im Lager der gegnerischen Versicherung steht oder zu stehen scheint. Vielmehr darf ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch bei der Auswahl der Werkstatt auch berücksichtigen, dass zu seiner Stammwerkstatt eine Vertrauensbasis besteht, die eine zügige und sachgerechte Reparatur gewährleistet. Die Rechtsauffassung des 14. Zivilsenates, die in dem Leitfaden Verkehrszivilrecht zum Ausdruck kommt, entspricht der wohl herrschenden Rechtsprechung.

Stundenverrechnungssatz

Kein Verweis auf Partnerwerkstatt mit Sonderkonditionen

Bei der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten, beispielsweise nach unreparierter Inzahlungnahme, darf die Versicherung nicht auf Stundenverrechnungssätze einer Werkstatt der gleichen Marke verweisen, die auf Sonderkonditionen für die Versicherung beruhen (LG Bonn, Urteil vom 20.8.2008, Az: 5 S 96/08;
Hintergrund: Nach weit überwiegender Auffassung der Gerichte darf der Versicherer nicht auf Werkstätten außerhalb der konkreten Marke verweisen. Ein Verweis auf die Stundenverrechnungssätze einer anderen Werkstatt der Marke in der Region des Geschädigten kann aber rechtens sein. Jedoch muss das der „normale“ Verrechnungssatz sein. Versicherungssonderkonditionen zählen nicht.  
Beachten Sie: Das Urteil ist perspektivisch wichtig: Die Zeit wird kommen, bei denen Versicherungen (wie wir das heute schon vom Mietwagenthema kennen) den Geschädigten nicht nur bitten, einen von ihnen benannten Werkstattpartner aufzusuchen, sondern vorgaukeln, der Geschädigte sei dazu verpflichtet. Das LG schreibt zur Interessenlage des Geschädigten: „Zudem muss er aufgrund der wirtschaftlichen Verbundenheit der Werkstatt mit dem beklagten Versicherer befürchten – mag sich die Befürchtung in concreto auch nicht realisieren –, dass diese bei der Reparatur auch (nachvollziehbare) Interessen des Schädigers wahrnimmt, den Schaden möglichst gering zu halten“. Soll heißen: Allein schon die Sorge, es werde nicht nur beim Verrechnungssatz, sondern auch beim Reparaturweg oder -umfang gespart, ist schadenrechtlich geschützt. Und es gibt keinen Unterschied zwischen fiktiver und durchgeführter Reparatur.  
 
Hier finden Sie die durchnittlichen Stundenverrechnungssätze Ihrer Stadt
http://www.dekra.de/web/cottbus/373
 

OLG Düsseldorf bejaht bei fiktiver Schadensabrechnung Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt

Der 1. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat das Urteil des Amtsgerichtes Velbert abgeändert und neu gefasst, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 204,50 € nebst Zinsen sowie weitere 26,39 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten in beiden Instanzen trägt die Beklagte. Die Revision ist nicht zugelassen.
Aus den Gründen:
Der Kläger, polnischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Polen, nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer, des Pkw Opel, amtl. ME-…. auf Schadensersatz in Anspruch. Die Haftung ist dem Grunde nach unstreitig. Strittig ist allein die Bemessung des Fahrzeugschadens. Dem Rechtsstreit liegt der Unfall vom 31.12.2005 in Velbert/Rheinland auf dem Parkplatz eines Supermarktes zugrunde. Dort hatte der Zeuge S., ein Verwandter des Klägers, den Pkw des Klägers, ein älterer Mitsubishi Lancer mit polnischem Kennzeichen abgestellt. Der Kläger, der zu keinem Zeitpunkt in Deutschland gelebt hat, hatte das Fahrzeug seinem in Velbert wohnenden Verwandten leihweise überlassen.
Von November 2005 bis März 2006 befand es sich bei dem Zeugen S. Nach dem Unfall, bei dem der Wagen des Klägers im Frontbereich beschädigt worden war, beauftragte der Zeuge S. den Sachverständigen U. mit der Erstattung eines Schadensgutachten. Der Sachverständige schätzte die Reparaturkosten auf 626,44 € brutto. Seine Kalkulation beruht auf den durchschnittlichen ortsüblichen Kosten einer Fachwerkstatt. Der Kläger bzw. der Zeuge S. ließ das Fahrzeug nicht in einer Werkstatt reparieren. Es wurde in Velbert provisorisch von dem Zeugen S. mit Hilfe eines Bekannten instand gesetzt. Der Kläger hatte den Fahrzeugschaden auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen U. geltend gemacht. Bezugnehmend auf die Rechtsprechung hat die Beklagte die im Schadensgutachten zugrundegelegten Stundenverrechnungssätze von 82,50 € bzw. 84,50 € auf einen Betrag von 35,00 € gekürzt. Der Differenzbetrag von 204,50 € ist Gegenstand des Rechtsstreites. Der Kläger ist der Ansicht, abzurechnen sei der Schadensfall nach Grund und Höhe nach deutschem Recht. Somit sind auch die Reparaturkosten auf deutsche Verhältnisse abzustellen. Die Kürzung der Stundenverrechnungssätze könne nicht hingenommen werden. Das Amtsgericht Velbert hat mit Urteil vom 12.02.2007 die Klage abgewiesen. Mit der vom Amtsgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Die Beklagte hält an ihrem Standpunkt fest. Die Berufung ist zulässig und in der Sache erfolgreich. Da der Unfall sich in Deutschland ereignet hat, gilt nach dem Tatortgrundsatz (Artikel 40 Abs. 1 EGBGB) für Grund und Höhe des Schadensersatzanspruches deutsches Recht. Von Bedeutung ist im vorliegenden Fall, dass der Kläger die Reparaturkosten nicht konkret (auf Rechnungsbasis), sondern fiktiv auf der Grundlage eines Schadensgutachtens geltend macht. Wie im zweiten Rechtszug unstreitig geworden, ist das Fahrzeug in Deutschland in Eigenregie notdürftig instand gesetzt worden. Schadensrechtlich ist dabei von wesentlicher Bedeutung, dass der Wagen nicht nur kurzfristig, beispielsweise auf der Durchreise durch Deutschland, in Deutschland gefahren wurde, sondern von November 2005 - März 2006 einer in Deutschland lebenden Person zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestanden hat. Unter diesen besonderen Umständen kann der Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf die Stundensätze einer polnischen Werkstatt verwiesen werden. Er ist einem deutschen Geschädigten gleichzustellen. Dieser darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, wenn er Reparaturkosten auf Gutachtenbasis, also fiktiv, abrechnet (BGH NJW 2003, 2086). Mit dieser grenzüberschreitenden Gleichbehandlung verstößt der Senat weder gegen das bei der fiktiven Abrechnung besonders zu beachtende Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 BGB noch gegen die vom BGH aufgestellten Grundsätze zur Schadensminderungspflicht in Reparaturfällen. Auch der Gedanke der subjektiven Schadensbetrachtung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Dass in Polen zu deutlich günstigeren Preisen repariert werden kann, ist unbestreitbar. Gleichwohl ist der Geschädigte nicht auf günstigere Reparaturmöglichkeiten in Polen zu verweisen. Die deutlich billigere und fachlich gleichwertige Alternativwerkstatt muss außerdem für den Geschädigten mühelos ohne weiteres zugänglich sein, um ihn darauf verweisen zu können. Auch wenn das Amtsgericht Velbert diesen Gesichtspunkt nicht ausdrücklich geprüft hat, versteht der Senat das angefochtene Urteil dahin, dass von einer mühelosen Zugänglichkeit ausgegangen wird. Das Amtsgericht weist darauf hin, dass es in Polen Fachwerkstätten für Mitsubishi Fahrzeuge gäbe und dass das Unfallfahrzeug ohne weiteres in eine solche Werkstatt hätte gebracht werden können. Diese Erwägungen mögen berechtigt sein, wenn ein polnischer Staatsbürger auf der Heimreise nach Polen oder unmittelbar vor der geplanten Rückkehr in sein Heimatland in Deutschland einen Unfall erleidet und sein Fahrzeug dabei nur gering beschädigt wird, dass es fahr- und verkehrssicher bleibt. Im Streitfalle liegen die Dinge jedoch anders. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles kann eine mühelose Zugänglichkeit einer polnischen Werkstatt nicht angenommen werden. Der Wagen des Klägers konnte und durfte in Velbert (Deutschland) bleiben. Das angefochtene amtsgerichtliche Urteil war daher anzufechten und aufgrund der Berufung des Klägers die Beklagte zur Zahlung der Differenzkosten kostenpflichtig zu verurteilen.
Nicht zuletzt mit Rücksicht auf die Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat der Senat erwogen, die Revision zuzulassen. Er sieht dafür aber keinen hinreichenden Grund im Sinne des § 543 ZPO. Wegen der Besonderheiten im Tatsächlichen hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
So das überzeugende Urteil des 1. Zivilsenates des OLG Düsseldorf vom 05.11.2007 (I-1 U 64/07).
 

LG Aachen v. 29.06.2007:

Nach dem sog. „Porsche-Urteil“ des BGH (NJW 2003, 2086) steht allgemein fest, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalles grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten hat, unabhängig davon, ob er seinen Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Dies soll allerdings nicht gelten, wenn er auf eine mühlelos zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verwiesen werden kann. Nach Auffassung der Kammer ist der Begriff „gleichwertig“ so zu verstehen, dass grundsätzlich nur markengebundene Vertrags-Werkstätten als generell gleichwertig anzusehen sind.

Landgericht Essen bestätigt Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten

Das Landgericht Essen hat mit Urteil vom 23.10.2007 (13 S 103/07) die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückgewiesen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger verlangt von der Beklagten restlichen Schadensersatz in Höhe von 1.038,49 € aufgrund eines Verkehrsunfalles. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger zu 100 % haftet. Der Kläger ließ bei dem Sachverständigen O. in B. ein Schadensgutachten erstellen. Der Sachverständige schätzte den Schaden auf 5.580,00 € netto und erstellte einen Reparaturnachweis für den Beklagten am 21.12.2006. Die Beklagte wies dem Kläger eine alternative Reparaturmöglichkeit mit Schreiben vom 14.12.2006 nach und zahlte auf die Reparaturkosten insgesamt 4.541,51 €. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte greife in seine Dispositionsfreiheit ein, wenn sie ihm nachträglich eine alternative Reparaturmöglichkeit nachweise und seinen Schaden nur auf der Basis der dort kalkulierten Preise regulieren wolle. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben.
Die zulässig Berufung hatte in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.038,49 € zu zahlen. Dem Kläger steht dieser Anspruch aus den §§ 249 Abs. 2 BGB, 7, 17 StVG, 1, 3 PflVG zu. Eine Einstandspflicht der Beklagten besteht auch, soweit der Kläger fiktiv, und zwar entsprechend dem von ihm eingeholten Gutachten des Sachverständigen O. Stundenverrechnungssätze, Nebenkosten und Lackierkosten in Höhe von insgesamt 1.038,49 € geltend macht. Ausgangspunkt für die von der Beklagten vorzunehmende Schadensregulierung ist die schadensrechtliche Vorschrift des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der Geschädigte den zur Reparatur objektiv erforderlichen Geldbetrag verlangen kann, und zwar auch dann, wenn er das beschädigte Fahrzeug nicht oder zu tatsächlich günstigeren Konditionen repariert hat (verg. LG Essen, Urteil vom 27.09.2005 -13 S 115/05-). Maßgeblich ist, was ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur Schadensbeseitigung für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dies ist gefestigte Rechtsprechung des BGH grundsätzlich auch für die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten zu bejahen (BGHZ 1055, 1 = BGH NJW 2003, 2086, 2087 = NZV 2003, 372 jeweils mit weiteren Nachweisen). Zwar muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf diese verweisen lassen. Wie der BGH (BGHZ 155, 1, NJW 2003, 2086, 2087, a.a.O) entschieden hat, genügt hierfür jedoch nicht die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt. Die Beklagte ist zwar der Ansicht, im vorliegenden Falle gelte etwas anderes, weil sie konkret andere Betriebe in der näheren Umgebung des Klägers benannt habe, die in gleicher Weise zu einer fachgerechten Reparatur des in Rede stehenden Schadens in der Lage seien. Der Kläger könne unter diesen Umständen bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nur deren Stundenverrechnungssätze und Lackierkosten ersetzt verlangen. Dem vermag die Kammer indes nicht zu folgen. Billigte man dem Geschädigten nämlich bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nur Ersatz der bei der Ausführung der Arbeiten in einer sonstigen Werkstatt anfallenden geringeren Kosten zu, so würde damit der Grundsatz unterlaufen, dass der Geschädigte sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes völlig frei ist. Hiermit ist es unvereinbar, hinsichtlich der Höhe der ersatzfähigen Reparaturkosten zu differenzieren, je nach dem, ob bzw. wie er das Fahrzeug reparieren lässt, zumal der Schaden bereits im Moment des Unfalles entstanden ist. Eine entsprechende Differenzierung wäre auch, wie LG Mainz (Urteil vom 31.05. 2006 -3 S 15/06, BeckRS 2006, 10904) überzeugend dargelegt hat, insbesondere deswegen problematisch, weil je nach Erfahrung der Werkstatt für die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke, Art und Umfang des Schadens, Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, Bestehen einer Herstellergarantie unter anderem der Geschädigte ein berechtigtes Interesse haben kann, eine ihm vertrauenswürdig und kompetent erscheinende Vertragswerkstatt mit der Reparatur zu beauftragen, zumal er in der Regel nicht wissen wird, ob eine solche von der Beklagten benannte Werkstatt über hinreichende Erfahrungen mit der Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke verfügt. Vor diesem Hintergrund verbietet sich nach Auffassung der Berufungskammer eine Differenzierung der Erstattungsfähigkeit der Kosten und Sätze markengebundener Fachwerkstätten danach, ob fiktiv oder konkret abgerechnet wird. Hieraus folgt zugleich, dass neben den geltend gemachten Stundenverrechnungssätzen auch die Verbringungskosten, Mietkosten für den Richtwinkelsatz sowie die Lackierkosten in vollem Umfange erstattungsfähig sind. Unstreitig handelt es sich bei der Firma D. um die einzige markengebundene Fachwerkstatt in der Nähe des Wohnortes der Klägers. Aus diesem Grunde konnte sich der vom Kläger beauftragte Sachverständige O. bei der Erstellung seines Gutachtens auch darauf beschränken, allein die Sätze und Preise der Firma D. seinem Gutachten zu Grunde zu legen. Daher sind von der Beklagten sowohl die Stundenverrechnungssätze der Firma D. wie auch die Verbringung des Fahrzeuges zwecks Lackierung und die Miete eines Richtwinkelsatzes, insgesamt weitere 1.038,49 € zu erstatten. Nach alledem trifft dem Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten auch kein Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB. Die Frage eines Mitverschuldens hätte sich nämlich nur und erst dann stellen können, wenn dem Kläger gleichwertige günstigere Reparaturmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, woran es indes vorliegend schon deshalb fehlt, weil es in zumutbarer Entfernung keine andere markengebundene Fachwerkstatt als die Firma D. gab.
So das überzeugende Urteil der Berufungskammer des Landgerichtes Essen.
 

OLG München spricht bei fiktiver Schadensabrechnung dem Geschädigten die Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt zu.

Landgericht Augsburg bejaht Stundenverrechnungssätze markengebundenen Fachwerkstätten
Stundenverrechnungssatz

Kostenvoranschlag aus freier Werkstatt
Legt der Geschädigte selbst einen Kostenvoranschlag einer nicht markengebundenen Werkstatt vor, darf der Versicherer den darin enthaltenen Stundenverrechnungssatz auf die Werte einer anderen freien Werkstatt herunterrechnen. Logik: Der Geschädigte lege ja keinen Wert auf sein Recht aus der „Porsche-Entscheidung“ (LG Göttingen, Beschluss vom 11.1.2008, Az: 5 S 31/07).  

Resolution zur Notwendigkeit der Farbtonangleichung durch Beilackierung

 

 

Richtwinkelsatzkosten

 
 

Es handelt sich hier um Kosten für Richtwinkelsätze, die an sich nur für Volumenmodelle in Markenwerkstätten vorhanden sind und dort üblicherweise in die Stundenverrechnungssätze mit einberechnet werden.

Die weitaus überwiegende Anzahl von Werkstätten muss diese Richtwinkelsätze oftmals teuer anmieten, so dass dann entsprechende Richtwinkelsatzkosten in einem Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten enthalten sind. Auch hier ist die schadensersatzrechtliche Erstattungsfähigkeit bei fiktiver Abrechnung streitig.

Grundsätzlich ist auch hierbei davon auszugehen, dass Richtwinkelsatzkosten in Form von Leihgebühren der Werkstatt zu erstatten sind, wenn der Sachverständige in einer Werkstatt die Kalkulation vornimmt, in der der Geschädigte üblicherweise sein Fahrzeug reparieren, warten und inspizieren lässt und diese Werkstatt keine Richtwinkelsätze vorhält, sondern diese für entsprechende Reparaturarbeiten anmieten muss.

Auch für den Fall, dass ein Sachverständiger entgegen der BGH-Rechtsprechung vom 29.04.2003 ortsübliche oder mittlere Stundenverrechnungssätze in seinem Gutachten aufnimmt, können grundsätzlich Richtwinkelsatzkosten mit angeführt werden, da für diese Fälle davon auszugehen ist, dass für die entsprechenden günstigeren Stundenverrechnungssätze Werkstätten herangezogen werden, die die Richtwinkelsätze nicht bevorraten und diese somit auch anmieten und weiterberechnen müssen.

 
 
Diverse Urteile und Infos hier:
http://www.captain-huk.de/Kategorie/stundenverrechnungssaetze/
http://www.verkehrslexikon.de/Module/FachWerkStatt.htm
http://www.strassenverkehrsrecht.net/index.php/verkehrsrecht-a-z/s/stundenverrechnungssaetze

Stundenverrechnungssätze

Drei - Jahres - Grenze bei einem Fahrzeug mit Tageszulassung

| Ist das unfallgeschädigte Fahrzeug gerechnet ab dem Datum der Tageszulassung bereits mehr als drei Jahre alt, kann der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer auf Stundenverrechnungssätze von Werkstätten außerhalb der Marke verweisen, entschied das OLG Bremen. |
 
HINTERGRUND | Bei der fiktiven Abrechnung kann der Versicherer – so der BGH – auf die Stundenverrechnungssätze einer anderen Werkstatt verweisen, wenn diese technisch gleichwertig ist. Unzumutbar für den Geschädigten ist das aber, wenn

  • es sich bei den benannten Verrechnungssätzen um „Versicherungsspezialpreise” handelt oder
  • der Geschädigte nachweist, dass er sein Fahrzeug bisher stets in der Markenwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder
  • der Wagen jünger als drei Jahre ist.

 
WICHTIG | Der in Bremen entschiedene Fall weist die Besonderheit auf, dass das Fahrzeug vor weniger als drei Jahren vom Geschädigten als Erstbesitzer gekauft, aber vor mehr als drei Jahren im Rahmen einer Tageszulassung erstmals zugelassen wurde. Das OLG hat auf die Tageszulassung als Startschuss für die drei Jahre abgestellt (Urteil vom 7.2.2011, Az: 3 U 61/10,. Das ist konsequent; denn der BGH hat sich bei den drei Jahren von Garantieerwägungen leiten lassen. Die Garantiezeit beginnt aber oftmals und so wohl auch hier mit der ersten Zulassung.